Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweis

Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten.

Inhalt

Aktuelles

Neues Meldeverfahren zur Elternzeit ab 2024 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz
Beginn und Ende der Elternzeit von Arbeitnehmern werden ab 2024 den Sozialversicherungsträgern im Rahmen des allgemeinen elektronischen Meldeverfahrens durch den Arbeitgeber mitgeteilt.
Der § 28a SGB 4 zur Meldepflicht erhält in Absatz 1 die Nummer 4 "bei Beginn der Elternzeit" und die Nummer 4a "bei Ende der Elternzeit".

Dem § 12 DEÜV zu sonstigen Meldungen wird folgender Absatz 6 angefügt:

Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.

Ab 2024 muss der Arbeitgeber zusätzlich zur bisherigen Unterbrechungsmeldung an die Krankenkasse melden:
Beginn der Elternzeit (neuer Abgabegrund 17)
Ende der Elternzeit (neuer Abgabegrund 37).


8. SGB IV-Änderungsgesetz - Verfahren in der Sozialversicherung sollen effektiver gestaltet und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessert werden
Der Bundestag billigte das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in seiner 73. Sitzung am 1. Dezember 2022. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 zu dem Einspruchsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wird der Sozialversicherungsausweis durch den Versicherungsnummernnachweis ersetzt. Aufhebung § 18h SGB IV (Ausstellung des Sozialversicherungsausweises).
Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises wird durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer seitens des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst.
Die bisherige Regelung in § 18h SGB IV zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises ist mittlerweile faktisch gegenstandslos, da ein Sozialversicherungsausweis schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt, sondern den Versicherten lediglich ein Nachweis über die Versicherungsnummer übermittelt wird. Diese Praxis wird jetzt auch gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Meldeverfahren erfolgt zukünftig in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Eine Pflicht zur Vorlage des Versicherungsnummernachweises entfällt damit.


Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht die Abschaffung des Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung" zum 1. Januar 2021 vor.


Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt
Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, sollen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen ab 01.01.2020 separat dargestellt werden. Hierfür ist die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" einzuführen und die Personengruppe 118 "Unständig Beschäftigte" klarstellend anzupassen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.02.2019).

Grundsätzliches

Arbeitgeber benötigen zur Meldung ihrer Arbeitnehmer an die Sozialversicherung eine Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb.

Seit dem 01.01.2006 können Meldungen und Beitragsnachweise ausschließlich vollautomatisch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellten Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden. Die Bereitstellung der Daten auf Papier oder auf Datenträgern entfällt.
Erläuterung des prinzipiellen Aufbaus der Beitragsnachweise an die Krankenkassen.

Diese Regelung gilt für alle Unternehmen. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmen wie im Steuerrecht für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung vorgesehen. Nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren.

Grundlagen für das Meldeverfahren:

In der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung) sind weitere Festlegungen getroffen.

Daten der Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren
Ab dem 01.01.2009 gab es neue Meldepflichten gegenüber den Einzugsstellen der Krankenversicherung. Mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde das DEÜV-Meldeverfahren um Angaben der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Dieses wurde notwendig, da die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung ab 2010 (für Prüfzeiträume ab 2009) von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung übergeht. Um die Betriebsprüfungen zu optimieren, wurden ab 01.01.2009 arbeitnehmerbezogene Daten zur Unfallversicherung im DEÜV-Meldeverfahren an die Einzugsstellen übermittelt.
Dieses Meldeverfahren hat sich nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Als Bestandteil einer jeden DEÜV-Entgeltmeldung entfällt der DBUV daher zum 31.12.2015.
Damit der Prüfdienst der Rentenversicherung weiterhin Daten erhält, müssen die Unternehmen ab 01.01.2016 jeweils zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich eine UV-Jahresmeldung machen.

Fälligkeit der Beitragsnachweise und Zahlungen

Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Krankenkasse muss an diesem Tag im Besitz der Beiträge sein.
Der Arbeitgeber kann den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.

Seit 2008 muss der Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Davor konnte der Zeitpunkt durch die Satzung der Einzugsstelle festgelegt werden. Eine Rückmeldung der Datenannahmestellen an die Arbeitgeber erfolgt elektronisch.

Ausführliche Informationen mit den exakten Terminen

Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV - Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:

  • Besonderheiten der Beschäftigung
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe
  • Informationen über die Art der Beschäftigung

Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel.

Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang.

Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Personengruppenschlüssel.

Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 - kein Beitrag

1 - allgemeiner Beitrag

2 - erhöhter Beitrag
(nur für Melde­zeiträume bis 31.12.2008 zulässig)

3 - ermäßigter Beitrag

4 - Beitrag zur land­wirtschaftlichen KV

5 - Arbeitgeber­beitrag zur land­wirtschaftlichen KV

6 - Pauschal­beitrag für geringfügig Beschäftigte

9 - Firmen­zahler (Beitrag wird für freiwillig Versicherte von der Firma abgeführt)
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

3 - halber Beitrag

5 - Pauschal­beitrag für geringfügig Beschäftigte
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

2 - halber Beitrag
0 - kein Beitrag

1 - voller Beitrag

2 - halber Beitrag

Eine ausführliche Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen finden Sie auf der Seite Beitragsgruppenschlüssel.

Meldeanlässe/ Meldetatbestände und Meldefristen

Grundsätzliche Festlegungen enthält der § 5 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung).
Fassung des § 5 DEÜV ab 01.01.2023 (geändert durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz):

(1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.
(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.
(3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.
(4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.
(5) (weggefallen)
(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.
(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsland, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.
(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.
(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.

Änderungen des § 5 DEÜV durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz:
Absatz 6:
Alte Fassung: Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.
Durch die Übernahme der Versicherungsnummer aus dem elektronischen Meldeverfahren mit der Rentenversicherung wird sichergestellt, dass die Übertragungsfehler durch eine händische Übernahme der Angaben weiter minimiert werden.
Absatz 8 wird aufgehoben. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass diese Daten nicht erforderlich sind, so dass dieser Absatz gestrichen werden kann.
Alte Fassung des Absatz 8: Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen.

Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wurde ab dem 01.01.2021 gestrichen (Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"), da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt. In der Vorschrift (§ 5 DEÜV) wurde der Absatz 9 erst ab 1. Januar 2022 aufgehoben (7. SGB IV-ÄndG).

Eine Meldung ohne Rentenversicherungsnummer ist nur bei folgenden Meldungen zulässig:

  • Anmeldungen (Meldegründe 10 - 13)
  • Sofortmeldungen (Meldegrund 20)

Bei allen anderen Meldegründen, also Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen usw. ist die Angabe der Rentenversicherungsnummer gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Seit dem 01.01.2008 sind die Einzugsstellen gesetzlich verpflichtet, bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer die vom Rentenversicherungsträger ermittelte und an die Einzugsstelle zurückgemeldete Versicherungsnummer unverzüglich durch Datenübertragung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde im § 33 DEÜV der Absatz 4 wie folgt gefasst:

Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

Die Abgabegründe (Meldegründe) charakterisieren die Meldetatbestände (z. B. bei An- oder Abmeldungen, Krankenkassenwechsel, Jahresmeldung) und sind immer zweistellig. Treffen in einer Meldegruppe mehrere Tatbestände und damit Abgabegründe zu, ist der niedrigste Schlüssel zu verwenden.

Ausführliche Informationen zur Versicherungsnummer

Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals - Anpassung Arbeitgebermeldeverfahren
Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 wurde ein drittes Geschlechtsmerkmal "divers" eingeführt. Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden. Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b Personenstandsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Aus diesen Gründen ist auch das Arbeitgebermeldeverfahren anzupassen. Die Angaben zum Geschlecht sind wie folgt zu erweitern:

  • M = männlich
  • W = weiblich
  • X = unbestimmt
  • D = divers

Anmeldungen

  • 10 - Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
  • 11 - Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
  • 12 - Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
  • 13 - Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
  • 17 - Meldung über den Beginn einer Elternzeit (ab 01.01.2024)
  • 20 - Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV

Ausführliche Informationen zu den Anmeldungen

Abmeldungen

  • 30 - Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
  • 31 - Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
  • 32 - Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
  • 33 - Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
  • 34 - Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
  • 35 - Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
  • 36 - Abmeldung wegen
    • Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
    • Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
  • 37 - Meldung über das Ende einer Elternzeit (ab 01.01.2024)
  • 40 - Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
  • 49 - Abmeldung wegen Tod

Ausführliche Informationen zu den Abmeldungen

Jahresmeldungen/ Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen

Änderungsmeldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Änderung des Namens des Beschäftigten. 60 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen.
Ab 01.01.2022 Abgabegrund gestrichen.
Änderung der Anschrift des Beschäftigten. 61 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen.
Ab 01.01.2022 Abgabegrund gestrichen.
Änderung des Aktenzeichens / der Personalnummer des Beschäftigten (optional). 62 Keine Frist da freiwillige Meldung.
Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten. 63 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung. Separate Meldungen nicht erforderlich, Meldungen werden allerdings nicht abgewiesen.

Seit dem 01.11.2009 besteht für die Arbeitgeber nicht mehr die Verpflichtung, die Änderung personenbezogener Daten an die Einzugsstelle als "Änderungsmeldung" gesondert zu übermitteln (Besprechungsergebnis vom 18./19.Mai 2009; Punkt 4). Dies betrifft die Meldegründe 60, 61 und 63.
Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 sind von den Arbeitgebern nicht mehr zu erstatten. Zukünftig sind Änderungen personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber mit der nächsten Jahresmeldung oder Abmeldung mitzuteilen.

Die Abgabegründe 60 und 61 werden ab dem 1. Januar 2022 aus dem Meldeverfahren gestrichen.

Meldungen in Insolvenzfällen

  • 70 - Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte
  • 71 - Meldung des Vortages der Insolvenz / der Freistellung
  • 72 - Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse gilt:

  • 30 - Abmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • 33 - Abmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.
  • 10 - Anmeldung, wenn neue Betriebsnummer verwendet wird.
  • 13 - Anmeldung, wenn bisherige Betriebsnummer weiter verwendet wird.

Ausführliche Informationen zu den Meldungen in Insolvenzfällen

Sonstige Meldungen

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV)
91 Nächste Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung. Ab 01.01.2016 gestrichen

Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen.

Ausführliche Informationen zur Sondermeldung UV, Abgabegrund 91

Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern generell auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.
Es gilt § 13 DEÜV:

(1) Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt weiterhin das Haushaltsscheckverfahren. Dieses ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten obligatorisch. Der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen.

Damit sind auch für kurzfristig Beschäftigte grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben.
Als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" ist hingegen das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist (DBUV).
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz entfällt ab dem 1. Januar 2017 für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Eine DEÜV-Jahresmeldung ist damit erstmals nicht mehr fällig, wenn Arbeitgeber Personen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus kurzfristig beschäftigt haben.

Ab 01.01.2022 wird eine Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer kurzfristig Beschäftigten eingeführt.
Dazu wird dem § 28a SGB IV der Absatz 9a hinzugefügt:

Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

Wenn ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, dann wird als Kennzeichen im Datensatz die "1" angegeben. Das gilt unabhängig von der Art der gesetzlichen Versicherung (Versicherungspflicht, freiwillige Krankenversicherung oder Familienversicherung).
Besteht eine private Krankheitskostenversicherung oder eine anderweitige Krankheitsabsicherung dann ist das Kennzeichen "2" anzugeben.

Über eine Ergänzung des § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung (neue Nummer 7a) wird sichergestellt, dass der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des SGB IV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Zudem soll der Arbeitgeber ab 01.01.2022 bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber.
Dazu wird dem § 13 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung) der Absatz 2 angefügt.

Die Minijobzentrale meldet aber nur, ob eine Vorbeschäftigung besteht oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden hat. Wie viele Tage anzurechnen sind, ist deshalb weiterhin zu erfragen.

Betriebsdatenpflege

Der § 18i SGB IV (Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber) legt fest:

(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.
(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.
(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

Die Änderung von Betriebsdaten teilen Unternehmen dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mit. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, steht dafür seit Dezember 2010 der Datensatz "Betriebsdatenpflege" (DSBD) im Rahmen des Meldeverfahrens nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zur Verfügung. Zur Verbesserung der Datenqualität wurde die Aufnahme von Abgabegründen im DSBD zum 1. Juni 2012 beschlossen.

Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit

Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung

Das Meldeverfahren zur Sozialversicherung erhebt verschlüsselte Daten zur Tätigkeit der Beschäftigten. In jeder Meldung nach der DEÜV, die bei der Krankenkasse eingereicht wird, sind unter anderem auch verschlüsselte Angaben zur Tätigkeit der Beschäftigten zu machen.

Für Meldungen ab 01.12.2011 gibt es das Schlüsselverzeichnis 2010. Der Tätigkeitsschlüssel ist 9-stellig und ab dem 01.12.2011 im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden.
Übersicht mit Erläuterungen und Beispielen zum Tätigkeitsschlüssel


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