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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Berechnung des konjunkturellen Kurzarbeitergeld

Am Ende der Seite finden Sie Verweise auf Excel-Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2010 und 2011 sowie 2008 und 2009.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden für den Zeitraum von 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gelockert (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten). In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, reichte der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%.

Regelvoraussetzung Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2011
§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III:
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
...
  1. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III
wird in der Neufassung durch Streichungen von Paragraphen zu § 419:
......
neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft,
...
Bei dieser Variante haben auch die Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, deren persönlicher Entgeltausfall 10% oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt, soweit das Drittelerfordernis erfüllt wird. Die Mindesterfordernisse gelten dabei als betriebliche Größe. Bei dieser Variante entsteht der Anspruch auf Kug beim Einzelnen unabhängig von dem Drittelerfordernis nur dann, wenn der Arbeits-/Entgeltausfall mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts beträgt.

Bis 31.12.2010 reichte es für die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers aus, wenn zuvor in mindestens einem Standort sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde (Konzernklausel). Diese Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten gibt es ab 01.01.2011 nicht mehr.

Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.
Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kug beträgt längstens 6 Monate. Liegen auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 12 Monate verlängern. Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate erfolgen (Verordnungen über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld).

Übersicht der Bezugsfristen für das Kurzarbeitergeld ab 2009:

Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht im Jahr Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld Verordnungen über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
2009 24 Monate Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.
2010 18 Monate Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.
2011 12 Monate Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 12 Monate verlängert.
2012   6 Monate Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist (§ 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III) von 6 Monaten begrenzt.

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.

Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.

In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.

Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Schema zur Berechnung des Kurzarbeitergeld

Beispiel für 2012

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2012 ergeben sich:

Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.237,94 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 666,92 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 571,02 €

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2012 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):

Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug

Die vollständige Tabelle zur Berechnung des Kug steht auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit Excel

Hier finden Sie Excel-Dateien zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Dort können Sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse) das Kurzarbeitergeld berechnen lassen:

Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.

Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.


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