Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2024

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Der Höchstzuschuss für 2024 beträgt: 421,76 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 8,15% von 5.175,00 €.
5.175,00 € ist die für 2024 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes (14,6%).
Ab 2019 wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 31.10.2023 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Die Hälfte sind 0,85 Prozent.
Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
Die 14,6 Prozent sind nur eine verbindliche Beitragsuntergrenze. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge vom Arbeitnehmer erheben. Damit verändern sich der Arbeitgeberanteil und die Berechnung des Zuschuss aber nicht.
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten.

Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.

Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Für 2024 also 1,70% bzw. in Sachsen 1,20% von 5.175,00 € (Beitragsbemessungsgrenze 2024).
Das wären maximal 87,98 € (außer Sachsen) bzw. 62,10 € (in Sachsen).
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.

Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):

  • Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2024 ein Gehalt von 6.000,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2024 bei 5.175,00 €
  • 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,85%). Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
  • Der Beitragssatz für 2024 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,40% (mit Elterneigenschaft) und 4,00% (ohne Elterneigenschaft). Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
    Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
    (Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024)
  • Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 700,00 € betragen
  • Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 100,00 € betragen
Private Krankenversicherung Alle Bundesländer
Höchstzuschuss
(8,15% von 5.175,00 €)
421,76 €
Hälfte des Beitrags von 700,00 € 350,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
350,00 €

 

Private Pflegeversicherung Bundesland Sachsen Restliche Bundesländer
Höchstzuschuss
(1,20% bzw. 1,70% von 5.175,00 €)
62,10 € 87,98 €
Hälfte des Beitrags von 100,00 € 50,00 € 50,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
50,00 € 50,00 €

Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):

  • Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2024 ein Gehalt von 6.000,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2024 bei 5.175,00 €
  • 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,85%). Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
  • Der Beitragssatz für 2024 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,40% (mit Elterneigenschaft) und 4,00% (ohne Elterneigenschaft). Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
    Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
  • Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 900,00 € betragen
  • Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 180,00 € betragen
Private Krankenversicherung Alle Bundesländer
Höchstzuschuss
(8,15% von 5.175,00 €)
421,76 €
Hälfte des Beitrags von 900,00 € 450,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
421,76 €

 

Private Pflegeversicherung Bundesland Sachsen Restliche Bundesländer
Höchstzuschuss
(1,20% bzw. 1,70% von 5.175,00 €)
62,10 € 87,98 €
Hälfte des Beitrags von 180,00 € 90,00 € 90,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
62,10 € 87,98 €

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