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Die Sozialversicherung - Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Inhalt

Grundsätzliches

Der Beitragssatz soll 2011 wieder auf das Niveau vom 1. Halbjahr 2009 steigen. Damit gilt:

Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 (geplant)
allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 15,5% 14,9% 14,9% 15,5%
Arbeitnehmerbeitrag 8,2% 7,9% 7,9% 8,2%
Arbeitgeberbeitrag 7,3% 7,0% 7,0% 7,3%

Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz:

Krankenversicherung 2009 (1. Halbjahr) 2009 (2. Halbjahr) 2010 2011 (geplant)
ermäßigter einheitlicher Beitragssatz 14,9% 14,3% 14,3% 14,9%
Arbeitnehmerbeitrag 7,9% 7,6% 7,6% 7,9%
Arbeitgeberbeitrag 7,0% 6,7% 6,7% 7,0%

Der Beitragssatz für 2011 soll dann aber eingefroren werden. Die Klausel des § 220 Abs. 2 SGB V, wonach der Beitragssatz im Fall einer Deckungslücke von mehr als 5% zu erhöhen ist, soll gestrichen werden. Künftige Ausgabensteigerungen sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen.

Kostenfrei Familienversicherte zahlen keine Zusatzbeiträge.

Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine Rechengröße, die zur Berechnung des Sozialausgleichs erforderlich ist. Diese Rechengröße wird künftig in jedem Herbst vom sog. Schätzerkreis, für das Folgejahr neu festgelegt.
Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen sein wird, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist.
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es also keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Der Versicherte erhält den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern).
Damit werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.

Es folgen für alle 4 möglichen Konstellationen Beispiele.

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Steuerliche Berücksichtigung eines Zusatzbeitrags

Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar, wenn sie ein der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).
Von den Krankenkassen gewährte Prämienauszahlungen mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.
An die Krankenkassen gezahlte Zusatzbeiträge erhöhen den steuerlich absetzbaren Betrag.

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Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist gleich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse gleich dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte max. 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Wenn der Zusatzbeitrag größer als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ist, wird der übersteigende Teil ausgeglichen.

Beitragspflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich
600 € 12 € 20 € 20 € 12 €
800 € 16 € 20 € 20 € 16 €
1.000 € 20 € 20 € 20 € 20 €
1.200 € 24 € 20 € 20 € 20 €
1.400 € 28 € 20 € 20 € 20 €

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Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kleiner als der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kleiner als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte immer weniger als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.

Beitragspflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich
600 € 12 € 20 € 18 € 10 €
800 € 16 € 20 € 18 € 14 €
1.000 € 20 € 20 € 18 € 18 €
1.200 € 24 € 20 € 18 € 18 €
1.400 € 28 € 20 € 18 € 18 €

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Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist größer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag

Ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse größer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, so bezahlt der Versicherte bei niedrigem Einkommen mehr als 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt. Damit ist der Anreiz zum Kassenwechsel sehr hoch.

Beitragspflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) Zusatzbeitrag des Mitglieds nach Sozialausgleich
600 € 12 € 20 € 22 € 14 €
800 € 16 € 20 € 22 € 18 €
1.000 € 20 € 20 € 22 € 22 €
1.200 € 24 € 20 € 22 € 22 €
1.400 € 28 € 20 € 22 € 22 €

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Die Krankenkasse erhebt keinen Zusatzbeitrag

Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.

Hier steckt der größte Sprengstoff drin. Ausgleichen kann man eigentlich nur eine zuvor entstandene Belastung. Hier gibt es aber eine Möglichkeit zur Mitnahme von Steuergeldern durch Versicherte, die gar keinen Zusatzbeitrag entrichten.

Beitragspflichtiges Einkommen 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (angenommen) Zusatzbeitrag der Krankenkasse (angenommen) Veränderung der Beitragslast des Mitglieds nach Sozialausgleich
600 € 12 € 20 € 0 € -8 €
800 € 16 € 20 € 0 € -4 €
1.000 € 20 € 20 € 0 € 0 €
1.200 € 24 € 20 € 0 € 0 €
1.400 € 28 € 20 € 0 € 0 €

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Probleme bei mehreren beitragspflichtigen Einkommen

Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt kein weiteres sozialversicherungspflichtiges Einkommen hat, wird der Sozialausgleich automatisch mit der Beitragsabrechnung vorgenommen. Probleme gibt es immer dann, wenn jemand mehrere beitragspflichtige Einkommen hat. Die häufigsten Fälle dazu sind:

Da der Versicherte den Sozialausgleich automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern) erhalten soll, müssen Informationen zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeber und Rentenversicherung ausgetauscht werden.

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