Sozialversicherungsbeiträge 2024

Änderungen zum 1. Januar 2024:

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 beträgt 1,7 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2023).
  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
    Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
    • Beim ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro. Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.
    • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro gehen.
  • Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17.11.2023).
  • Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
  • Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Die Verordnung wurde am 30.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2024 fest.
  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2024 40,9 Prozent. Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024 0,6846 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 08.12.2023).
  • Die Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2024 bleibt bei 0,06% (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024). Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 wurde am 21.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2024 Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...).
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz ist zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent gestiegen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Hier finden Sie die exakte Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
3,40%
Arbeitnehmer: 1,70%
Arbeitgeber: 1,70%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,20%
Arbeitgeber: 1,20%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,70% + 0,60% = 2,30%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,20% + 0,60% = 2,80%
0,60%
Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17.11.2023).
Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis 2030 werde er dann voraussichtlich auf 20,2 Prozent steigen, bis 2037 auf 21,1 Prozent.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III).
2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2024 liegen vor.
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 bleibt bei 0,06%.
0,06%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2024

Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 62.100,00 € 62.100,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 5.175,00 € 5.175,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 90.600,00 € 89.400,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 7.550,00 € 7.450,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 111.600,00 € 110.400,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 9.300,00 € 9.200,00 €
Bezugsgrößen 2024 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 42.420,00 € 42.420,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.535,00 € 3.535,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 42.420,00 € 41.580,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 3.535,00 € 3.465,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2024

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.300,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 62.100,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
5.175,00 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.535,00 / 90 * 30 = 1.178,33
1.178,33 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 421,76 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 406,24 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 87,98 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 62,10 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.535,00 € / 7)
505,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 ist wieder ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.
538,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 450 Euro) erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2024 gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (538-Euro-Job).
538,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.
538,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 2.000,00 €
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der für das Jahr 2024 geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6%), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (3,4%) und zur Arbeitsförderung (2,6%) sowie des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6%), zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,7%).
40,90%
Gleitzonenfaktor (Faktor F)
Der Gleitzonenfaktor (Faktor F) ergibt sich, indem der Wert 28% durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/40,90%).
Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Beitragssatzänderungen im Laufe des Jahres haben keinen Einfluss auf den Faktor F.
0,6846
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Sachbezugswerte
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 313,00 €
Sachbezugswert Frühstück monatlich 65,00 €
Sachbezugswert Mittagessen monatlich 124,00 €
Sachbezugswert Abendessen monatlich 124,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 2,17 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 4,13 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 4,13 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 278,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 4,89 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 4,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2024

Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro angehoben.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro.
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.


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