Startseite > Abrechnung > Abrechnungsschema > Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer mit Fahrkostenersatz des Arbeitgebers
Die Lohnsteuer kann ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15% pauschaliert werden, und zwar in Höhe der Entfernungspauschale von
derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer. Es kann damit für unser Beispiel ein Betrag von 15 €/Arbeitstag
(50 Km * 0,30 €/Km) pauschal versteuert und damit SV-frei als Fahrkostenzuschuss durch den Arbeitgeber gezahlt werden.
Bei 22 nachgewiesenen Arbeitstagen im März 2012, beträgt der maximal pauschalierungsfähige Fahrkostenzuschuss 330 €
(15 €/Arbeitstag * 22 Arbeitstage).
| Bruttolohn/ Bruttogehalt | 2.500,00 € |
| + Pauschal versteuerte Lohnbestandteile (Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) | 330,00 € |
| = Gesamtbrutto | 2.830,00 € |
Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.
Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.
Steuerbrutto ist der Betrag von 2.500,00 €. Der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird pauschal versteuert. Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug in der Höhe des gezahlten Fahrkostenersatzes.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:
| Lohnsteuer | 337,66 € |
| Kirchensteuer | 30,38 € |
| Solidaritätszuschlag | 18,57 € |
Die Berechnung können Sie mit dem Abgabenrechner des Bundesministerium der Finanzen selbst nachvollziehen. Hier sehen Sie das Ergebnis der Berechnung als Bildschirmausdruck:
Auf die 330 € Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind 15 % pauschale Lohnsteuer
(49,50 €) zu entrichten.
Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu entrichten. Das sind 2,72 €.
Zusätzlich ist auch noch die pauschale Kirchensteuer in einer je nach Bundesland unterschiedlichen Höhe zu entrichten.
In Hessen beträgt die pauschale Kirchensteuer 7%. Damit müssten 7% der pauschalen Lohnsteuer als pauschale Kirchensteuer abgeführt werden.
Das sind 3,46 €.
Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer ist immer auf den Cent abzurunden. Die pauschal erhobenen Steuern trägt der Arbeitgeber.
SV-Brutto ist der Betrag von 2.500,00 €. Der Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird pauschal versteuert. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:
| Versicherungszweig | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 205,00 € | 182,50 € |
| Rentenversicherung | 245,00 € | 245,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 37,50 € | 37,50 € |
| Pflegeversicherung | 30,63 € | 24,38 € |
Seit 01.07.2005 müssen die AN einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Für 2012 beträgt der allgemeine einheitliche Beitragssatz 15,5%. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 8,2% und der Arbeitgeberbeitrag 7,3%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen
jeweils 0,975%. In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung"
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt
der AN allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 1,225% (0,975% + 0,25%).
Der korrekte Berechnungsvorgang verlangt die getrennte Berechnung und Rundung (0,975% und 0,25%). Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 0,975%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,80%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,00%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,50%.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
| Gesamtbrutto | 2.830,00 € |
| - Lohnsteuer | 337,66 € |
| - Kirchensteuer | 30,38 € |
| - Solidaritätszuschlag | 18,57 € |
| - AN-Anteil Krankenversicherung | 205,00 € |
| - AN-Anteil Rentenversicherung | 245,00 € |
| - AN-Anteil Arbeitslosenversicherung | 37,50 € |
| - AN-Anteil Pflegeversicherung | 30,63 € |
| = Nettolohn/ Nettogehalt | 1.925,26 € |
| = Auszahlungsbetrag | 1.925,26 € |
Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrkostenzuschuss und pauschaliert ihn mit 15 %, so mindert sich der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers um diesen Betrag. Es ist eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto vorzunehmen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 18 der pauschal besteuerte Betrag einzutragen.
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