Sozialversicherungsbeiträge 2016

  • Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2016 fest.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 wurde am 30.10.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er beträgt 1,1 Prozent für das Jahr 2016.
  • Der Bundesrat erteilte auf der 939. Sitzung am 27.11.2015 seine Zustimmung zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016.
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2016 Werte
Krankenversicherung
Ab 2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz bleibt bei 7,3 Prozent.
Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besondernen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 30.10.2015). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...).
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X
Arbeitgeber: 7,30%
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X
Arbeitgeber: 7,00%
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz ist ab 01.01.2015 auf 2,35% gestiegen (Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 Beitragssatzpunkte).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt ab 2017 der Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte. Für 2016 gibt es damit keine Änderungen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
2,35%
Arbeitnehmer: 1,175%
Arbeitgeber: 1,175%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 1,675%
Arbeitgeber: 0,675%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,175% + 0,25% = 1,425%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,675% + 0,25% = 1,925%
0,25%
Rentenversicherung
Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. Dieser Wert gilt auch für 2016 (Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung vom 23.11.2015; ausgegeben im Bundesgesetzblatt am 02.12.2015).
18,70%
Arbeitnehmer: 9,35%
Arbeitgeber: 9,35%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,8 Prozent. Dieser Wert gilt auch für 2016. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,80%
Arbeitnehmer: 9,35%
Arbeitgeber: 15,45%
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2016.
3,00%
Arbeitnehmer: 1,50%
Arbeitgeber: 1,50%
Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen.
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten.
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 stand auf der Tagesordnung der 938. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2015. Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2016 beträgt 0,12 Prozent.
0,12%
Umlagen U1 und U2
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen.
Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
verschieden nach Satzung der Krankenkasse

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2016

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) hat der Bundesrat am 27.11.2015 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2016 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 50.850,00 € 50.850,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.237,50 € 4.237,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 74.400,00 € 64.800,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.200,00 € 5.400,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 91.800,00 € 79.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 7.650,00 € 6.650,00 €
Bezugsgrößen 2016 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 34.860,00 € 34.860,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 2.905,00 € 2.905,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 34.860,00 € 30.240,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 2.905,00 € 2.520,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2016

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 56.250,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 50.850,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
4.237,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.905,00 / 90 * 30 = 968,33
968,33 €
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.905,00 / 60 * 30 = 1.452,50
1.452,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.905,00 / 40 * 30 = 2.178,75
2.178,75 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 309,34 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 296,63 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 49,79 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 28,60 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung  
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (2.905,00 € / 7)
415,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
450,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,7%). 32,73 €
Gleitzone (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 €
Gleitzonenfaktor 0,7547
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich)  
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 236,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,67 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,10 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,10 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 223,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 3,92 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 3,20 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2016

In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn. Dieser beträgt ab dem 01.01.2015 8,50 Euro pro Stunde.
Das Gesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Die erste Anhebung steht damit zum 1. Januar 2017 an. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen.
8,50 €

Sozialversicherungsbeiträge 2009
Sozialversicherungsbeiträge 2010
Sozialversicherungsbeiträge 2011
Sozialversicherungsbeiträge 2012
Sozialversicherungsbeiträge 2013
Sozialversicherungsbeiträge 2014
Sozialversicherungsbeiträge 2015
Sozialversicherungsbeiträge 2017
Sozialversicherungsbeiträge 2018
Sozialversicherungsbeiträge 2019
Sozialversicherungsbeiträge 2020
Sozialversicherungsbeiträge 2021
Sozialversicherungsbeiträge 2022
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Sozialversicherungsbeiträge 2025


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