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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:

  1. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr
  2. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr

Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.

  Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG).

Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds (§ 47b Abs. 4 SGB V), das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet.

Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig.
Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 172 Abs. 1a SGB III).

Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.

Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankengeldberechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V)

Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld.

Die folgende Grafik soll den Sachverhalt verdeutlichen:

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung (einschließlich Entgeltfortzahlung) auch ein fiktives Arbeitsentgelt zu melden, wenn im Abrechnungszeitraum neben dem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds auch noch Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, das nicht mit der Arbeitsunfähigkeitszeit zusammentraf.

Für diesen Fall beträgt das fiktive Arbeitsentgelt 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, multipliziert mit dem Verhältnis der Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds zu den Gesamtausfallstunden.

Bei einem angenommenen Arbeitsausfall von insgesamt 40 Stunden im Monat sollen davon 16 Stunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds anfallen. Als Ausfallstunden ohne Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds ergeben sich dann 24 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 15 € ergibt sich ein Arbeitsausfall von 600 €. Davon 80% sind 480 €. Als fiktives Arbeitsentgelt wären 288 € zu melden (480 € *24 Stunden/40 Stunden).

Beispiel:

Abrechnungsmonat März 2010 mit Kurzarbeitergeld und Lohnfortzahlung

Berechnung:

Soll-Entgelt 2.760 €
(184 Stunden * 15 €)
Ist-Entgelt 2.160 €
(144 Stunden * 15 €)
40 Arbeitsstunden und
104 Stunden Lohnfortzahlung
Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt 600 €
(2.760 € - 2.160 €)
fiktives Arbeitsentgelt 288 €
(600 € * 80% = 480 €;
480 € * 24 Stunden / 40 Stunden = 288 €)

Die Beitragszahlung und die Entgeltmeldung für die 16 Ausfallstunden mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds erfolgt durch die zuständige Krankenkasse.

Wenn für sämtliche Ausfallstunden Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds besteht, wird kein fiktives Arbeitsentgelt errechnet.

Auszahlung und Erstattung von Leistungen

Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bzw. die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers für die verbleibende Arbeitsleistung im Zeitraum der Kurzarbeit erfolgt nach den normalen Grundsätzen der Lohnfortzahlung. Eine teilweise Erstattung gibt es nur für Kleinbetriebe, die am Umlageverfahren U1 teilnehmen.

Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt.

Das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V ist durch den Arbeitgeber kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt durch die Krankenkasse.

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