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Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Zuschläge für Sonntagsarbeit

Grundsätzliches

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/ 05).
Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit besteht damit kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen. Ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

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Sonntagsarbeit

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gilt § 9 Arbeitszeitgesetz:

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Der § 10 Arbeitszeitgesetz lässt aber viele Ausnahmen zu.

Zu beachten ist auch § 14 Arbeitszeitgesetz. Danach darf bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind am Sonntag gearbeitet werden.

Die Erlaubnis zur Sonntagsarbeit kann auch die Aufsichtsbehörde bewilligen. § 13 Arbeitszeitgesetz:

....
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

Der §11  Arbeitszeitgesetz definiert Grundsätze zum Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung.
Der Absatz 1 legt z. B. fest, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen.

Der §12  Arbeitszeitgesetz definiert davon abweichende Regelungen.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit bestehen dafür Regelungen zur Steuerfreiheit. Der Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

In den meisten Tarifverträgen gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen. Zu diesem Thema gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Ostersonntag und Pfingstsonntag
Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt. Der Ostersonntag ist in den anderen 15 Bundesländern kein Feiertag! Damit besteht in diesen Ländern kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn am Ostersonntag gearbeitet wird. Gleiches gilt übrigens auch für den Pfingstsonntag (BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az. 5 AZR 317/09). Mit Anspruch ist hier nicht der gesetzliche Anspruch gemeint, sondern der aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung resultierende Anspruch.

In einem weiteren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung bestätigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - 10 AZR 347/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2010 - 3 Sa 186/09 -
Pressemitteilung Nr. 65/11:

Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster- und Pfingstsonntag
Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst.
Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.
Der Zehnte Senat hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem TV-V bestehen nicht.

Anders ist die Rechtslage nur, wenn ein Tarifvertrag ausdrücklich regelt, dass auch für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen Zuschläge zu zahlen sind.

Für die lohnsteuerliche Behandlung der Feiertagszuschläge sind die vorstehend erwähnten Urteile des Bundesarbeitsgerichts unbeachtlich. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien gehören zu den gesetzlichen Feiertagen (für die steuerfreie Zuschläge gezahlt werden können) auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag. Dies gilt unabhängig von den einzelnen Feiertagsgesetzen der Länder. Wenn der Arbeitgeber den Zuschlag für Arbeit an diesen Tagen zahlt, ist er damit steuerfrei.

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Steuerfreiheit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):

Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 50 % des Grundlohns

Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % oder 40 % kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.

Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.

Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.

Damit haben wir drei mögliche Fälle:

Stundengrundlohn beträgt maximal 25 € Bei Zahlung von maximal 50% Zuschlag besteht Steuer- und Beitragsfreiheit
Stundengrundlohn beträgt über 25 € aber maximal 50 €

Bei Zahlung von maximal 50% Zuschlag besteht Steuerfreiheit.
Beitragsfreiheit kann bei Zahlung von maximal 50% Zuschlag nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht.
Beispiel:
30 € Grundlohn und Sonntagsarbeit mit 50% Zuschlag entspricht 15 € Sonntagszuschlag.
Die 15 € sind steuerfrei.
25 € x 50 % = 12,50 € sind beitragsfrei.
5 € x 50 % = 2,50 € sind beitragspflichtig.
Stundengrundlohn beträgt über 50 € Steuerfreiheit kann bei Zahlung von maximal 50% Zuschlag nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 50 € bezieht.
Beitragsfreiheit kann bei Zahlung von maximal 50% Zuschlag nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht.
Beispiel:
60 € Grundlohn und Sonntagsarbeit mit 50% Zuschlag entspricht 30,00 € Sonntagszuschlag.
50 € x 50% = 25,00 € sind steuerfrei.
10 € x 50% = 5,00 € sind steuerpflichtig.
25 € x 50% = 12,50 € sind beitragsfrei.
35 € x 50% = 17,50 € sind beitragspflichtig.

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Beispiel zur Höhe der Zuschläge für Sonntagsarbeit aus einem Tarifvertrag

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie Südbaden
Abschluss: 14.06.2005

§ 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

10.4 Arbeit an Sonntagen und entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen

für die Arbeit an Sonntagen sowie am 24. und 31.12., soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 12.00 Uhr 50%
für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen, ausgenommen Ostersonntag, Pfingstsonntag oder Weihnachtsfeiertage 100%
für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen 150%

Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht nur, soweit tatsächlich Arbeitszeit ausfällt.

10.5 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen; jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen außer dem Sonn- und Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag nach § 10.3 bezahlt.


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