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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Betriebliche Altersversorgung

Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage verpflichtet sich das Unternehmen (Arbeitgeber), dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls bestimmte Leistungen zu zahlen. Die Finanzierung ist Sache des Arbeitgebers. Er bildet dazu Rückstellungen in der Bilanz.

Vor allem große Unternehmen bieten dieses Modell für die Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter an. Neue Direktzusagen erfolgen jedoch kaum noch.

Die Direktzusage eignet sich besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Es besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSVaG).

Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen. Die Mittel können im Unternehmen investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.

Prinzip der rückgedeckten Direktzusage (Pensionszusage)

Prinzip der rückgedeckten Direktzusage (Pensionszusage)

Einfluss des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Pensionszusagen

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist erstmals bei Abschlüssen für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Pensionszusagen sind danach künftig in der Handelsbilanz "realistisch" zu bewerten. Bisher war in der Handelsbilanz zumeist der steuerliche Rückstellungswert angesetzt worden. Dieser ging (um Steuerausfälle zu vermeiden) von nichtrealistischen Annahmen aus. Für die Steuerbilanz ändert sich durch das BilMoG nichts.

Konsequenzen für die Handelbilanz durch das BilMoG:

Der § 253 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) enthält dazu folgendes:

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Damit wurde eine zwingende Neubewertung notwendig. Damit steigt das Überschuldungsrisiko. Mit dem BilMoG hat sich die Attraktivität der "Auslagerung" von Pensionszusagen weiter erhöht. Die Unternehmen sollten über eine vollständige oder teilweise Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger nachdenken.

Mögliche Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen:


Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionskasse |  Pensionsfonds |  Unterstützungskasse


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