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Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
§ 2 Arbeitszeitgesetz:
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
- auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
- Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25% als angemessen angesehen.
Damit besteht nur für Nachtarbeit ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge. Für diese Zuschläge gibt es im Einkommensteuergesetz Regelungen zur Steuerfreiheit.
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):
| Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns |
| Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird | 40 % des Grundlohns |
Ab 01.01.2004 ist der Stundengrundlohn auf 50 € begrenzt. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.
Mit Wirkung ab 01.07.2006 sind die lohnsteuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nur noch dann beitragsfrei, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 € je Stunde basieren. Kommt es zu einem Überschreiten der Grenze von 25 €, unterliegt nur der Teil der Beitragspflicht, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht.
Damit haben wir drei mögliche Fälle:
| Stundengrundlohn beträgt maximal 25 € | Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuer- und Beitragsfreiheit |
| Stundengrundlohn beträgt über 25 € aber maximal 50 €
|
Bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge besteht Steuerfreiheit. Beitragsfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht. Beispiel: 30 € Grundlohn und Nachtarbeit mit 25% Zuschlag entspricht 7,50 € Nachtarbeitszuschlag. Die 7,50 € sind steuerfrei. 25 € x 25% = 6,25 € sind beitragsfrei. 5 € x 25% = 1,25 € sind beitragspflichtig. |
| Stundengrundlohn beträgt über 50 € | Steuerfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags
gewährt werden, der sich auf 50 € bezieht. Beitragsfreiheit kann bei einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht. Beispiel: 60 € Grundlohn und Nachtarbeit mit 25% Zuschlag entspricht 15,00 € Nachtarbeitszuschlag. 50 € x 25% = 12,50 € sind steuerfrei. 10 € x 25% = 2,50 € sind steuerpflichtig. 25 € x 25% = 6,25 € sind beitragsfrei. 35 € x 25% = 8,75 € sind beitragspflichtig. |
Sonntags- und Feiertagszuschläge sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Nachtarbeitszuschlag ist hingegen kumulativ anzuwenden. Ist der Sonntag also ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Der Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % oder 40 % kann zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden (Ausführliche Informationen zur Sonntagsarbeit).
Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten:
| Nachtarbeit | Steuerfreier Zuschlag |
|---|---|
| Nachtarbeit am Sonntag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. |
90% (50% Sonntagszuschlag + 40% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit am Sonntag von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr | 75% (50% Sonntagszuschlag + 25% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit an folgenden Feiertagen: 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. |
190% (150% Feiertagszuschlag + 40% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit an folgenden Feiertagen: 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr |
175% (150% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit am 24. Dezember 20 Uhr bis 24 Uhr | 175% (150% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit am 31. Dezember 20 Uhr bis 24 Uhr | 150% (125% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit am Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. |
165% (125% Feiertagszuschlag + 40% Nachtzuschlag) |
| Nachtarbeit am Feiertag von 4 Uhr bis 6 Uhr und von 20 Uhr bis 24 Uhr | 150% (125% Feiertagszuschlag + 25% Nachtzuschlag) |
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie Südbaden
Abschluss: 14.06.2005
§ 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
10.2 Spätarbeit:
| für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gemäß § 9.5 Ausgenommen sind alle Teilzeitbeschäftigten |
20% |
(9.5 Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.)
10.3 Nachtarbeit:
| für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr gemäß § 9.4 Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Fertigung. |
30% |
| Pförtner, Wächter, hauptamtliche Sanitäter und hauptamtliche Feuerwehrleute erhalten, soweit sie unter § 7.2 fallen | 20% |
| Für ständige oder gelegentliche Nachtarbeit in der Gießerei | 50% |
| Für regelmäßige Nachtarbeit in der Gießerei | 40% |
(9.4 Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.)
10.5 Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen; jedoch wird bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen außer dem Sonn- und Feiertagszuschlag auch der Nachtzuschlag nach § 10.3 bezahlt.
Auswirkungen auf die Steuer- und Beitragsfreiheit
Der in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist generell steuer- und beitragspflichtig.
Der in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr gezahlte Nachtarbeitszuschlag ist generell steuer- und beitragspflichtig.
Der Nachtarbeitszuschlg von 30% ist in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr steuer- und beitragsfrei
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 5% steuer- und
beitragspflichtig.
Der Nachtarbeitszuschlg von 20% für Pförtner, Wächter, hauptamtliche Sanitäter und hauptamtliche Feuerwehrleuteist ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr steuer- und beitragsfrei.
Der Nachtarbeitszuschlg von 40% ist in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr steuer- und beitragsfrei
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 15% steuer- und
beitragspflichtig.
Beim Nachtarbeitszuschlg von 50% sind in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr 40% steuer- und beitragsfrei und 10% steuer- und
beitragspflichtig.
In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr sind 25% steuer- und beitragsfrei und 25% steuer- und
beitragspflichtig.
Bei der Berechnung des steuerfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 € gerechnet werden.
Bei der Berechnung des beitragsfreien Teils darf maximal mit einem Stundengrundlohn von 25 € gerechnet werden
(siehe Beispiele oben).
Häufige Nachtarbeit bringt große gesundheitliche Risiken mit sich. Da es in vielen Branchen jedoch nicht ohne Nachschichten geht, empfiehlt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), dass sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte bestimmte Grundsätze beachten, die die Belastungen mildern.
Empfehlungen der BGW:
Das Projekt Familienbewusste Schichtarbeit (Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten!) des DGB-Bundesvorstandes empfiehlt:
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