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Aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ist die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld für ab 01. Januar 2012 beginnende Kurzarbeit auf die gesetzliche Bezugsfrist (§ 177 Abs. 1 Satz 3 SGB III) von 6 Monaten begrenzt.
Mit dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) wurden viele vorher
getroffene Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld verlängert.
Diese Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten.
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen sind die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (§ 421t SGB III) nach
Ansicht der Bundesregierung über das Jahr 2011 hinaus nicht mehr notwendig (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt).
Damit wird ab 2012 wieder die alte Rechtslage beim Kurzarbeitergeld gelten:
Vorherige Änderungen:
Auch Leiharbeitnehmer können unter den gleichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beziehen wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gestrichen wurde aber die so genannte Konzernklausel. Bis 31.12.2010 reichte es für die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei
Kurzarbeit in allen Betrieben eines Arbeitgebers aus, wenn zuvor in mindestens einem Standort sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde.
Diese Privilegierung von Unternehmen mit mehreren Standorten gibt es ab 01.01.2011 nicht mehr.
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 1. Dezember 2010 wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, auf 12 Monate verändert.
Das Bundeskabinett hat am 25.11.2009 folgendes beschlossen:
"Kurzarbeitergeld plus" - Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen für den Arbeitsmarkt
Beschluss der Bundesregierung vom 20.05.2009
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 04.06.2009 wurde die Änderung der Bezugsfrist und ist damit in Kraft getreten.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auf 24 Monate verlängert.
Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Der Bundestag hat den Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von
Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wenn im Unternehmen bereits 6 Monate Kurzarbeit stattfand, wird der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.
Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es, dass Kurzarbeit im Unternehmen durchgeführt wurde (also keine separate Betrachtung
jedes einzelnen Arbeitnehmers). Zeiträume vor In-Kraft-Treten der Initiative "Kurzarbeitergeld Plus" zählen mit.
Damit können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 01.01.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist damit bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung wurde geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. Die Bezugsfrist läuft in diesen Fällen ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31.12.2010.
Frühere Änderungen:
Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde beschlossen, weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld vorzunehmen. Am 20.02.2009 hat der Bundesrat wesentlichen Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld zugestimmt. Die Neuregelungen zu Kurzarbeit und Qualifizierung gelten rückwirkend zum 01.02.2009.
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