Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2015

Grundsätzliches

Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz wird bei 14,6 Prozent festgesetzt und der Arbeitgeberanteil bleibt bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich werden abgeschafft. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag ab 01.01.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Ein Sozialausgleich ist damit nicht mehr erforderlich.

Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.

Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ab 2015 im Internet zu veröffentlichen.

Nach § 242 Abs. 3 SGB V gilt für einige Personenkreise nicht der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für 2015 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 0,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22.10.2014).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.

Für 2015 ergibt sich beim allgemeinen Beitragssatz folgendes Bild:

Übersicht zum Krankenversicherungsbeitrag mit Zusatzbeitrag für 2015

Es wird am Sonderkündigungsrecht bei einer erstmaligen Erhebung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrags oder Erhöhung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes festgehalten. Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Mitgliedschaft kann bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts hinzuweisen.
Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht befreit von der achtzehnmonatigen Bindungsfrist, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel. Durch die Einkommensabhängigkeit der Zusatzbeiträge wird gewährleistet, dass kein Mitglied übermäßig belastet wird, wenn es auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts die Differenz zum neuen Beitragssatz bis zum Vollzug des Wechsels der Krankenkasse zu tragen hat.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015

Zusatzbeitragssätze zum Jahresanfang 2015

Auszug:

  • Metzinger BKK - Zusatzbeitragssatz von 0,0%
    Für 2015 plant die Metzinger BKK, keinen Zusatzbeitrag zu erheben. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 14,6%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,0%. Bei der Metzinger BKK können Sie sich nur versichern, wenn Sie in Baden-Württemberg leben oder arbeiten.
  • AOK PLUS (Sachsen und Thüringen) - Zusatzbeitragssatz von 0,3%
    Ab dem 01.01.2015 erhebt die AOK PLUS einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,3%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 14,9%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,3%.
  • AOK Sachsen-Anhalt - Zusatzbeitragssatz von 0,3%
    Ab dem 01.01.2015 erhebt die AOK Sachsen-Anhalt einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,3%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 14,9%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,3%.
  • AOK Bayern - Zusatzbeitragssatz von 0,9%
    2015 bleibt der Beitragssatz unverändert. Ab dem 01.01.2015 erhebt die AOK Bayern einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,9%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,5%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,9%.
  • Techniker Krankenkasse - Zusatzbeitragssatz von 0,8%
    Ab dem 01.01.2015 erhebt die Techniker Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,8%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,4%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,8%.
  • Knappschaft-Bahn-See - Zusatzbeitragssatz von 0,8%
    Die Knappschaft erhebt ab dem 1. Januar 2015 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,8 Prozent. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz der Knappschaft beträgt somit 15,4 Prozent, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz 14,8 Prozent.
  • DAK-Gesundheit - Zusatzbeitragssatz von 0,9%
    In seiner Sitzung am 12.12.2014 konnte der Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit die Vereinigung mit der Shell BKK/LIFE besiegeln. Außerdem hat er für 2015 einen unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent beschlossen (Zusatzbeitragssatz von 0,9%). Der ermäßigte Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 14,9%.
  • Kaufmännische Krankenkasse (KKH) - Zusatzbeitragssatz von 0,9%
    Nach einem Beschluss des Verwaltungsrats gibt es keine Veränderungen beim Beitragssatz. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,5%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,9%.
  • BARMER GEK - Zusatzbeitragssatz von 0,9%
    Der Verwaltungsrat hat am 17. Dezember 2014 den kassenindividuellen Beitragssatz der BARMER GEK beschlossen. Damit gibt es einen unveränderten allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent (Zusatzbeitragssatz von 0,9%). Der ermäßigte Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 14,9%.
  • HKK (Handelskrankenkasse) - Zusatzbeitragssatz von 0,4%
    Zum 01.01.2015 ersetzt die HKK den bisher kasseneinheitlichen Sonderbeitrag von 0,9% durch den neuen Zusatzbeitrag von nur 0,4%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,0%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 14,4%.
  • IKK Südwest - Zusatzbeitragssatz von 1,2%
    Ab dem 01.01.2015 erhebt die IKK Südwest einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,2%. Der allgemeine Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,8%, der ermäßigte Gesamtbeitragssatz bei 15,2%.

Der GKV-Spitzenverband ist nach § 242 Abs. 5 SGB V verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ab 2015 im Internet zu veröffentlichen (Krankenkassenliste).

Berechnungsbeispiele für verschiedene Sätze von Zusatzbeiträgen

Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze stellen nur Beispiele dar. Die Krankenkassen können jeden zur Kostendeckung notwendigen Zusatzbeitrag als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben.
Die Beitragsbemessungsgrenze für 2015 und die darauf entfallenen Beiträge sind fett hervorgehoben.
Die Tabelle beginnt bei 850 €, da ab 01.01.2013 die Gleitzone mit einem reduzierten Beitragsanteil für den Arbeitnehmer bei diesem Betrag endet.

Arbeits­entgelt Kranken­versicherung Arbeitnehmer­anteil (7,3%) Zusatzbeiträge
0,10% 0,30% 0,50% 0,70% 0,90% 1,20%
850,00 € 62,05 € 0,85 € 2,55 € 4,25 € 5,95 € 7,65 € 10,20 €
1.000,00 € 73,00 € 1,00 € 3,00 € 5,00 € 7,00 € 9,00 € 12,00 €
1.500,00 € 109,50 € 1,50 € 4,50 € 7,50 € 10,50 € 13,50 € 18,00 €
2.000,00 € 146,00 € 2,00 € 6,00 € 10,00 € 14,00 € 18,00 € 24,00 €
2.500,00 € 182,50 € 2,50 € 7,50 € 12,50 € 17,50 € 22,50 € 30,00 €
3.000,00 € 219,00 € 3,00 € 9,00 € 15,00 € 21,00 € 27,00 € 36,00 €
3.500,00 € 255,50 € 3,50 € 10,50 € 17,50 € 24,50 € 31,50 € 42,00 €
4.000,00 € 292,00 € 4,00 € 12,00 € 20,00 € 28,00 € 36,00 € 48,00 €
4.125,00 € 301,13 € 4,13 € 12,38 € 20,63 € 28,88 € 37,13 € 49,50 €
4.500,00 € 301,13 € 4,13 € 12,38 € 20,63 € 28,88 € 37,13 € 49,50 €
5.000,00 € 301,13 € 4,13 € 12,38 € 20,63 € 28,88 € 37,13 € 49,50 €

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