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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Berechnung des konjunkturellen Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden für 2009 und 2010 gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Lediglich bei einem Entgeltausfall von 10% und weniger muss ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.

Gesetzliche Regelung: §421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld

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(2) Kurzarbeitergeld nach §169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach §175 werden bis zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:
1. neben den in §170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
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Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kug beträgt längstens 6 Monate. Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate erfolgen.
Die Bezugsfrist wurde in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate verlängert.
Die Bezugsfrist wurde ab 01.01.2009 von 12 auf 18 Monate verlängert.
Die Verlängerung der Bezugsfrist von 18 auf 24 Monate wurde am 29.04.2009 beschlossen (Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 04.06.2009 und damit in Kraft getreten). Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Am 25.11.2009 hat das Bundeskabinett beschlossen:
Bei einem Kurzarbeitsbeginn ab 01.01.2010 wird Kurzarbeitergeld nur noch für 18 Monate gewährt.
Beginnt die Kurzarbeit noch im Jahr 2009 wird Kurzarbeitergeld noch für 24 Monate gewährt.

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.

Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.

In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.

Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Schema zur Berechnung des Kurzarbeitergeld

Beispiel

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2010 ergeben sich:

Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.234,25 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 666,92 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 567,33 €

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2010 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug

Die vollständigen Tabellen (2009 und 2010) zur Berechnung des Kug stehen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit Excel

Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse) das Kurzarbeitergeld berechnen können. Es gibt in der Datei 2 Tabellenblätter (2008 und 2009).

Hier finden sie die Excel-Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2010

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.

Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.

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