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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 169 bis 182 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden für 2009 und 2010 gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Lediglich bei einem Entgeltausfall von 10% und weniger muss ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein. Gesetzliche Regelung: §421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld ...... Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen. Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der
Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird. |
Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:
Das Kurzarbeitergeld beträgt:
der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Es sind also nur beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III anzusetzen, die auch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind.
Zum Sollentgelt gehören also auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.
In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (z.B. bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.
Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.
Das Soll- und das Istentgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.
Das folgende Schema soll den Sachverhalt verdeutlichen:
Beispiel
Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2010 ergeben sich:
| Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 1.234,25 € |
| Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz | 666,92 € |
| Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: | 567,33 € |
Auszug aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für 2010 (die im Beispiel verwendeten Werte sind hervorgehoben):
Die vollständigen Tabellen (2009 und 2010) zur Berechnung des Kug stehen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.
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Hier eine kleine Excel-Tabelle, mit der sie nach Eintragung der entsprechenden Werte (Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Steuerklasse) das Kurzarbeitergeld berechnen können. Es gibt in der Datei 2 Tabellenblätter (2008 und 2009). Hier finden sie die Excel-Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2010 Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§47b Abs. 4 SGB V). Dies gilt solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde. |
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