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Die Arbeitskammer des Saarlandes und die Arbeitnehmerkammer Bremen sind bei territoriale Besonderheiten nur aus Gründen der Vollständigkeit aufgeführt. Die Kammerbeiträge gehören eigentlich nicht zur Sozialversicherung.
| Besonderheiten durch die Entgelthöhe | Territoriale Besonderheiten | Persönliche Besonderheiten/ Arbeitsverhältnis | Besondere Lohnarten |
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| 325,00 € = Geringverdienergrenze Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (= Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung), müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
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Alte Bundesländer Es gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Übersicht der Sozialversicherungswerte |
Auszubildende Für Auszubildende gilt die Geringverdienergrenze. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung 400 € nicht übersteigt. Das Ausbildungsverhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Die Gleitzone darf bei Auszubildenden auch nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich (400,01 bis 800 €) liegt. |
Einmalige Zuwendungen Einmalige Zuwendungen sind Entgeltbestandteile die nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum (Monat) zugeordnet werden können. Sie werden also nicht monatlich gezahlt. Für einmalige Zuwendungen gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung. |
| 400,00 € = Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Bis zu dieser Grenze (pro Monat) besteht Versicherungsfreiheit. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. |
Neue Bundesländer Es gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. |
Schüler Schüler von allgemein bildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule oder in den Ferien ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. |
Mutterschaftsgeld/ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist steuer- und beitragsfrei. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers ist steuer- und beitragsfrei. |
| 800,00 € = Grenze für die Gleitzonenregelung Die Gleitzone geht von 400,01 € bis 800,00 €. Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Hier finden Sie einen Gleitzonenrechner. |
Sachsen Im Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit in der Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer zahlen hier einen höheren Beitrag als die Arbeitgeber. |
Student Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und die Rentenversicherung andererseits bestehen unterschiedliche Regelungen bei der Beschäftigung von Studenten. |
Kurzarbeitergeld/ Zuschuss zum Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. |
| 3.825,00 € = Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung für 2012 Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei. Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen. |
Saarland Im Saarland gibt es eine Arbeitskammer. Mitglieder sind alle im Saarland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen. |
Praktikant Für Vor- und Nachpraktika gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika. Übersicht zur Behandlung des Praktikums. |
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Es wird zwischen Zuschlägen und Zulagen unterscheiden. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. |
| 4.800,00 € = Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2012 (Neue Bundesländer) 5.600,00 € |
Bremen In Bremen gibt es eine Arbeitnehmerkammer. Mitglieder sind alle in Bremen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen. |
Rentner Weiter beschäftigte Altersrentner unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung tritt nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, Beitragsfreiheit ein. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil (Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten. |
Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer
Elternzeit) Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Seit 2008 gibt es eine Bagatellgrenze von 50 €. |
| 50.850 € allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 45.900 € |
Elterneigenschaft Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. |
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Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2009
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2010
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011 und
Berechnungsbeispiele für 2011
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012 und
Berechnungsbeispiele für 2012
Ausblick Sozialversicherungsbeiträge 2013
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