Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer handelt es sich um eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Bis Ende Juni 2013 war die Frage nach dem Ort der Umsatzbesteuerung bei einer Fahrzeugüberlassung an Privatpersonen in Deutschland steuerbar und daher deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Entscheidend war der Sitz des Arbeitgebers. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde § 3a UStG an europäisches Recht angepasst.

Änderung ab 30. Juni 2013
Dem § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG werden die folgenden Sätze angefügt:

Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.

Damit ist nicht mehr der Sitz des Arbeitgebers entscheidend, sondern auf den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers abzustellen. Arbeitgeber, die sog. Grenzgänger beschäftigen, können von der Neuregelung betroffen sein.

In diesen Fällen ist eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht des deutschen Arbeitgebers im Ausland erforderlich.

Beispiel 1:
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Österreich. Der deutsche Arbeitgeber stellt diesem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Seit dem 30.06.2013 liegt der Ort der Besteuerung der Fahrzeugüberlassung in Österreich (Wohnort des Leistungsempfängers).

Beispiel 2:
Ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland. Der luxemburgische Arbeitgeber stellt diesem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung.

Seit dem 30.06.2013 liegt der Ort der Besteuerung der Fahrzeugüberlassung in Deutschland (Wohnort des Leistungsempfängers).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält im Abschnitt "3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels" folgendes (Stand 28. April 2023):

(4) Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung) ist dies regelmäßig als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 8 bis 11). Der Leistungsort dieser Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG. Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG.
....
(8) Leistungsort bei der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder einen Sitz hat. Zur Definition des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsorts vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 9 und 10. Der Leistungsempfänger gilt an dem Ort als ansässig bzw. hat dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei in Satz 4 genannten, sich nicht widersprechenden Beweismitteln als Leistungsort bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24c MwStVO). Als Beweismittel gelten insbesondere (vgl. Artikel 24e MwStVO):
  1. die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  2. Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
  3. die Zulassungsdaten des vom Leistungsempfänger gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses in dem Staat, in dem es genutzt wird, zugelassen sein muss, oder vergleichbare Informationen;
  4. sonstige für die Vermietung wirtschaftlich wichtige Informationen.
Liegen Hinweise vor, dass der leistende Unternehmer den Ort nach Satz 3 falsch oder missbräuchlich festgelegt hat, kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt die Vermutungen widerlegen (vgl. Artikel 24d Abs. 2 MwStVO). Eine langfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt.
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