Qualifizierung während der Kurzarbeit

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1035. Sitzung am 7. Juli 2023 dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) zugestimmt.
Der Bundestag hatte am 23. Juni 2023 das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) beschlossen. Darin ist die Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit bis zum 31. Juli 2024 vorgesehen. Das Gesetz wurde am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Förderung der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeit-von-Morgen-Gesetz und das Beschäftigungssicherungsgesetz

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-Morgen-Gesetz) grünes Licht erteilt. Das Gesetz wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz werden besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung der beruflichen Weiterbildung wird für Arbeitgeber und Beschäftigte vereinfacht.

Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden ausgebaut. Insbesondere soll die Qualifizierung aller Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation gefördert werden können.

Durch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber wurde ein Anreiz geschaffen, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Nach § 106 SGB III wurde der § 106a "Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung" eingefügt.

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Dazu wird der § 106a SGB III neu gefasst ("Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit").

§ 106a SGB III "Erstattung der Sozial­versicherungs­beiträge bei beruflicher Weiterbildung"
Reglung ab 29.05.2020 bis 31.12.2020
§ 106a SGB III "Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit"
Reglung ab 01.01.2021
Mit dem Weiterbildungsgesetz wird in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils die Angabe "31. Juli 2023" durch die Angabe "31. Juli 2024" ersetzt.
Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
  1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und
  2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozial­versicherungs­pauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
  1. vor dem 31. Juli 2024 Kurzarbeitergeld beziehen und
  2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die
    1. insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder
    2. auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
(2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2024 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 Prozent, mit 10 bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.
(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.

Auszug aus der Begründung zum Beschäftigungssicherungsgesetz:

Mit dem Verzicht auf die Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss, damit die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Monat hälftig erstattet werden (§ 106a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), wird die Verknüpfung von Kurzarbeit und Weiterbildung deutlich erleichtert und somit ein stärkerer Anreiz für Weiterbildungen in Kurzarbeit gesetzt. Weil nach Verordnungsrecht Betrieben aktuell die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit voll erstattet werden, hat die gesetzliche Erstattungsregelung derzeit keine Wirkung. Durch Änderung des Verordnungsrechts wird die Erstattung ab dem 1. Juli 2021 auf die Hälfte reduziert. Durch die dann mögliche zusätzliche Erstattung von 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge bei beruflicher Qualifizierung können Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen haben und ihren Beschäftigten eine nach § 106a SGB III förderfähige Weiterbildungen anbieten, auch nach dem 1. Juli 2021 von einer 100-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge profitieren. Betriebe, die mit der Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 starten, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Sonderregelungen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit. Dennoch haben auch diese Betriebe Anspruch auf 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III weiterbilden.

Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit fördert im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Teilnahme von Transferkurzarbeitergeldbeziehern an Qualifizierungsmaßnahmen.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterbildung

Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und festgestellt, ob eine Förderung nach dem SGB III möglich ist. Bei Förderung wird in der Regel ein Bildungsgutschein an den Beschäftigten ausgehändigt (Förderung von Weiterbildung).

Arbeitgeber können bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen, wenn sie Beschäftigte für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellen und während dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Bei einem positiven Bescheid zahlt die Agentur für Arbeit den Zuschuss zum Arbeitsentgelt direkt an den Arbeitgeber aus.

Maßnahmen in der Weltfinanzkrise
Ab 2009 konnte befristet bis Ende März 2012 die Qualifizierung von in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten gefördert werden. Die Höhe lag bei 25 bis 80 Prozent der übernahmefähigen Maßnahmekosten und richtete sich nach der Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss konnten die Weiterbildungskosten nach dem SGB III voll übernommen werden.
Die pauschalierte SV-Erstattung bei Qualifizierung galt nur bis Ende 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten).

Kurzarbeit nutzen für Gesundheitsprävention und betrieblichen Gesundheitsschutz

Die durch Kurzarbeit frei werdenden Zeitkapazitäten der Arbeitnehmer können auch für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsprävention oder des betrieblichen Gesundheitsschutzes aktiv genutzt werden, um hierdurch die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern.

Die Durchführung solcher Maßnahmen ist während der Kurzarbeit unabhängig von der Trägerschaft möglich. Sie steht der Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht entgegen.

  • Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hält ein breites Bildungsangebot an rund 30 Standorten im Bundesgebiet bereit.
  • Gemäß § 20 Abs. 1 SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen Maßnahmen der primären Prävention und Gesundheitsförderung für ihre Versicherten vorsehen.
  • Zur Unterstützung von Betrieben bieten die Träger der Deutschen Rentenversicherung gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, während der Kurzarbeit mit Hilfe von Rehabilitations- oder Präventionsleistungen aktiv in ihre Gesundheit zu investieren.

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