Startseite > Sozialversicherung > Meldungen und Beitragsnachweis > Fälligkeit Beiträge und Beitragsnachweis
§ 23 Abs. 1 SGB IV:
Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
Es gilt also folgendes:
Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Der Punkt 4 befasst sich mit der Vereinfachungsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV (Beitragshöhe Vormonat).
§ 28f Abs. 3 SGB IV (in der vom 1.1.2008 an geltenden Fassung):
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages der Einzugsstelle vorliegen.
| Monat | Einreichungstag für Beitragsnachweis (2 Arbeitstage vor Fälligkeit) |
Fälligkeitstag Beitrag (Drittletzter Bankarbeitstag) |
|---|---|---|
| Januar 2012 | 25.01.2012 | 27.01.2012 |
| Februar 2012 | 23.02.2012 | 27.02.2012 |
| März 2012 | 26.03.2012 | 28.03.2012 |
| April 2012 | 24.04.2012 | 26.04.2012 |
| Mai 2011 | 24.05.2011 | 29.05.2011 |
| Juni 2012 | 25.06.2012 | 27.06.2012 |
| Juli 2012 | 25.07.2012 | 27.07.2012 |
| August 2012 | 27.08.2012 | 29.08.2012 |
| September 2012 | 24.09.2012 | 26.09.2012 |
| Oktober 2012 | 25.10.2012 (bzw. 24.10.2012) wo der 31.10.2012 (Reformationstag) Feiertag ist, gilt der 24.10.2012 |
29.10.2012 (bzw. 26.10.2012) wo der 31.10.2012 (Reformationstag) Feiertag ist, gilt der 26.10.2012 |
| November 2012 | 26.11.2012 | 28.11.2012 |
| Dezember 2012 | 19.12.2012 | 21.12.2012 |
Sowohl der 24.12. als auch der 31.12. eines Jahres gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
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