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Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Zahlungen in der Sozialversicherung

Fälligkeit der Beiträge

§ 23 Abs. 1 SGB IV:

Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.

Es gilt also folgendes:

Rundschreiben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Der Punkt 4 befasst sich mit der Vereinfachungsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV (Beitragshöhe Vormonat).

Fälligkeit der Beitragsnachweise

§ 28f Abs. 3 SGB IV (in der vom 1.1.2008 an geltenden Fassung):

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages der Einzugsstelle vorliegen.

Termine für das Einreichen des Beitragsnachweises und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Jahr 2012

Monat Einreichungstag für Beitragsnachweis
(2 Arbeitstage vor Fälligkeit)
Fälligkeitstag Beitrag
(Drittletzter Bankarbeitstag)
Januar 2012 25.01.2012 27.01.2012
Februar 2012 23.02.2012 27.02.2012
März 2012 26.03.2012 28.03.2012
April 2012 24.04.2012 26.04.2012
Mai 2011 24.05.2011 29.05.2011
Juni 2012 25.06.2012 27.06.2012
Juli 2012 25.07.2012 27.07.2012
August 2012 27.08.2012 29.08.2012
September 2012 24.09.2012 26.09.2012
Oktober 2012 25.10.2012 (bzw. 24.10.2012)
wo der 31.10.2012 (Reformationstag) Feiertag ist, gilt der 24.10.2012
29.10.2012 (bzw. 26.10.2012)
wo der 31.10.2012 (Reformationstag) Feiertag ist, gilt der 26.10.2012
November 2012 26.11.2012 28.11.2012
Dezember 2012 19.12.2012 21.12.2012

Sowohl der 24.12. als auch der 31.12. eines Jahres gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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