Die Sozialversicherung - Überblick

Anlaufstellen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Sozialversicherung

Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (geringfügig entlohnte Beschäftigte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende) ist eine Betriebsnummer erforderlich. Für die Vergabe und Aktualisierung der Betriebsnummern ist der zentrale Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Die Betriebsnummer identifiziert einen Beschäftigungsbetrieb für alle Meldungen an die Träger der Sozialversicherung. Sie ist Voraussetzung um als Arbeitgeber tätig zu werden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) anmelden. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen haupt- oder nebenberuflich betrieben wird.

Die Meldungen zur Sozialversicherung gehen an die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder die Minijob-Zentrale. Die anderen SV-Träger werden von der Krankenkasse informiert.

Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die gesetzlichen Krankenkassen sind im System der Sozialversicherung als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag definiert. Die Einzugsstelle hat die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

Unter dem Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag versteht man die Summe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung.
§ 28d SGB IV:

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Ab 2009 müssen die Unternehmen die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abführen. Es gelten die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

§ 28h Abs. 1 SGB IV:

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

§ 28i SGB IV:

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Krankenkassen. Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen finden sie unter Krankenkassenliste.

Versicherungspflicht

Allgemeines

Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutschland. Per Gesetz wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer und Auszubildende.
§ 2 Abs. 2 SGB IV:

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3. Landwirte.

Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verlangt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig. Ausschlaggebend für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit sind immer die Gesamtumstände des Einzelfalles.
Informationen zur Abgrenzung

Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gelten nach § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich nur für Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen von diesem Prinzip regeln die Vorschriften über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und die Einstrahlung (§ 5 SGB IV). Diese gelten einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-und Unfallversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung. Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (§ 6 SGB IV).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu früher die "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung" herausgegeben. Im Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18.11.2015 wird die Bezeichnung als "Richtlinien" aufgegeben. Das Dokument nennt sich jetzt "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer". Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit dieser gemeinsamen Verlautbarung Grundsätze zur Ausstrahlung und zur Einstrahlung nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen sollen.

Liegen die Voraussetzungen der Ausstrahlung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Im Falle der Einstrahlung gelten die deutschen Rechtsvorschriften nicht. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es hierbei nicht an.

Für einen Arbeitnehmer gelten während einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung nach § 4 SGB IV (Ausstrahlung), wenn

  • es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
  • die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus oder durch ihre Eigenart zeitlich begrenzt ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.

Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland nach der Einstrahlungsregelung des § 5 SGB IV nicht den Vorschriften über die deutsche Sozialversicherung,

  • wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
  • die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung im Sinne von § 5 SGB IV vor.

Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Nach alter Rechtsauslegung bestand ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und vom Arbeitgeber dafür Lohn erhält.

Die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber auch dann, wenn ein Arbeitnehmer noch Entgelt bezieht, aber tatsächlich nicht mehr arbeitet. Verbindlich durch Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 30./31.03.2009 - Punkt 2.

Ausführliche Informationen zu Unterbrechungen der Beschäftigung

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen für bestimmte Personengruppen. Für folgende Beschäftigte besteht Versicherungsfreiheit (zumindest in einzelnen Versicherungszweigen):

Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff).

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe. Mit Wirkung ab 01.01.2013 wurden geringfügig entlohnte Beschäftigte in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Nach der ab 01.01.2013 gültigen Regelung müssen Minijobber es dann ausdrücklich ablehnen, wenn sie den Rentenbeitrag der Arbeitgeber von 15 Prozent nicht auf den vollen Beitragssatz aufstocken wollen. Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde damit zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei.
Informationen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Damit lehnen sich die Bestimmungen der Pflegeversicherung an die der Krankenversicherung an.

Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

Auf der Seite Sozialversicherungswerte sind die wichtigsten Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung aufgeführt.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.

Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.

Bei schwierigen Sachverhalten kann sich der Arbeitgeber auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft bei der Einzugsstelle berufen (§§ 14 und 15 SGB I).

Sozialbudget

Das Sozialbudget ist ein Bericht der Bundesregierung, in dem in bestimmten Zeiträumen die erbrachten sozialen Leistungen und deren Finanzierung dargestellt werden (Summe aller Sozialleistungen einer Periode).
Überblick (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales):

Zweige der Sozialversicherung

Zweig Kranken­versicherung Pflege­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Unfall­versicherung
Träger Gesetzliche Krankenkassen Pflegekassen Deutsche Renten­versicherung Bundesagentur für Arbeit Berufs­genossen­schaften
Beitrags­berechnung Beitrags­berechnung der Kranken­versicherung Beitrags­berechnung der Pflege­versicherung Beitrags­berechnung der Renten­versicherung Beitrags­berechnung der Arbeitslosen­versicherung Den gesamten Beitrag zur Unfall­versicherung muss der Arbeitgeber allein aufbringen. Die Höhe richtet sich nach der Arbeits­entgelt­summe und der Gefahrklasse.
Gesetzliche Grundlage SGB V SGB XI SGB VI SGB III SGB VII

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit dieser Angabe von 4 Ziffern, die man Beitragsgruppenschlüssel oder SV-Schlüssel nennt. Anhand dieses Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Übersicht zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Laufendes Arbeitsentgelt Einmalige Zuwendungen Sachbezüge
Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der gültigen Beitragssätze in der
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
und unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen.
Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn.
Entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff Sonstiger Bezug.
Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten ist der Einmalbezug voll beitragspflichtig.
Ist das laufende Arbeitsentgelt schon über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist der Einmalbezug beitragsfrei.
Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen übersteigen.
Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile.
Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.

Teillohnzahlungszeiträume
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer, wenn aus bestimmten Gründen der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für den vollen Monat besteht.
Bei der Beitragsberechnung sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend.
Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) und Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Besonderheiten in der Beitragsberechnung gibt es bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Die im Übergangsbereich (früher Gleitzone) Beschäftigten bleiben versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung.
Ab 1. Oktober 2022 gibt es Anpassungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen und im Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.

Bei Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung gelten Besonderheiten.


Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025


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