Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende ohne besondere Merkmale
Grundsätzliches
Mit dem Personengruppenschlüssel 102 sind Auszubildende zu melden. Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Beschreibung der Personengruppe 102 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.
Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.
Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an.
Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen beziehungsweise ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist.
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden.
Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden. Dies gilt nicht für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.
Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden.
Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden.
Für Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 121. Der Personengruppenschlüssel 121 ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.
Für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung gilt für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 die Personengruppe 122. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.
Die gesonderten Personengruppenschlüssel (121 bis 123 und 144) werden durch den Wegfall des Sozialausgleichs eigentlich nicht mehr benötigt. Sie sollten deshalb nur noch für Meldezeiträume bis zum 31.12.2014 verwendbar
sein.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat sich aus abrechnungstechnischen Gründen gegen den Wegfall der Personengruppenschlüssel ausgesprochen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dieser Auffassung gefolgt und hat sich für die dauerhafte Beibehaltung dieser Personengruppenschlüssel ausgesprochen. Damit sind sie weiterhin im Meldeverfahren zu
berücksichtigen (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.10.2014).
Nach § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V hat die Krankenkasse bei Geringverdienern den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben. Diese Steuerung ist in den Lohnprogrammen über
den Personengruppenschlüssel möglich.
Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 08.03.2017 kam es zur Änderung der Beschreibung der Personengruppe 102. Auszubildende ohne Arbeitsentgelt sind danach mit
der Personengruppe 102 zu melden.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens gilt die - bereits für Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt festgelegte - PGR 102 für den gesamten Personenkreis der Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt.
Damit gilt:
Berufsausbildung | Personengruppe bis 2011 | Personengruppe ab 2012 |
---|---|---|
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt über 325 € | 102 | 102 |
Betriebliche Berufsausbildung und Entgelt von max. 325 € | 102 | 121 |
Betriebliche Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt | 102 | 102 |
Außerbetriebliche Berufsausbildung; Höhe des Entgelts ist nicht relevant | 102 | 122 |
Als Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf definiert. Die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist, wird auch als Berufsausbildung angesehen.
Von einer Berufsausbildung ist auszugehen, wenn Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden sind.
Wenn kein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an.
Für die Annahme einer Berufsausbildung ist es unbedeutend, ob die Ausbildung abgeschlossen beziehungsweise ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist.
Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden.
Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden.
Der Auszubildende wird entsprechend der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) besteuert. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei Minijobs kommt bei Auszubildenden grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Ausbildungsvergütung wird also grundsätzlich als laufender Arbeitslohn besteuert.
Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Das Ausbildungsverhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Die Regelungen zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich dürfen bei Auszubildenden auch nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich liegt. Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdienergrenze von 325 € (wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende ist diese Regelung kaum noch von Bedeutung).
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 102
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV 9 Firmenzahler |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 102
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Standard | 1 1 1 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. |
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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