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Gemäß § 242a Absatz 2 SGB V macht das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen bekannt:
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2012 beträgt 0 Euro.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde nach Auswertung der Ergebnisse aus der Sitzung des Schätzerkreises vom 12. Oktober 2011 festgelegt.
Damit findet auch 2012 kein Sozialausgleich statt.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte schon den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2011. Damit findet 2011 kein Sozialausgleich statt.
An der grundsätzlichen Regelung des Zusatzbeitrags ändert sich aber nichts.
Der Beitragssatz steigt 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009. Der § 241 SGB V wird dazu wie folgt gefasst:
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Damit gilt:
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:
| Krankenversicherung | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 | 2012 |
|---|---|---|---|---|---|
| allgemeiner einheitlicher Beitragssatz | 15,5% | 14,9% | 14,9% | 15,5% | 15,5% |
| Arbeitnehmerbeitrag | 8,2% | 7,9% | 7,9% | 8,2% | 8,2% |
| Arbeitgeberbeitrag | 7,3% | 7,0% | 7,0% | 7,3% | 7,3% |
Der § 243 SGB V wird wie folgt gefasst:
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:
| Krankenversicherung | 2009 (1. Halbjahr) | 2009 (2. Halbjahr) | 2010 | 2011 | 2012 |
|---|---|---|---|---|---|
| ermäßigter einheitlicher Beitragssatz | 14,9% | 14,3% | 14,3% | 14,9% | 14,9% |
| Arbeitnehmerbeitrag | 7,9% | 7,6% | 7,6% | 7,9% | 7,9% |
| Arbeitgeberbeitrag | 7,0% | 6,7% | 6,7% | 7,0% | 7,0% |
Der Beitragssatz für 2011 wird durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das Gesetz eingefroren. Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V, wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, wird gestrichen. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen.
Kostenfrei Familienversicherte zahlen keine Zusatzbeiträge.
Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der
Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich. Damit schützt der Sozialausgleich vor finanzieller Überforderung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die zur Berechnung des Sozialausgleichs erforderlich ist.
Diese Rechengröße wird künftig in jedem Herbst vom sog. Schätzerkreis, für das Folgejahr neu festgelegt. Der
§ 220 SGB V wird dazu wie folgt geändert:
(2) Der beim Bundesversicherungsamt gebildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis zum 15. Oktober die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen. Diese Schätzung dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für das Folgejahr.
Die Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgte erstmalig
am 03.01.2011. Für 2011 wurde der Wert auf 0,00 € festgelegt.
Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung
wird geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen sein wird, der nicht durch Beitragszahlungen und
Steuerzuschüsse gedeckt ist. Dazu wird der neue § 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitrag eingeführt:
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Mitglieder der Krankenkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12. Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage aller Krankenkassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 genannten Mindestwert berücksichtigt, soweit unerwartete außergewöhnliche Ausgabenzuwächse in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sind.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Den Wert nach Satz 1 für das Jahr 2011 gibt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen am 3. Januar 2011 im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird also aus dem Einnahmedefizit der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt und stellt damit die Deckungslücke zwischen den Ausgaben aller Krankenkassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds je Versicherten dar.
Bemerkenswert ist die in letzter Minute noch hinzugefügte Einflussmöglichkeit des Bundesministeriums der Finanzen.
Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legt fest:
(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt, indem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell verringert wird.
...
(2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds wird von der den Beitrag abführenden Stelle ermittelt, indem die Belastungsgrenze nach Absatz 1 mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vervielfacht und anschließend vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a abgezogen wird. § 233 ist für die Ermittlung der Überforderung nicht anzuwenden. Anschließend wird die nach Satz 1 ermittelte Überforderung vom einkommensabhängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abgezogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzanteil des Mitglieds auf null Euro reduziert ist.
...
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es also keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer
Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller
Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Der Versicherte erhält den Sozialausgleich (bei Festlegung eines durchschnittliche Zusatzbeitrags über 0 Euro) ab 2012 automatisch über seinen
Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern).
Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 aber 0 Euro beträgt, findet 2012 kein Sozialausgleich statt.
Es gibt aber Ausnahmen, wo die Krankenkassen
den Sozialausgleich selbst vornehmen müssen.
Die Arbeitgeber kürzen den Arbeitnehmeranteil um den Betrag, den der durchschnittliche Zusatzbeitrag die
individuelle 2-%-Grenze (Belastungsgrenze) vom Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.
Der Arbeitgeber überweist also diesen Betrag weniger an die Krankenkassen.
Kann der Sozialausgleich vom Arbeitgeber nicht vollständig erfüllt werden, reduziert der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur
Krankenversicherung bis auf null Euro. Dies ist möglich, wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der individuellen
Belastungsgrenze größer ist als der sich aus dem Arbeitsentgelt ergebende Krankenversicherungsbeitragsanteil des Arbeitnehmers.
Die Erstattung des Restbetrags kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse beantragen.
Im Jahre 2011 sollte der Sozialausgleich zum Ende des Jahres von der zuständigen Krankenkasse
durchgeführt werden (§ 242b Abs. 7 SGB V). Das ist mit der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
für 2011 auf 0,00 € nicht notwendig. 2011 findet kein Sozialausgleich statt.
Unabhängig von der Regelung für 2011 und 2012 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 0,00 € und damit kein Sozialausgleich) folgen weiter unten für alle 5 möglichen Konstellationen Beispiele.
In späteren Jahren wird die Notwendigkeit von Zusatzbeiträgen zunehmen und die Festlegung eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags über 0,00 € Realität.
Wie schon weiter oben aufgeführt, muss der Sozialausgleich ab 2012 durch den Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung durchgeführt werden. Es gibt aber auch Fälle, wo der Sozialausgleich ab 2012 von der Krankenkasse durchgeführt werden muss.
Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legt im Absatz 4 fest:
Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird der Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Für Arbeitnehmer, die auf Grund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mehr als geringfügig beschäftigt sind, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern die anteiligen abzuführenden Beiträge unter Berücksichtigung des Sozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a Nummer 2 des Vierten Buches mit.
Damit müssen die Kassen den Sozialausgleich bei allen so genannten Selbstzahlern durchführen.
Hat der Arbeitnehmer nur ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt in der
Gleitzone, muss der Arbeitgeber den Sozialausgleich durchführen.
Wenn der Arbeitnehmer nur deshalb ein regelmäßiges Gesamtarbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone hat, weil er
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausübt, muss die Krankenkasse den Sozialausgleich berechnen und den Arbeitgebern
die anteiligen abzuführenden Beiträge mitteilen.
Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar, wenn sie ein der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).
Von den Krankenkassen gewährte Prämienauszahlungen mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.
An die Krankenkassen gezahlte Zusatzbeiträge erhöhen den steuerlich absetzbaren Betrag.
Da die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV alleine bezüglich der Zusatzbeiträge kein wirksames Sanktionsinstrument darstellen, wird dem § 242 SGB V folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für mindestens sechs Kalendermonate säumig, so hat es der Krankenkasse zusätzlich einen einmaligen Verspätungszuschlag zu zahlen, der in der Höhe auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist und mindestens 30 Euro beträgt. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Verspätungszuschlags nach Satz 1, regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vierten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwenden. § 242b ist für die in Satz 1 genannten Fälle bis zur vollständigen Entrichtung der ausstehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des Verspätungszuschlags durch das Mitglied nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242b, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Die Krankenkasse teilt den beitragsabführenden Stellen ohne Angaben von Gründen Beginn und Ende des Zeitraums mit, in dem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß Satz 4 und 5 nicht durchzuführen ist.
Das bedeutet:
|
Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse gleich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte max. 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Wenn der Zusatzbeitrag größer als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ist, wird der übersteigende Teil ausgeglichen.
| Beitragspflichtiges Einkommen | 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) | Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) | Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 12 € | 20 € | 20 € | 12 € |
| 800 € | 16 € | 20 € | 20 € | 16 € |
| 1.000 € | 20 € | 20 € | 20 € | 20 € |
| 1.200 € | 24 € | 20 € | 20 € | 20 € |
| 1.400 € | 28 € | 20 € | 20 € | 20 € |
Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kleiner als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte immer weniger als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
| Beitragspflichtiges Einkommen | 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) | Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) | Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 12 € | 20 € | 18 € | 10 € |
| 800 € | 16 € | 20 € | 18 € | 14 € |
| 1.000 € | 20 € | 20 € | 18 € | 18 € |
| 1.200 € | 24 € | 20 € | 18 € | 18 € |
| 1.400 € | 28 € | 20 € | 18 € | 18 € |
Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse größer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte bei niedrigem Einkommen mehr als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt. Damit ist der Anreiz zum Kassenwechsel sehr hoch.
| Beitragspflichtiges Einkommen | 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) | Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) | Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 12 € | 20 € | 22 € | 14 € |
| 800 € | 16 € | 20 € | 22 € | 18 € |
| 1.000 € | 20 € | 20 € | 22 € | 22 € |
| 1.200 € | 24 € | 20 € | 22 € | 22 € |
| 1.400 € | 28 € | 20 € | 22 € | 22 € |
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Hier steckt der größte Sprengstoff drin. Ausgleichen kann man eigentlich nur eine zuvor entstandene Belastung. Hier gibt es aber eine Möglichkeit zur Mitnahme von Steuergeldern durch Versicherte, die gar keinen Zusatzbeitrag entrichten.
| Beitragspflichtiges Einkommen | 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) | Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) | Veränderung der Beitragslast des Mitglieds nach Sozialausgleich |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 12 € | 20 € | 0 € | -8 € |
| 800 € | 16 € | 20 € | 0 € | -4 € |
| 1.000 € | 20 € | 20 € | 0 € | 0 € |
| 1.200 € | 24 € | 20 € | 0 € | 0 € |
| 1.400 € | 28 € | 20 € | 0 € | 0 € |
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt. Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,00 € findet kein Sozialausgleich statt. Diesen Fall haben wir im Jahr 2011.
Bei einmaligen Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien usw.) wird für den Sozialausgleich eine anteilige Belastungsgrenze für Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr gebildet.
Beispiel:
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen): 22 €
Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens
übersteigt. Wir setzen die 22 € gleich 2% und ermitteln 100%. Das wären 1.100 € (22 € / 2 * 100).
Wenn die einmalige Zuwendung im Juli gezahlt wird, ergeben sich 7.700 € anteilige Belastungsgrenze (7 * 1.100 €).
Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat, wird der Sozialausgleich automatisch mit der Beitragsabrechnung vorgenommen. Probleme gibt es immer dann, wenn jemand mehrere beitragspflichtige Einkommen hat. Die häufigsten Fälle dazu sind:
Da der Versicherte den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern) erhalten soll, müssen Informationen zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeber und Rentenversicherung ausgetauscht werden. Der neue § 242b SGB V Sozialausgleich legt im Absatz 3 fest:
Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere beitragspflichtige Einnahmen, so prüft die Krankenkasse im Hinblick auf die Summe dieser Einnahmen, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich nach Absatz 1 besteht und teilt dies den Beitrag abführenden Stellen mit. Besteht dieser Anspruch, teilt die Krankenkasse der den Beitrag abführenden Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der Einnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds nach Absatz 2 abzuführen ist. Handelt es sich bei einer beitragspflichtigen Einnahme im Falle des Satzes 1 um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228, deren Höhe 260 Euro übersteigt, so führt abweichend von Satz 2 stets der Rentenversicherungsträger den verringerten Mitgliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführenden Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ergibt. Abweichend von Satz 4 ergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende Betrag, um den der Zahlbetrag der Bundesagentur für Arbeit verringert wird, aus der Belastungsgrenze vervielfacht mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Für Mitglieder nach Satz 1 führt die Krankenkasse eine Überprüfung des über das Jahr durchgeführten Sozialausgleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel gezahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte Beiträge vom Mitglied zurück. Bei einem rückständigen Betrag unter 20 Euro ist die Nachforderung nicht zu erheben. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führen die beitragsabführenden Stellen im laufenden Kalenderjahr im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag ab, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat klargestellt, dass die GKV-Monatsmeldung in Jahren mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gleich Null nur bei Mehrfachbeschäftigungen (unabhängig von der Entgelthöhe) abzugeben ist. Für 2012 ist das der Fall.
Die Krankenkassen haben vom 01.01.2012 an dem Arbeitgeber grundsätzlich die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung oder den Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen mitzuteilen, sofern ihnen entsprechende Informationen vorliegen.
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Die melderechtlichen Vorschriften werden zum 01.01.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 SGB IV Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung monatlich an die zuständige Krankenkasse erstatten muss (GKV-Monatsmeldung),
Die GKV-Monatsmeldung (Abgabegrund 58) wird mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme einer weiteren Beschäftigung abgegeben und danach monatlich, bis der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen mehr erzielt.
Die GKV-Monatsmeldung ist auch abzugeben, soweit nur in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung Beitragspflicht besteht, da die Krankenkassen auf Grundlage der GKV-Monatsmeldungen die Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in den Fällen von § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Verhältnisberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) durchführen.
Die Krankenkasse hat im Gegenzug dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und ab welchem Zeitpunkt sowie welches
Verfahren für die Beitragsbemessung anzuwenden ist.
Bei Mehrfachbeschäftigten, deren Entgelte insgesamt innerhalb der Gleitzone liegen, meldet die Krankenkasse den Unternehmen die Höhe der anteilig
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.
GKV-Monatsmeldung - Ausnahmetatbestände:
Neben der Abgabe einer GKV-Monatsmeldung müssen die Entgeltabrechnungsprogramme ab dem 01.01.2012 erstmalig in der Lage sein, maschinelle Rückantworten der Krankenkassen systemseitig zu verarbeiten und deren Inhalte unmittelbar bei der Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Dies gilt für die Feststellung eines Anspruches auf Sozialausgleich gleichermaßen wie für die Berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Anwendung der Gleitzone und bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen in den Fällen der Mehrfachbeschäftigung.
Unter Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen finden Sie einen Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.
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