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Zeitarbeit ist eigentlich dafür gedacht, um Auftragsspitzen zu überbrücken und als Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Für diese Zwecke hat die Zeitarbeit auch ihre Berechtigung. Zeitarbeit darf aber kein Instrument sein, um bestehende Lohnstandards zu unterlaufen, sondern soll ein Flexibilitätsmotor der Wirtschaft bleiben. In Krisenzeiten wird Zeitarbeit aber ein Signal an die Stammbelegschaft, dass es auch anders geht.
Das große Problem der Zeitarbeit ist der Drehtüreffekt. Wenn Arbeitgeber feststellen, dass auch Zeitarbeiter einen guten Job machen, versuchen bestimmte Arbeitgeber selbst Zeitarbeitsfirmen zu gründen, um eigene Arbeitnehmer in Zeitarbeitskräfte zu verwandeln. Der Drogerie-Discounter Schlecker hatte mit solchen Praktiken Schlagzeilen gemacht. Festangestellte Mitarbeiter wurden in neue Verträge mit deutlich schlechteren Arbeits- und Einkommensbedingungen gedrängt. Vieles spricht dafür, dass man dafür extra die Zeitarbeitsfirma Meniar (Menschen in Arbeit) gegründet hatte. Das Gesetz gegen den Missbrauch der Zeitarbeit wird deswegen auch "Lex Schlecker" genannt.
Der § 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung enthält folgendes:
Unwirksam sind:
....
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,
....
Der fett hervorgehobene Teil des § 9 Nr. 2 AÜG wird als sog. Drehtürklausel bezeichnet. Damit soll eine missbräuchliche unternehmens- oder konzerninterne Verleihung unter schlechteren Arbeitsbedingungen verhindert werden.
Wenn ein Unternehmen eine eigene Zeitarbeitsfirma gründet, die nicht wirklich am Markt aktiv ist, sondern nur an verbundene Unternehmen Personal verleiht, geschieht dies um gültige Tarifverträge zu unterlaufen. Damit wird erreicht, dass die Leiharbeiter eigentlich feste Arbeitsplätze ersetzen.
Die Ausweitung der Zeitarbeit verbreitet auch ein Gefühl der Unsicherheit.
Auswirkungen der Zeitarbeit bei firmeneigenen Zeitarbeitsfirmen:
| Arbeitnehmer erster Klasse - Festangestellte | Arbeitnehmer zweiter Klasse - Zeitarbeiter |
|---|---|
| Stammpersonal mit weitgehenden Arbeitsplatzgarantien | Flexibilitätspuffer |
| Privilegierte | Job-Nomaden, Diener zweier Herren |
| Tariflöhne und Kündigungsschutz | meist schlechtere Bezahlung und höheres Entlassungsrisiko |
| Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es Sozialpläne und Abfindungen. | Unter Umständen gibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen "feuchten Händedruck". |
| Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld | ....... |
| Betriebliche Altersversorgung | ....... |
| Bei Auftragsmangel gibt es Kurzarbeitergeld. | Bei Auftragsmangel folgt ein Arbeitsplatzwechsel oder die Entlassung. |
Ein ähnliches Konstrukt wie die firmeneigenen Zeitarbeitsfirmen war die Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP). Bestimmten Firmen war der an sich schon niedrige Lohn in der Zeitarbeit noch zu hoch. CGZP-Tarifverträge schafften hier Abhilfe nach unten. Zeitarbeitsfirmen die diese Nachfrage bedienen wollten, waren häufig im CGZP-freundlichen Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) organisiert.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Beschluss vom 14.12.2010 der Minigewerkschaft CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) untersagt, Tarifverträge abzuschließen. Die schriftliche Begründung des BAG-Beschlusses liegt vor.
Alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Dies gelte nach der
schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts rückwirkend für Tarifverträge ab 2003.
Nach dem "Equal-Pay-Grundsatz" gilt: Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, haben
Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen.
Wegen der Verjährungsfristen können Zeitarbeiter mit Verträgen ab 2005 Nachzahlungen verlangen. Die Ansprüche müssen jedoch eingeklagt werden.
Vielen Zeitarbeitsunternehmen drohen außerdem Nachforderungen der Sozialversicherung, die zusammen einen Milliardenbetrag erreichen könnten. Wenn rückwirkend höhere Löhne fällig werden, müssten die Zeitarbeitsfirmen auch höhere Sozialversicherungsbeiträge leisten - und zwar rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger ist unabhängig davon, dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip.
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