Sondermeldung UV - Abgabegrund 91 - Ab 01.01.2016 gestrichen

Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen. Durch die neue UV-Jahresmeldung ist der Abgabegrund 91 nicht mehr erforderlich.

Regelung von 2012 bis 2015

Es gibt einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bis Ende 2011 lösten diese Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, wurde 2012 der Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung eingeführt.

Beispiel:
Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2011.
Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012.
Gesamtsozialversicherung: keine Entgeltmeldung erforderlich
Unfallversicherung: Sondermeldung UV (GD 91) - Meldezeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012

Meldetatbestand Abgabegrund Meldefrist
Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV)
91 Nächste Abrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung. Als Meldezeitraum ist dabei in der Meldung der erste und letzte Tag des Kalendermonats, in dem der Zufluss des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes stattfindet, anzugeben.

Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung wurde im § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt um einen Absatz 4 erweitert (Dieser Absatz 4 wurde in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung wieder gestrichen.):

(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt.

Damit wurde klargestellt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das ausschließlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, gesondert zu melden ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind bestimmte einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungszweigen beitrags- und somit auch grundsätzlich meldepflichtig. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden und keinem Entgeltabrechnungszeitraum mehr zugeordnet werden können.

Mit der Einführung des Abgabegrundes 91 wurde auch das Verfahren zur Meldung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei Unterbrechung einer Beschäftigung angepasst.

Bis 2011 galt:

  • Bei Fällen mit Anwendung der März-Klausel wurde eine Sondermeldung Grund 54 für die Unfallversicherung im Zuflussjahr erstellt, diese enthielt das beitragspflichtige Entgelt (UV-EG) und die Arbeitsstunden (ARBSTD), aber kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
  • Weiterhin war eine Sondermeldung Grund 54 für das Jahr vor dem Zufluss zu erstellen, die ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Einmalzahlung enthielt, aber kein UV-Entgelt/Arbeitsstunden.

Ab dem Jahr 2012 ist diese Sonderlösung nicht mehr notwendig. Für das Jahr des Zuflusses der Einmalzahlung ist eine Sondermeldung UV (GD 91) mit enthaltenem UV-EG und ARBSTD abzugeben. Die Werte des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sind in dieser Meldung nicht anzugeben.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom 17.11.2011 bis 08.04.2012.
Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen.
Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Gesamtsozialversicherung: Sondermeldung GD 54 - Meldezeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011
Unfallversicherung: Sondermeldung UV GD 91 - Meldezeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012

Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012 hat im Punkt 16 (Angaben in Entgeltmeldungen mit Abgabegrund 91 - Sondermeldung-UV) offene Fragen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände beantwortet.
Auszug aus dem Inhalt:

Meldezeitraum
Arbeitsentgelt als Gegenleistung für eine versicherte Tätigkeit im Unternehmen ist, wenn es in Form einer Einmalzahlungen geleistet wird, im Zeitpunkt des Zuflusses beitragspflichtig. Ist eine Einmalzahlung aufgrund der Regelungen in der (übrigen) Sozialversicherung dort nicht beitrags- und damit auch nicht meldepflichtig, ist eine Sondermeldung-UV mit dem Abgabegrund 91 im Monat des Zuflusses zu erstatten. Als Meldezeitraum ist dabei in der Meldung der erste und letzte Tag des Kalendermonats, in dem der Zufluss des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes stattfindet, anzugeben.
Meldeinhalte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beim Abgabegrund 91 sind Meldeinhalte wie beispielsweise Beitragsgruppenschlüssel, Tätigkeitsschlüssel, Personengruppenschlüssel, Staatsangehörigkeitsschlüssel und Rechtskreiskennzeichen aus der letzten Meldung der vorangegangenen Beschäftigung maßgebend; ein SV-Entgelt ist jedoch nicht anzugeben.
Höchst-Jahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV)
Die Beachtung des Höchst-JAV ist bei der Meldung von unfallversicherungspflichtigem Entgelt nicht an die Zeiträume der Beschäftigung gekoppelt. Dies hat zur Folge, dass das im Kalenderjahr angefallene unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zur Höhe des für den jeweiligen Unfallversicherungsträger gültigen Höchst-JAV je Arbeitnehmer anzusetzen ist. Dies gilt auch, wenn Einmalzahlungen nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt werden; auch dann findet der für dieses Jahr maßgebliche Höchst-JAV des zuständigen Unfallversicherungsträgers Anwendung.

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