Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
Grundsätzliches
Der Personengruppenschlüssel 105 gilt für Praktikanten. Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.
Beschreibung der Personengruppe 105 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.
Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden.
Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, sind ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig und daher mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
Differenzierung nach dem Arbeitsentgelt ab 2012:
- Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt sind weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
- Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 Euro nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden.
- Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum mit mehr als 325 Euro sind weiterhin mit dem PGR 105 zu melden.
Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden.
In einem Pflichtpraktikum, das von Schule, Ausbildungseinrichtung oder Hochschule vorgeschrieben ist, haben die Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 105
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
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0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 105
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
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Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum ohne Entgelt | 0 1 1 0 | Pflichtversichert in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter). Da kein Entgelt gezahlt wird, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt. |
Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum mit Entgelt über 325 Euro | 1 1 1 1 | Die Geringfügigkeitsgrenze spielt keine Rolle. Pflichtversichert in allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Geringverdienergrenze ist zu beachten. |
Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum mit Entgelt über 325 Euro Beschäftigungsverhältnis ist im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet. Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld. |
3 1 1 1 | Die Geringfügigkeitsgrenze spielt keine Rolle. Pflichtversichert in allen Zweigen der Sozialversicherung. Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Geringverdienergrenze ist zu beachten. |
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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