Sozialversicherungsbeiträge 2025 (geplante Werte)
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Regelungen sind im Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) enthalten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 24.07.2017). Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten,
um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend am 1. Januar 2019 jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025
vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Für 2025 lassen sich noch keine endgültigen Aussagen zu den Beitragssätzen, Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen treffen. Es gibt aber einige Tendenzen.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).- Beim ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro.
- Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro gehen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
- Der Referentenentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung liegt vor. Damit stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2025 fest (Quelle: AOK Fachportal für Arbeitgeber).
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2025 | Geplante Werte |
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Krankenversicherung Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Mehr ...). Für 2025 ist mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen. |
Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X/2 Arbeitgeber: 7,30% + X/2 Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X/2 Arbeitgeber: 7,00% + X/2 |
Pflegeversicherung Der gesetzliche Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für 2025 rechnen mehrere Pflegekassen mit einem Beitragsanstieg. Neben der DAK rechnet auch der Verband der Ersatzkassen NRW mit einem Anstieg zum Jahreswechsel. Bereits für das vierte Quartal 2024 zeichnen sich laut Berechnungen im DAK-Pflegereport deutliche Finanzierungslücken ab, die voraussichtlich Beitragssatzerhöhungen noch vor der Bundestagswahl im kommenden Jahr erforderlich machen (Quelle: DAK-Pflegereport). |
3,40% Arbeitnehmer: 1,70% Arbeitgeber: 1,70% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,20% Arbeitgeber: 1,20% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,70% + 0,60% = 2,30% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,20% + 0,60% = 2,80% |
0,60% |
Rentenversicherung Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Im Rentenpaket II wird ab 2028 mit einem höheren Beitragssatz gerechnet. |
18,60% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 9,30% |
Knappschaftliche Rentenversicherung Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. |
24,70% Arbeitnehmer: 9,30% Arbeitgeber: 15,40% |
Arbeitslosenversicherung Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III). Durch die Pläne der Bundesregierung könnte es zu einer Erhöhung kommen. Nach Informationen aus Regierungskreisen erwartet die Bundesregierung im Rahmen der Etat-Einigung von der Bundesagentur für Arbeit einen Beitrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro in 2024 und 2025 und von 1,1 Milliarden Euro in 2026 und 2027. Insgesamt sind dies über vier Jahre hinweg 5,2 Milliarden Euro. Die BA solle damit einen Teil der Mittel zurückzahlen, die sie während der Corona-Pandemie als Zuschüsse, zum Beispiel für Kurzarbeitergeld, erhalten hatte. Das schmälert deutlich die Möglichkeit eine auskömmliche Rücklage wieder aufzubauen. Damit würde die Bundesregierung zudem auf Beitragsgelder zugreifen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert werden (Quelle: Bundesagentur für Arbeit; Presseinfo Nr. 55 vom 14.12.2023). |
2,60% Arbeitnehmer: 1,30% Arbeitgeber: 1,30% |
Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%. Für 2025 ist noch keine Prognose möglich. |
0,06% |
Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2025 (geplante Werte)
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
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Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 66.150,00 € |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 5.512,50 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 96.600,00 € |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 8.050,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 118.800,00 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 9.900,00 € |
Bezugsgrößen 2024 | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Bezugsgröße (jährlich) | 44.940,00 € |
Bezugsgröße (monatlich) | 3.745,00 € |
Weitere Werte in der Sozialversicherung 2025 (geplante Werte)
Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) | Jahresarbeitsentgeltgrenze |
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Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 73.800,00 € |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 66.150,00 € |
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) | |
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
5.512,50 € |
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). 3.745,00 / 90 * 30 = 1.248,33 |
1.248,33 € |
Geringverdiener (bundeseinheitlich) | Geringverdiener |
Geringverdienergrenze (monatlich) | 325,00 € |
Familienversicherung | Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (3.745,00 € / 7) |
535,00 € |
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro. |
556,00 € |
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) | Geringfügige Beschäftigungen |
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (556-Euro-Job). |
556,00 € |
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) | 175,00 € |
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). | 32,55 € |
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) | Übergangsbereich (früher Gleitzone) |
Gleitzonenbeginn (monatlich) Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro. |
556,01 € |
Gleitzonenende (monatlich) | 2.000,00 € |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2025 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Diese Beitragssätze stehen noch nicht endgültig fest. |
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Gleitzonenfaktor (Faktor F) Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird. Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz steht noch nicht endgültig fest. |
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Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) | Sachbezugswerte |
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) | 333,00 € |
Sachbezugswert Frühstück monatlich | 69,00 € |
Sachbezugswert Mittagessen monatlich | 132,00 € |
Sachbezugswert Abendessen monatlich | 132,00 € |
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich | 2,30 € |
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich | 4,40 € |
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich | 4,40 € |
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) | 282,00 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) | 4,95 € |
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) | 4,05 € |
Gesetzlicher Mindestlohn 2025
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Sozialversicherungsbeiträge 2009
Sozialversicherungsbeiträge 2010
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