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Mindestlohn

Aktuelles

Pflege-Mindestlohn

Das Bundeskabinett hat am 14.07.2010 Mindestlöhne in der professionellen Pflege beschlossen. Von der Regelung sind rund 520.000 Pflegekräfte betroffen. Die Beschäftigten in Altenheimen und bei ambulanten Diensten müssen ab 01.08.2010 mindestens 8,50 Euro (alte Bundesländer einschl. Berlin) bzw. 7,50 Euro (neue Bundesländer) erhalten.

Zum 01.01.2012 sowie zum 01.07.2013 steigt der beschlossene Mindestlohn um jeweils 25 Cent.

Für Pflegehilfskräfte, die bereits höhere Tariflöhne erhalten, ändert sich nichts. Die Regelung ist bis Ende 2014 befristet. Im Vergleich zu anderen Branchen liegt der Pflege-Mindestlohn im unteren Lohnbereich. Das West-Ost-Gefälle beim Pflege-Mindestlohn ist im Jahr 2010 nicht nachvollziehbar.

In Deutschland arbeiten zurzeit etwa 800.000 Menschen in der Pflege. Die Mindestlohn-Verordnung gilt nur für Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen erbringen. Hauswirtschaftskräfte, Auszubildende, Praktikanten sowie Betreuer für Demenzkranke sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes erhalten bleiben sollen. Ein gesetzlicher Mindestlohn soll aber nicht eingeführt werden. Die Tarifautonomie soll Vorrang haben.

Bereits bestehende Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen sollen überprüft werden. Eine Aufhebung bestimmter Erklärungen ist damit möglich. Das Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung soll erschwert werden.

Das Verbot sittenwidriger Löhne soll konkretisiert werden. Die geltende Rechtssprechung soll gesetzlich festgeschrieben werden. Sittenwidrig ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Vergütung, die nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Überblick

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn. Es existieren aber zwei Gesetze die Möglichkeiten der Regulierung bieten:

  • Arbeitnehmerentsendegesetz und
  • Mindestarbeitsbedingungengesetz

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Entsendegesetz und Mindestarbeitsbedingungengesetz

Mindestarbeitsbedingungengesetz

Es gibt in Deutschland schon seit 1952 ein Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG). Dieses greift in Bereichen mit geringer oder keiner Tarifbindung. Das geänderte Mindestarbeitsbedingungengesetz trat am 28. April 2009 in Kraft.

Arbeitnehmerentsendegesetz

Mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 26.02.1996 wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um tarifliche Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer durchzusetzen. Das geänderte Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) trat am 24. April 2009 in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, bestimmte Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Mit dem Gesetz sollen zwingende Mindestarbeitsbedingungen (u. a. Mindestlohn und Urlaubsanspruch) durchgesetzt werden. Diese Arbeitsbedingungen müssen in einem nach §5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein.

Branchen mit Mindestlöhnen

Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland (Stand der Entwicklung):

Am 01.04.2010 lagen die Mindestlöhne in Deutschland zwischen 6,50 € pro Stunde (Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft in den neuen Ländern und Berlin) und 12,90 € (Baugewerbe in den alten Ländern; Lohngruppe 2).

Branche Stand (Angaben pro Stunde)
Bauhauptgewerbe Mindestens 9,25 € in den neuen Ländern und 10,80 € in den alten Ländern einschl. Berlin.
Ab 01.09.2010 mindestens 9,50 € in den neuen Ländern und 10,90 € in den alten Ländern.
Abbruch- und Abwrackgewerbe Bis 31.08.2008 befristet; es gibt somit keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn mehr.
Dachdeckerhandwerk
Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk gibt es seit Oktober 1997
Ab 19.03.2010 bundesweit 10,60 €.
Zum 01.01.2011 steigt er auf 10,80 €.
Die neue Mindestlohnverordnung läuft bis zum 31.12.2011.
Maler- und Lackiererhandwerk Bundesweit mindestens 9,50 € für ungelernte Arbeitnehmer.
Ab 01.07.2011 bundesweit mindestens 9,75 € für ungelernte Arbeitnehmer.
Gebäudereinigerhandwerk Die neue Verordnung ist ab 10.03.2010 in Kraft.
Mindestens 6,83 € in den neuen Ländern und 8,40 € in den alten Ländern einschl. Berlin.
Ab 2011 ist eine Anhebung vorgesehen auf 7,00 € in den neuen Ländern und 8,55 € in den alten Ländern einschl. Berlin.
Elektrohandwerk Ab 01.01.2010 mindestens 8,20 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 9,60 € in den alten Ländern.
Briefdienstleistungen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.01.2010 den Mindestlohn der Briefzusteller für unwirksam erklärt. Es gab damit einer Klage der Post-Wettbewerber sowie des Arbeitgeberverbandes Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste statt.
Die Richter sehen gravierende Verfahrensfehler beim Bundesarbeitsministerium.
Die Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit ist zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.
Briefzusteller bekommen mindestens 9,80 € (alte Bundesländer) und 9,00 € (neue Bundesländer).
Sonstige Tätigkeiten mindestens 8,00 € in den neuen Ländern und 8,40 € in den alten Ländern einschl. Berlin.
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Ab 01.01.2010 mindestens 8,02 € pro Stunde bundesweit.
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Bundesweit mindestens 11,17 €
textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich (industrielle Großwäschereien) Mindestens 6,50 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 7,65 € in den alten Ländern.
Ab 01.04.2011 sind mindestens 6,75 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 7,80 € in den alten Ländern zu zahlen.
Wach- und Sicherheitsgewerbe Arbeitgeber und die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi haben sich im zweiten Anlauf auf einen Mindestlohntarifvertrag verständigt. Ab 2011 sollen bundesweit mindestens 6,53 € gezahlt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit ist noch nicht geklärt.
Pflegedienste (Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen erbringen) Ab 01.08.2010 sind mindestens 8,50 Euro (alte Bundesländer einschl. Berlin) bzw. 7,50 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen.
Zum 01.01.2012 sowie zum 01.07.2013 steigt der beschlossene Mindestlohn um jeweils 25 Cent.
Die Regelung ist bis Ende 2014 befristet.
Berufliche Weiterbildung (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen) Bei der Aus- und Weiterbildung blockierten die Arbeitgeber eine Einigung.
Folgende Branchen hatten auch einen Antrag auf Aufnahme in das Entsendegesetz gestellt, es gab aber keine Übereinkunft:
Arbeitnehmerüberlassung Problem: Es stehen sich konkurrierende Tariflager gegenüber:
  • Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)
  • Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB)
forstliche Dienstleistungen Mindestlohntarifverträge wurden abgeschlossen und entsprechende Anträge gestellt
Problem: Nicht zur Aufnahme in das Entsendegesetz vorgesehen

Voraussetzung für die Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmerentsendegesetz sind eine bundeseinheitliche Tarifstruktur und eine 50-prozentige Tarifbindung. Einigen sich die Tarifparteien einer Branche mit den genannten Voraussetzungen auf einen Mindestlohn, so wird dieser dann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. An diese Entscheidung müssen sich dann alle Betriebe der Branche (auch die nicht tarifgebundenen Betriebe) halten.

Besonderheiten bei der Mindestvergütung in Zeitarbeitsunternehmen finden sie auf der Seite Zeitarbeit

Sozialversicherungsbeiträge - Berechnung nach Mindestlohn

Tarifbindungen sind für die beitragsrechtliche Behandlung von entscheidender Bedeutung. Nach §22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dieses Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt.

Fällt bei einer Betriebsprüfung auf, dass ein Betrieb für ihn geltende Mindestlöhne unterschritten hat, müssen die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden.

Rechtsprechung zu Mindestlöhnen (Lohnwucher nach §138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft)

Wenn die Arbeitsvertragsparteien an keinen Tarifvertrag gebunden sind gelten trotzdem gewisse Lohnuntergrenzen. Anhaltspunkte sind entweder

Ein so genannter Lohnwucher (§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) liegt dann vor, wenn der vereinbarte Lohn um mehr als ein Drittel unter der "üblichen Vergütung" bzw. einem einschlägigen Lohntarifvertrag liegt.

Es gibt mehrere Arbeitsgerichte die bei einem unterschreiten von einem Drittel oder mehr des Tariflohns der Branche und der Region eine Sittenwidrigkeit festgestellt haben.

Wenn also für eine Branche in einer bestimmten Region ein Stundenlohn von 10 € vereinbart wurde, wäre ein von einem Unternehmen derselben Branche in der gleichen Region gezahlter Stundenlohn von 6 € sittenwidrig.

Die Richter entschieden in diesen Fällen das der Unternehmer den Tariflohn nachzahlen muss.

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