Sozialversicherungsbeiträge 2025 (geplante Werte)

Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Regelungen sind im Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) enthalten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 24.07.2017). Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten, um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend am 1. Januar 2019 jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.

Für 2025 lassen sich noch keine endgültigen Aussagen zu den Beitragssätzen, Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen treffen. Es gibt aber einige Tendenzen.


Beitragssätze zur Sozialversicherung 2025 Geplante Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent gestiegen. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Mehr ...). Für 2025 ist mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen.
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für 2025 ist mit keiner Änderung zu rechnen.
3,40%
Arbeitnehmer: 1,70%
Arbeitgeber: 1,70%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,20%
Arbeitgeber: 1,20%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,70% + 0,60% = 2,30%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,20% + 0,60% = 2,80%
0,60%
Rentenversicherung
Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis 2030 werde er dann voraussichtlich auf 20,2 Prozent steigen, bis 2037 auf 21,1 Prozent.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III).
Durch die Pläne der Bundesregierung könnte es zu einer Erhöhung kommen.
Nach Informationen aus Regierungskreisen erwartet die Bundesregierung im Rahmen der Etat-Einigung von der Bundesagentur für Arbeit einen Beitrag von jeweils 1,5 Milliarden Euro in 2024 und 2025 und von 1,1 Milliarden Euro in 2026 und 2027. Insgesamt sind dies über vier Jahre hinweg 5,2 Milliarden Euro. Die BA solle damit einen Teil der Mittel zurückzahlen, die sie während der Corona-Pandemie als Zuschüsse, zum Beispiel für Kurzarbeitergeld, erhalten hatte.
Das schmälert deutlich die Möglichkeit eine auskömmliche Rücklage wieder aufzubauen. Damit würde die Bundesregierung zudem auf Beitragsgelder zugreifen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert werden (Quelle: Bundesagentur für Arbeit; Presseinfo Nr. 55 vom 14.12.2023).
2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%.
Für 2025 ist noch keine Prognose möglich.
0,06%

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2025

Geringverdiener (bundeseinheitlich) Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.
556,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2025 gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (556-Euro-Job).
556,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro.
556,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 2.000,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2025

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.


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