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Die Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden
gesetzlichen Mindestlohnes wurde in die Ausschüsse verwiesen (891. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2011).
Das Thema steht auf der Tagesordnung der 892. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 10. Februar 2012.
Wortlaut der geplanten Entschließung des Bundesrates
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf für einen allgemeinen flächendeckenden gesetzlichen
Mindestlohn vorzulegen, der vor allem die nachfolgenden Punkte regelt
Auszug aus der Begründung:
Die Anzahl der Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (befristete und geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit bis zu 20 Wochenstunden, Leiharbeit) steigt seit Jahren bundesweit an. Nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes Deutschland (Juli 2010 und Juli 2011) waren 1999 19,7 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen beschäftigt. Bis 2010 stieg ihre Zahl um rund 2 Millionen Personen auf 7,84 Mio. an (2009: 7,6 Mio.). Der Anteil hat sich insoweit im Jahre 2010 auf rund 25,4 Prozent aller abhängig Beschäftigten erhöht.
Menschen, die Vollzeit arbeiten, müssen von ihrer Arbeit menschenwürdig leben können. Um sicherzustellen, dass über eine Vollzeitbeschäftigung ein Existenz sicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichendes Arbeitseinkommen erzielt werden kann, brauchen wir einen Rechtsanspruch auf eine Mindestvergütung.
Das Bundeskabinett hat für die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn beschlossen.
Das Mindeststundenentgelt soll vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2012
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,01 Euro und
- in den alten Ländern 7,89 Euro betragen.
Vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 gelten dann
- in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,50 Euro und
- in den alten Ländern 8,19 Euro als Mindeststundenentgelt.
Ein generelles Problem ist, dass im Osten Deutschlands weniger bezahlt wird als im Westen. Die Ostdeutschen arbeiten aber nicht weniger oder schlechter als die Westdeutschen, und die Lebenshaltungskosten sind genauso hoch.
In Deutschland gibt es keinen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn. Es existieren aber zwei Gesetze die Möglichkeiten der Regulierung bieten:
Es gibt in Deutschland schon seit 1952 ein Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG). Dieses greift in Bereichen mit geringer oder keiner Tarifbindung. Das geänderte Mindestarbeitsbedingungengesetz trat am 28. April 2009 in Kraft.
Mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 26.02.1996 wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um tarifliche Mindestlöhne branchenspezifisch für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer durchzusetzen. Das geänderte Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) trat am 24. April 2009 in Kraft.
Das Gesetz verpflichtet sowohl deutsche als auch ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, bestimmte Arbeitsbedingungen zu garantieren.
Mit dem Gesetz sollen zwingende Mindestarbeitsbedingungen (u. a. Mindestlohn und Urlaubsanspruch) durchgesetzt werden. Diese Arbeitsbedingungen müssen in einem nach §5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlichen oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgrund des AEntG dazu erklärten Tarifvertrag festgelegt worden sein.
Gesetzliche Mindestlöhne in Deutschland (Stand der Entwicklung):
Am 01.09.2010 lagen die Mindestlöhne in Deutschland zwischen 6,50 € pro Stunde (Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft in den neuen Ländern und Berlin) und 12,95 € (Baugewerbe in den alten Ländern; Lohngruppe 2).
| Branche | Stand (Angaben pro Stunde) |
|---|---|
| Bauhauptgewerbe | Ab 01.01.2012 mindestens 10,00 € in den neuen Ländern und 11,05 € in den alten Ländern einschl. Berlin. |
| Dachdeckerhandwerk Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk gibt es seit Oktober 1997 |
Ab 01.01.2012 bundesweit 11,00 €. Ab 01.01.2013 bundesweit 11,20 €. |
| Maler- und Lackiererhandwerk | Ab 01.07.2011 bundesweit mindestens 9,75 € für ungelernte Arbeitnehmer. |
| Gebäudereinigerhandwerk | Ab 01.01.2012 mindestens 7,33 € in den neuen Ländern und 8,82 € in den alten Ländern einschl. Berlin. Ab 01.01.2013 mindestens 7,56 € in den neuen Ländern und 9,00 € in den alten Ländern einschl. Berlin. |
| Elektrohandwerk
|
Ab 01.01.2012 mindestens 8,65 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 9,80 € in den alten Ländern. Ab 01.01.2013 mindestens 8,85 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 9,90 € in den alten Ländern. |
| Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst | Ab 01.11.2011 bis 31.03.2012 mindestens 8,33 € pro Stunde bundesweit. |
| textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich (industrielle Großwäschereien) | Ab 01.04.2011 sind mindestens 6,75 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 7,80 € in den alten Ländern zu zahlen. Ab 01.04.2012 sind mindestens 7,00 € in den neuen Ländern einschl. Berlin und 8,00 € in den alten Ländern zu zahlen. |
| Pflegedienste (Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen erbringen) | Ab 01.01.2012 sind mindestens 8,75 Euro (alte Bundesländer einschl. Berlin) bzw. 7,75 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen. Ab 01.07.2013 sind mindestens 9,00 Euro (alte Bundesländer einschl. Berlin) bzw. 8,00 Euro (neue Bundesländer) zu zahlen. Die Regelung ist bis Ende 2014 befristet. |
| Wach- und Sicherheitsgewerbe | Im Wach- und Sicherheitsgewerbe gelten ab 01.06.2011 Mindestlöhne. Es sind Einstiegslöhne von 6,53 Euro bis 8,60 Euro festgelegt.
Die 6,53 Euro gelten in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein. In Baden-Württemberg sind es 8,60 Euro. Dazwischen gibt es weitere Länder. Ab 01.03.2012 gelten Mindestlöhne von 7,00 Euro bis 8,75 Euro. Ab 01.01.2013 gelten Mindestlöhne von 7,50 Euro bis 8,90 Euro |
| Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken | Ab 01.11.2011 bis 31.03.2013 mindestens 11,53 € pro Stunde bundesweit. |
| Zeitarbeitsbranche | Das Mindeststundenentgelt beträgt vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2012 in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,01 Euro und in den alten
Ländern 7,89 Euro. Vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 gelten in den neuen Ländern einschl. Berlin 7,50 Euro und in den alten Ländern 8,19 Euro. |
Der Mindestlohn für das Abbruch- und Abwrackgewerbe war bis 31.08.2008 befristet.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.01.2010 den Mindestlohn der Briefzusteller für unwirksam erklärt. Es gab damit einer Klage
der Post-Wettbewerber sowie des Arbeitgeberverbandes Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste statt.
Die Richter sehen gravierende Verfahrensfehler beim Bundesarbeitsministerium.
Die Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit ist zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.
Für forstliche Dienstleistungen wurden Mindestlohntarifverträge abgeschlossen und entsprechende Anträge gestellt. Das Problem ist, dass sie nicht zur Aufnahme in das Entsendegesetz vorgesehen sind.
Voraussetzung für die Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmerentsendegesetz sind eine bundeseinheitliche Tarifstruktur und eine 50-prozentige Tarifbindung. Einigen sich die Tarifparteien einer Branche mit den genannten Voraussetzungen auf einen Mindestlohn, so wird dieser dann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. An diese Entscheidung müssen sich dann alle Betriebe der Branche (auch die nicht tarifgebundenen Betriebe) halten.
Tarifbindungen sind für die beitragsrechtliche Behandlung von entscheidender Bedeutung. Nach §22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dieses Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt.
Fällt bei einer Betriebsprüfung auf, dass ein Betrieb für ihn geltende Mindestlöhne unterschritten hat, müssen die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum nachgezahlt werden.
Wenn die Arbeitsvertragsparteien an keinen Tarifvertrag gebunden sind gelten trotzdem gewisse Lohnuntergrenzen. Anhaltspunkte sind entweder
Ein so genannter Lohnwucher (§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) liegt dann vor, wenn der vereinbarte Lohn um mehr als ein Drittel unter der "üblichen Vergütung" bzw. einem einschlägigen Lohntarifvertrag liegt.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher
Leitsätze:
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Wenn also für eine Branche in einer bestimmten Region ein Stundenlohn von 10 € vereinbart wurde, wäre ein von einem Unternehmen derselben Branche in der gleichen Region gezahlter Stundenlohn von 6 € sittenwidrig.
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