Die Sozialversicherung - Personengruppenschlüssel
Grundsätzliches zum Personengruppenschlüssel
Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:
- Besonderheiten der Beschäftigung
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe
- Informationen über die Art der Beschäftigung
Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel.
Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) beziehungsweise 140 (bei Seeleuten) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang.
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)
Mit dem Flexi-Renten-Gesetz soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 13. 12. 2016. Das Gesetz ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Das Gesetz machte Anpassungen im Meldeverfahren notwendig. Es wurde die Beschreibung der Personengruppe 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst sowie die
Personengruppe 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.
Auszug aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 19.10.2016:
Zur korrekten Bestimmung der für die Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte bis zum Beginn einer Altersvollrente sowie der Zuschläge jeweils für Zeiten einer Beschäftigung während eines Altersvollrentenbezug vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist künftig eine differenzierte Darstellung von Beschäftigungszeiten rentenversicherungsfreier und rentenversicherungspflichtiger Altersvollrentner im Meldeverfahren notwendig. Hierfür wird die Beschreibung der bestehenden Personengruppe (PGR) 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst sowie die PGR 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.
Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 08.03.2017 kam es zur Ergänzung der Personengruppen 120 und 150 um Bezieher einer Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt
Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin
eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, sollen nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen ab 01.01.2020 separat
dargestellt werden. Hierfür ist die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" einzuführen und die Personengruppe 118
"Unständig Beschäftigte" klarstellend anzupassen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.02.2019).
Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der
- Beitragsgruppenschlüssel und der
- Tätigkeitsschlüssel
Beitragsgruppenschlüssel
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und
Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe
nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).
Sozialversicherungsbeiträge 2025
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Tätigkeitsschlüssel
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese
Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.
Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV
Schlüsselzahl | Personenkreis |
---|---|
101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als geringfügige Beschäftigung). |
102 | Auszubildende ohne besondere Merkmale Hier sind Personen zu melden, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind aber mit der Personengruppe 102 zu melden. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit Mit dem Personengruppenschlüssel 103 sind Beschäftigte in Altersteilzeit zu melden. Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. |
104 | Hausgewerbetreibende Nach § 12 Absatz 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. |
105 | Praktikanten Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Praktikanten ohne Arbeitsentgelt sind weiterhin mit dem PGR 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig (Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung) und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden. |
106 | Werkstudenten Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen. Der Personengruppenschlüssel 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind. |
108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt. |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden. Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht. Personen die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, sind auch nicht mit dem Schlüssel 109 zu melden. Hier ist für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden. Darüber hinausgehende Besonderheiten, die im Rahmen des Meldeverfahrens zu berücksichtigen sind, können den Geringfügigkeits-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden. |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor:
|
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. - Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. |
112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). |
113 | Nebenerwerbslandwirte Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. |
114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK (landwirtschaftliche Krankenkasse) versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
116 | Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. |
117 | Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. |
118 | Berufsmäßig unständig Beschäftigte Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
120 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Der Personengruppenschlüssel 120 ist erst für Meldezeiträume ab 01.01.2017 zulässig. |
121 | Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze
nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt. Es handelt sich um die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 Euro) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind mit dem Personengruppenschlüssel 102 zu melden. |
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. |
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Es handelt sich um Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte ohne unmittelbare Weisungsgebundenheit und ohne Eingliederung in den Betrieb, die im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeiten; aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Auftraggeber gelten sie als abhängig Beschäftige (§ 12 Absatz 2 SGB IV). Die Meldungen sind entweder vom Arbeitgeber oder, sofern der Heimarbeiter seinen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, vom Heimarbeiter zu erstellen (§ 28m Absatz 2 und 3 SGB IV). Soweit Heimarbeiter aufgrund tarifvertraglicher Regelungen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben (§ 10 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz), ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden. Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungsfrei sind, werden mit dem Personengruppenschlüssel 109 gemeldet. |
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind. |
190 | Der Schlüsel betrifft Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind. Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung. Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. |
Meldungen für die See-Sozialversicherung
Schlüsselzahl | Personenkreis |
---|---|
140 | Seeleute |
141 | Auszubildende in der Seefahrt ohne besondere Merkmale |
142 | Seeleute in Altersteilzeit |
143 | Seelotsen |
144 | Auszubildende in der Seefahrt, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt. Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. |
149 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
150 | In der Seefahrt beschäftigte versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Der Personengruppenschlüssel 150 ist erst für Meldezeiträume ab 01.01.2017 zulässig. |
Weitere Schlüsselzahlen
Für Meldungen der Einzugsstellen, der Künstlersozialkasse und der Rehabilitationsträger gibt es die Schlüsselzahlen 203 bis 210. Diese gelten nicht für Arbeitgeber.
Für Meldungen der Wehr- und Zivildienstverwaltung an die Rentenversicherung gibt es die Schlüsselzahlen 301 bis 307. Diese gelten ebenfalls nicht für Arbeitgeber.
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