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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Betriebliche Altersversorgung

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Eine Unterstützungskasse übernimmt für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gewährt dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Sollte die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen (können), muss der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, selbst dafür einstehen. Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zusagt.

Es ist die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung. Die ersten Unterstützungskassen wurden bereits im 19. Jahrhundert gegründet.

Die Unterstützungskasse kann ihr Vermögen grundsätzlich frei anlegen. Es besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSVaG).

Zu unterscheiden ist zwischen einer

Prinzip der rückgedeckten Unterstützungskasse

Prinzip der rückgedeckten Unterstützungskasse

Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionskasse |  Pensionsfonds |  Direktzusage (Pensionszusage)


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