Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Danach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2024:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,00 € (187,50 € mehr wie 2023)
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 7.550,00 € (250 € mehr wie 2023)
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 7.450,00 € (350 € mehr wie 2023)

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

2024 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 90.600,00 € 89.400,00 € 62.100,00 €
Monat 7.550,00 € 7.450,00 € 5.175,00 €
Woche 1.761,67 € 1.738,33 € 1.207,50 €
Kalendertag 251,67 € 248,33 € 172,50 €

Beispiele für 2024

Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2024 folgende Berechnungsgrundlagen:

Bruttomonatslohn: 3.000,00 € 6.000,00 € 8.000,00 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000,00 € 5.175,00 € 5.175,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den alten Bundesländern):
3.000,00 € 6.000,00 € 7.550,00 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
(bei Beschäftigung in den neuen Bundesländern):
3.000,00 € 6.000,00 € 7.450,00 €

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei (Sozialversicherungsbeiträge 2024).

 
Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Knappschaftliche Rentenversicherung - Beitragsbemessungsgrenzen 2024

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

2024 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
111.600,00 € 9.300,00 € 2.170,00 € 310,00 €
neue Länder und
Berlin-Ost
110.400,00 € 9.200,00 € 2.146,67 € 306,67 €

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