Die Sozialversicherung - Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte)
Grundsätzliches
Dieses Dokument beschäftigt sich mit der Bedeutung der Sozialversicherungswerte. Verschiedene Begriffe werden an Beispielen erläutert.
Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre:
2009, 2010, 2011,
2012, 2013, 2014,
2015, 2016, 2017,
2018, 2019
Der Bundesrat erteilte auf der 961. Sitzung am 03.11.2017 seine Zustimmung zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung.
Beitragsbemessungsgrenzen
Wichtige Rechengrößen sind die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben.
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis zum 1. Januar 2025 nach den alten und neuen Bundesländern
differenziert. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird ebenfalls nach den alten und neuen Bundesländern differenziert (bis zum 1. Januar 2025).
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat.
Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Juli 2018.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden
Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
In der Krankenversicherung gibt es eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze). Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.
Bis zum 31.12.2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) identisch. Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben. Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung neu festgesetzt.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Berechnung | Betrag |
---|---|
420/12 (Monate/Jahr) | = 35 |
420/30 (Tage/Monat) | = 14 |
420/7 (Tage/Woche) | = 60 |
420/52,5 (Wochen/Jahr) | = 8 |
Damit ist der Betrag immer ohne Rest teilbar durch die angegebenen Zeitwerte.
2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
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Für 2015 ist das Jahr 2013 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und |
Für 2016 ist das Jahr 2014 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und |
Für 2017 ist das Jahr 2015 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und |
Für 2018 ist das Jahr 2016 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer und |
Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer: Durchschnittsentgelt für 2013: 33.659 Euro |
Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer: Durchschnittsentgelt für 2014: 34.514 Euro |
Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer: Durchschnittsentgelt für 2015: 35.363 Euro |
Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer: Durchschnittsentgelt für 2016: 36.187 Euro |
Die Bezugsgröße (Ost) wird ab 1. Januar 2019 in sieben Schritten an den West-Wert angeglichen, so dass ab 1. Januar 2025 eine einheitliche Bezugsgröße gilt.
Die Bezugsgröße ist (u.a.):
- Grundlage für die Festsetzung der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 SGB V).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 und § 165 SGB VI).
- Ausgangswert für die Beitragsberechnung rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen.
- Grundlage für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (ein Siebtel der Bezugsgröße; § 10 SGB V).
- Grundlage für den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 85 SGB VII).
- Ausgangswert für das Mindestarbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen (§ 235 SGB V).
- Grundlage der beitragspflichtigen Einnahme in der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige.
Als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Bezugsgröße seit 2008 keine Verwendung mehr. Bis 2007 wurde auch hier ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen. Im Jahr 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze auf die Höhe der Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung angehoben. Das war bis Ende 2012 ein Betrag von 400 €. Ab 2013 sind es 450 € (neue Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung).
Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung
Beitragssätze
Eine Übersicht zu den Beitragssätzen finden Sie auf der Seite Beitragsberechnung. Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden auch die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) abgeführt. Diese werden nur vom Arbeitgeber getragen.
Sachbezugswerte
Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt) festgesetzt. Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend.
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