Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Eine Unterstützungskasse übernimmt für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gewährt dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.

Sollte die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen (können), muss der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, selbst dafür einstehen. Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zusagt.

Es ist die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung. Die ersten Unterstützungskassen wurden bereits im 19. Jahrhundert gegründet.

Die Unterstützungskasse ist verankert im § 1b Abs. 4 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung):

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht. Die Unterstützungskasse kann ihr Vermögen grundsätzlich frei anlegen.
Es besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSVaG). Mitglieder des PSVaG sind die Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen.

Der Aufwand des Arbeitgebers, der nicht aus einer Entgeltumwandlung stammt, ist in vollem Umfang sozialversicherungsfrei (unbegrenzte Höhe).
Beiträge zur Unterstützungskasse sind unbegrenzt lohnsteuerfrei.

Bei einer Entgeltumwandlung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei. Das sind:

  • 2013: 2.784 Euro (monatlich: 232 Euro)
  • 2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
  • 2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
  • 2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
  • 2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
  • 2018: 3.120 Euro (monatlich: 260 Euro)
  • 2019: 3.216 Euro (monatlich: 268 Euro)
  • 2020: 3.312 Euro (monatlich: 276 Euro)
  • 2021: 3.408 Euro (monatlich: 284 Euro)
  • 2022: 3.384 Euro (monatlich: 282 Euro)
  • 2023: 3.504 Euro (monatlich: 292 Euro)
  • 2024: 3.624 Euro (monatlich: 302 Euro)

Zu unterscheiden ist zwischen einer

  • pauschal dotierten (reservegepolsterten) Unterstützungskasse und einer
    Die Zahlungen (Beiträge) eines Unternehmens an die Unterstützungskasse werden als Dotierung bezeichnet. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist eine gänzlich versicherungsfreie Variante. Die Höhe der steuerlich absetzbaren Zuwendungen richtet sich nach den Regelungen des § 4d EStG.
    Bundesverband pauschaldotierte Unterstützungskassen e. V.
  • rückgedeckten Unterstützungskasse
    Dabei beschafft sich die Unterstützungskasse die für die Finanzierung der Versorgungsleistungen benötigten Mittel durch Abschluss von Lebens- bzw. Rentenversicherungen).
    Deutsche Unterstützungskasse e.V. (Bei der kongruent rückgedeckten Deutschen Unterstützungskasse e.V. handelt es sich um eine eigenständige soziale Einrichtung, welche die Versorgungszusage des Arbeitgebers umsetzt.)

Die steuerlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen regelt § 4d EStG.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 356/12
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 68/13 - Höchstaltersgrenze in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse:

Eine Bestimmung in einem Leistungsplan einer Unterstützungskasse, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2013 (3 AZR 356/12) klagte die Betroffene vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14). Die Verfassungsrichter sahen keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung und bestätigten damit das Urteil des Bundesarbeitsgerichts.


Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionskasse |  Pensionsfonds |  Direktzusage (Pensionszusage)


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