Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende

Grundsätzliches

Der Status des Hausgewerbetreibenden bestimmt sich nach
§ 2 Absatz 2 Heimarbeitsgesetz:

Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt.

Der § 12 Absatz 1 SGB IV definiert die Person des Hausgewerbetreibenden aus Sicht der Sozialversicherung:

Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.

Beschreibung der Personengruppe 104 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Absatz 1 SGB IV)

Hausgewerbetreibende nehmen eine Zwischenstellung zwischen abhängig Beschäftigten und den sonstigen Selbstständigen ein. Der wesentliche Unterschied zum Heimarbeiter (Personengruppenschlüssel 124) besteht darin, dass Heimarbeiter nicht gewerblich, sondern erwerbsmäßig arbeiten.

Hausgewerbetreibende sind nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Sie unterliegen auch nicht der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Nach § 2 SGB VI sind selbständig tätige Hausgewerbetreibende versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen (§ 165 SGB VI). Die Beiträge werden bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 169 SGB VI). Für die Zahlung der Beiträge von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Damit hat der Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden grundsätzlich die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abzuführen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung bis zum Fälligkeitstag der Beiträge nicht nach, kann der Hausgewerbetreibende selbst die Beiträge entrichten.

Erstattet der Auftraggeber die Meldungen für einen Hausgewerbetreibenden, so ist in den Meldungen die Betriebsnummer des Auftraggebers anzugeben. Erstattet der Auftraggeber keine Meldungen, so ist für den Hausgewerbetreibenden auf Antrag der Krankenkasse eine individuelle Betriebsnummer zuzuteilen, wenn der Versicherte hinsichtlich der Erstattung der Meldungen eine Arbeitgeberfunktion erfüllt.

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 104

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 kein Beitrag 1 voller Beitrag

3 halber Beitrag

0 kein Beitrag 0 kein Beitrag

Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel

Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 104

Kennzeichen Beitragsgruppen Erläuterung
Standard 0 1 0 0 Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze 0 3 0 0 Der Hausgewerbetreibende bezieht nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil zu entrichten.

Weitere Personengruppenschlüssel


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