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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) an gesetzlichen Feiertagen

Gesetzliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben alle Arbeitnehmer. Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende haben also ebenfalls diesen Anspruch. Im § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz steht dazu:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Der § 1 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz definiert den Begriff Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Es gilt also das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen. Weiterhin sind auch Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen.

Wenn bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt wurden, können diese nicht wie der gezahlte Zuschlag steuer- und beitragsfrei bleiben. Steuerfreiheit (in bestimmten Grenzen) kommt nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Betracht.

Bei Gehaltsempfängern wird das Gehalt an den Feiertagen weitergezahlt.

Keinen Anspruch auf Bezahlung für den Feiertag hat, wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist. Im § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz steht dazu:

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Bei Kurzarbeit gibt es eine Sonderregelung im § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:

Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

Der Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur für gesetzliche Feiertage. Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geschützt. In Landesgesetzen sind weitere gesetzliche Feiertage festgelegt.

1. Januar (Neujahr) bundeseinheitlich  
Heilige drei Könige   Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
Karfreitag bundeseinheitlich  
Ostersonntag   Brandenburg
Ostermontag bundeseinheitlich  
1.Mai bundeseinheitlich  
Christi Himmelfahrt bundeseinheitlich  
Pfingstsonntag   Brandenburg
Pfingstmontag bundeseinheitlich  
Fronleichnam   Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
In Sachsen und Thüringen gilt der Feiertag nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung.
Friedensfest (8. August)   nur im Stadtgebiet Augsburg (Bayern)
Mariä Himmelfahrt   Saarland
In Bayern gilt der Feiertag nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung.
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) bundeseinheitlich  
Reformationstag (31. Oktober)   Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Allerheiligen   Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Buß- und Bettag   Sachsen
erster Weihnachtstag (25. Dezember) bundeseinheitlich  
zweiter Weihnachtstag (26. Dezember) bundeseinheitlich  

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