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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Zuschuss zum Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit

In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt):

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
....
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
....
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit

Beispiel für 2012

Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250,00 € erzielt.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers sind die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen.
Damit ist der Leistungssatz 1 maßgebend.
Aus der Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte von 2012 ergeben sich:

Für das Sollentgelt von 2.500,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 1.237,94 €
Für das Istentgelt von 1.250,00 € ist der rechnerische Leistungssatz 666,92 €
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: 571,02 €
Ausgefallenes Entgelt: 1.250,00 €
80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): 1.000,00 €
Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss:
1.000,00 € - 571,02 €
428,98 €

Ein höherer Zuschuss als 428,98 € wäre mit dem Betrag über 428,98 € beitragspflichtig.

Bei einem Zuschuss von 500 € wären also 71,02 € beitragspflichtig.


In Tarifverträgen findet man häufig den Zuschuss des Arbeitgebers festgelegt als Aufstockung in Prozent.
Annahme: Aufstockung auf 95%
Bezogen auf unser obiges Beispiel:

Vom Sollentgelt von 2.500,00 € sind 95%: 2.375,00 €
Abzüglich Istentgelt: 1.250,00 €
Abzüglich Kurzarbeitergeld: 571,02 €
Ergibt den Zuschuss des Arbeitgebers: 553,98 €
(2.375,00 - 1.250,00 - 571,02)
Von dem Zuschuss wäre beitragspflichtig: 125,00 €
(553,98 - 428,98)
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - Beispiel

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