Arbeitslosenversicherung

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Aktuelles

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung soll im Jahr 2025 auf 8.050 € monatlich steigen.


Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Grenzen für 2024:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2024 für die alten Bundesländer steigt auf 7.550 € monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2024 für die neuen Bundesländer steigt auf 7.450 € monatlich.

Ab Januar 2023 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wieder 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III).
Ab 1. Januar 2023 endet die befristete Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Dieser wurde für einen begrenzten Zeitraum auf 2,4 Prozent gesenkt. Ab Januar 2023 beträgt der Beitragssatz wieder 2,6 Prozent.


Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stehen fest
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stand auf der Tagesordnung der 1028. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.
Grenzen für 2023:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2023 für die alten Bundesländer steigt auf 7.300 € monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2023 für die neuen Bundesländer steigt auf 7.100 € monatlich.

Grundsätzliches

In der Arbeitslosenversicherung besteht (außer bei einer geringfügigen Beschäftigung) Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe. Nach § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien).

Kurzarbeitergeld wird nur für arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen gewährt.

Beitragssatz

Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Entwicklung ab 2019
Der Beitragssatz ist zum 01.01.2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent gesunken.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) wurde ab 01.01.2019 in § 341 Absatz 2 die Angabe 3,0 durch die Angabe 2,6 ersetzt.
Die gute Wirtschaftslage erlaubt eine darüberhinausgehende befristete Absenkung des Beitrags um weitere 0,1 Prozentpunkte. Dies wurde durch gesonderte Verordnung der Bundesregierung umgesetzt, die ebenfalls zum 1. Januar 2019 in Kraft trat und bis zum Ende des Jahres 2022 befristet ist. Übersteigt die Rücklage nach der Absenkung dauerhaft 0,65 Prozent des BIP um einen Betrag, der mehr als 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspricht, wird von der Verordnungsermächtigung erneut Gebrauch gemacht.
§ 341 SGB III:

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

Der Beitragssatz ist zum 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 von 2,5 auf 2,4 Prozent gesunken (Änderung der Beitragssatzverordnung 2019). Ab 01.01.2023 steigt der Beitragssatz wieder auf die gesetzlich vorgeschriebenen 2,6 Prozent.

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 1,20% (2020 bis 2022). Ab 2023 tragen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils 1,30%.
§ 346 Abs. 1 SGB III:

Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründen, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur AV befreit (§ 418 SGB III). Nur der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitnehmeranteil tragen.
Wegen der Zeitgrenze ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.

Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind (Regelung bis 2016 und ab 2022)
Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag).
§ 346 Abs. 3 SGB III:

Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderung:
Dem § 346 Absatz 3 wurde mit Wirkung ab 01.01.2017 folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden."
Die eigenständige Beitragspflicht der Arbeitgeber entfällt damit für fünf Jahre (vom 01.01.2017 bis zum 31. Dezember 2021).

Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag wieder zu zahlen.
Werden betroffene Arbeitnehmer weiter beschäftigt, ändert sich der Beitragsgruppenschlüssel. Der Personengruppenschlüssel 119 bleibt.

  • Zum 31.12.2021 ist eine Abmeldung mit Abgabegrund 32 wegen Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) zu erstatten.
    Personengruppenschlüssel 119 und Beitragsgruppenschlüssel 3 3 0 1
    Damit entfällt die Jahresmeldung.
  • Zum 01.01.2022 ist eine Anmeldung mit Abgabegrund 12 wegen Wechsel der Beitragsgruppe (Beschäftigungsverhältnis besteht weiter) zu erstatten.
    Personengruppenschlüssel 119 und Beitragsgruppenschlüssel 3 3 2 1

Beitragsgruppenschlüssel
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Arbeitslosenversicherung.

Arbeitslosigkeit - Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich
Für Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen und weniger als 15 Stunden arbeiten, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Nach § 138 Abs. 3 SGB III besteht Beschäftigungslosigkeit (Arbeitslosigkeit) auch, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung. Das Nebeneinkommen wird aber auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

In der Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gibt es Besonderheiten.

Beitragssätze seit 1992

Arbeits­losen­ver­sicherung 1992 1993 bis 2006 2007 2008 2009 und 2010 2011 bis 2018 2019 2020 bis 2022 ab 2023
Beitrags­satz 6,30% 6,50% 4,20% 3,30% 2,80% 3,00% 2,50% 2,40% 2,60%
Arbeit­nehmer­anteil 3,15% 3,25% 2,10% 1,65% 1,40% 1,50% 1,25% 1,20% 1,30%
Arbeit­geber­anteil 3,15% 3,25% 2,10% 1,65% 1,40% 1,50% 1,25% 1,20% 1,30%

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden mit dem maßgebenden Beitragssatz nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.

2024 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und Berlin-West 90.600,00 € 7.550,00 € 1.761,67 € 251,67 €
neue Länder und Berlin-Ost 89.400,00 € 7.450,00 € 1.738,33 € 248,33 €

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

2025 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) 96.600,00 € 8.050,00 € 1.878,33 € 268,33 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

 
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz - Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat. Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Juli 2018.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige

Die Regelungen zur freiwilligen Weiterversicherung sind seit 01.02.2006 in Kraft. Existenzgründer, freischaffende Künstler und Selbstständige können sich auf diese Weise gegen Zeiten der Auftragsflauten absichern. Die Regelung startete als Modellversuch, der bis zum 31.12.2010 zeitlich befristet war. Die freiwillige Weiterversicherung heißt ab 2011 Antragspflichtversicherung. Mit dem Beschäftigungschancengesetz (BeschChG), welches am 01.01.2011 in Kraft tritt, wurde die Befristung aufgehoben.
§ 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB III:

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
....
  1. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,

Gezahlt werden muss, anders als bei Arbeitnehmern, ein einkommensunabhängiger fester Monatsbeitrag. Als beitragspflichtige Einnahme gilt die Bezugsgröße (bis 2011 nur ein Prozentsatz davon).
§ 345b SGB III

Jahr Prozent­satz der Bezugs­größe Beitrags­satz Arbeitslosen­versicherung Beitrag alte Bundesländer Beitrag neue Bundesländer
2010 25% 2,8% 17,89
(2.555,00 € * 2,8% * 25%)
15,19
(2.170,00 € * 2,8% * 25%)
2011 50% 3,0% 38,33
(2.555,00 € * 3,0% * 50%)
33,60
(2.240,00 € * 3,0% * 50%)
2012 100% 3,0% 78,75
(2.625,00 € * 3,0%)
67,20
(2.240,00 € * 3,0%)
2013 100% 3,0% 80,85
(2.695,00 € * 3,0%)
68,25
(2.275,00 € * 3,0%)
2014 100% 3,0% 82,95
(2.765,00 € * 3,0%)
70,35
(2.345,00 € * 3,0%)
2015 100% 3,0% 85,05
(2.835,00 € * 3,0%)
72,45
(2.415,00 € * 3,0%)
2016 100% 3,0% 87,15
(2.905,00 € * 3,0%)
75,60
(2.520,00 € * 3,0%)
2017 100% 3,0% 89,25
(2.975,00 € * 3,0%)
79,80
(2.660,00 € * 3,0%)
2018 100% 3,0% 91,35
(3.045,00 € * 3,0%)
80,85
(2.695,00 € * 3,0%)
2019 100% 2,5% 77,88
(3.115,00 € * 2,5%)
71,75
(2.870,00 € * 2,5%)
2020 100% 2,4% 76,44
(3.185,00 € * 2,4%)
72,24
(3.010,00 € * 2,4%)
2021 100% 2,4% 78,96
(3.290,00 € * 2,4%)
74,76
(3.115,00 € * 2,4%)
2022 100% 2,4% 78,96
(3.290,00 € * 2,4%)
75,60
(3.150,00 € * 2,4%)
2023 100% 2,6% 88,27
(3.395,00 € * 2,6%)
85,54
(3.290,00 € * 2,6%)
2024 100% 2,6% 91,91
(3.535,00 € * 2,6%)
90,09
(3.465,00 € * 2,6%)

Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Jahr Prozent­satz der Bezugs­größe Beitrags­satz Arbeitslosen­versicherung Beitrag (bundeseinheitlich)
2025 (geplant) 100% 2,6% 97,37
(3.745,00 € * 2,6%)

Für Selbständige gilt die Ausnahme, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) als beitragspflichtige Einnahme die Bezugsgröße mit 50% anzusetzen ist.

Versicherungsvoraussetzungen

Die selbstständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden (mindestens 15 Stunden pro Woche). Sofern die antragstellende Person neben der selbständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt oder aufnimmt, hat das keine Auswirkung.

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist in § 28a SGB III geregelt.
§ 28a Abs. 2 SGB III:

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
  1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden.

Bemessungsentgelt - Fiktive Bemessung

§ 152 SGB III:

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
  4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

Auszug aus der Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 19.05.2020:

Seit 2013 hat sich die Zahl der freiwillig versicherten Selbstständigen von rund 145.000 auf 74.000 im Jahr 2019 nahezu halbiert. Noch deutlicher ist der Rückgang der neu abgeschlossenen Versicherungsverhältnisse: Sie gingen von 19.000 im Jahr 2013 auf knapp 3.000 im Jahr 2019 zurück.

Ein Selbstständiger, der freiwillig nur in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann kein Kurzarbeitergeld beantragen. Die freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit sieht als Leistung nur die Zahlung von Arbeitslosengeld vor. Selbstständige, die keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, können Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit und Freiwillige Arbeitslosenversicherung online beantragen

Freiwillige Arbeitslosenversicherung in weiteren Fällen

Zum 01.08.2016 ist das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde zum 01.08.2016 eine neue freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt, die ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen. Die Neuregelung gilt auch für Personen die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen und zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben.
§ 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 SGB III:

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
....
  1. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
  2. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

Gezahlt werden muss, anders als bei Arbeitnehmern, ein einkommensunabhängiger fester Monatsbeitrag. Als beitragspflichtige Einnahme gelten 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b SGB III). Auf diesen Betrag wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung angewendet.
Für 2022 gilt:

Beitrag alte Bundesländer: 3.290,00 € * 50% = 1.645,00 € davon 2,4% = 39,48 €
Beitrag neue Bundesländer: 3.150,00 € * 50% = 1.575,00 € davon 2,4% = 37,80 €
Für 2023 gilt:
Beitrag alte Bundesländer: 3.395,00 € * 50% = 1.697,50 € davon 2,6% = 44,14 €
Beitrag neue Bundesländer: 3.290,00 € * 50% = 1.645,00 € davon 2,6% = 42,77 €
Für 2024 gilt:
Beitrag alte Bundesländer: 3.535,00 € * 50% = 1.767,50 € davon 2,6% = 45,96 €
Beitrag neue Bundesländer: 3.465,00 € * 50% = 1.732,50 € davon 2,6% = 45,05 €
Für 2025 geplant:
Beitrag bundeseinheitlich: 3.745,00 € * 50% = 1.872,50 € davon 2,6% = 48,69 €


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