Startseite > Abrechnung > Abrechnungsschema > Abrechnungsbeispiel für einen freiwillig versicherten Arbeitnehmer
| Bruttolohn/ Bruttogehalt | 4.500,00 € |
| + Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers | 30,00 € |
| + Geldwerter Vorteil für Dienstwagen zur privaten Nutzung | 350,00 € |
| = Gesamtbrutto | 4.880,00 € |
Der geldwerte Vorteil erhöht nur das Steuer- und SV-Brutto. Der geldwerte Vorteil wird beim Nettogehalt wieder abgezogen, da er lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll.
Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.
Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.
Steuerbrutto ist der Betrag von 4.880,00 €. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:
| Lohnsteuer | 1.090,25 € |
| Kirchensteuer | 98,12 € |
| Solidaritätszuschlag | 59,96 € |
Die Berechnung können Sie mit dem Abgabenrechner des Bundesministerium der Finanzen selbst nachvollziehen. Hier sehen Sie das Ergebnis der Berechnung als Bildschirmausdruck:
SV-Brutto ist der Betrag von 4.880,00 €. Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:
| Versicherungszweig | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 313,65 € | 279,23 € |
| Rentenversicherung | 478,24 € | 478,24 € |
| Arbeitslosenversicherung | 73,20 € | 73,20 € |
| Pflegeversicherung | 46,85 € | 37,29 € |
Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten ist, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur von dieser Grenze (2012: 3.825,00 €) erhoben.
Seit 01.07.2005 müssen die AN einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen. Für 2012 beträgt der allgemeine einheitliche Beitragssatz 15,5%. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 8,2% und der Arbeitgeberbeitrag 7,3%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen
jeweils 0,975%. In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung"
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt
der AN allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 1,225% (0,975% + 0,25%).
Der korrekte Berechnungsvorgang verlangt die getrennte Berechnung und Rundung (0,975% und 0,25%). Wenn man die 1,225% in einem Schritt berechnen
würde, kämen 46,86 € heraus, was aber falsch wäre. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 0,975%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,80%.
Für 2012 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 3,00%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,50%.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2012
| Gesamtbrutto | 4.880,00 € |
| - Lohnsteuer | 1.090,25 € |
| - Kirchensteuer | 98,12 € |
| - Solidaritätszuschlag | 59,96 € |
| - AN-Anteil Krankenversicherung | 313,65 € |
| - AN-Anteil Rentenversicherung | 478,24 € |
| - AN-Anteil Arbeitslosenversicherung | 73,20 € |
| - AN-Anteil Pflegeversicherung | 46,85 € |
| = Nettolohn/ Nettogehalt | 2.719,73 € |
| - Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) | 40,00 € |
| - Sachbezug (geldwerter Vorteil für Dienstwagen zur privaten Nutzung) | 350,00 € |
| = Auszahlungsbetrag | 2.329,73 € |
Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag. Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und SV-Brutto.
Bücher bei Amazon zum Thema Lohnabrechnung
© 2007-2012 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon