Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Duales Studium

Aktuelles

Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten wurde unter dem Datum vom 23.11.2016 bekanntgegeben; es löst die bisherige Fassung vom 27.07.2004 ab.

Berufspraktische Studiengänge (Duale Studiengänge)

Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen ist ab 2012 einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt. Die Teilnehmer wurden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 01.01.2012 in versicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion in § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ab 2012 sind die Teilnehmer an dualen Studiengängen mit den Auszubildenden gleichgestellt (versicherungspflichtig als Arbeitnehmer).
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R) ist damit überholt und ab Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.

§ 25 Absatz 1 SGB III (Arbeitsförderung):

Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
  1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

§ 5 Absatz 4a SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung):

Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
  1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

§ 1 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung):

....
Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
  1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
  2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Beiträge für Teilnehmer an dualen Studiengängen

Die Beiträge der versicherungspflichtigen Teilnehmer an dualen Studiengängen werden nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen, die im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Arbeitsentgelt sind auch solche Vergütungen anzusehen, die im Rahmen des dualen Studiums für Zeiten außerhalb der Praxisphasen gewährt werden, selbst wenn sie anders bezeichnet werden (z. B. als Studienbeihilfe, Stipendium).

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Das Ausbildungsverhältnis kann nicht als geringfügig entlohnte Beschäftigung abgerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Regelungen zum Übergangsbereich (früher Gleitzone) dürfen bei Auszubildenden ebenfalls nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungsvergütung in diesem Bereich liegt.

Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdienergrenze von 325 Euro. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (Geringverdiener), müssen keine eigenen Beiträge zahlen. Der Arbeitgeber muss also neben seinen Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.

Sofern in einzelnen Phasen des Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In den Zeiten ohne Entgeltzahlung wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Bemessungsgrundlage und die abzuführenden Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Umlagen nach dem AAG (U1 und U2) werden jeweils nach einem Prozentsatz des Entgelts bemessen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

Teilnehmer an dualen Studiengängen, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Gleiches gilt für den Personenkreis der Teilnehmer an berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengängen, die regelmäßig weiterhin zu den Arbeitnehmern gehören. Das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden, ist auch bei der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, so ist auch keine Umlage zu erheben.

Formen (Modelle) eines Dualen Studiums

Ein dualer Studiengang hat im Vergleich mit einem klassischen Studiengang einen höheren Praxisbezug.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Der Begriff des Teilnehmers an einem dualen Studiengang ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Es existiert mithin keine allgemeingültige Legaldefinition. Duale Studiengänge zeichnen sich nach den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch durch die Inanspruchnahme von Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen als zweitem Lernort neben der Hochschule oder Berufsakademie und die Verteilung des Lehrplans auf mindestens zwei Lernorte aus. Deren bewusste inhaltliche, zeitliche und organisatorische Integration zielt darauf ab, über die Verbindung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung ein spezifisches Qualifikationsprofil der Studierenden zu erreichen.

Wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines dualen Studiums ist die Verzahnung von Theorie und Praxis. Die Verzahnung bezieht sich sowohl auf die Einbindung in den Lehrplan als auch auf das institutionelle Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte. Die Hochschule beschreibt die inhaltliche Abstimmung der Theorie- und Praxisphasen in einem in sich geschlossenen Studiengangkonzept, aus der die Gestaltung der Praxisphasen und deren Kreditierung hervorgehen. Die Praxisphasen innerhalb eines dualen Studiums werden mithin im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gelenkt. Die Bewertung und Überprüfung der Praxisanteile des Studiums liegen somit in der Verantwortung der Hochschule, die ungeachtet der erhöhten Praxisanteile in dualen Studiengängen die wissenschaftliche Befähigung der Studierenden sicherzustellen hat. Kennzeichnend für ein duales Studium ist regelmäßig, dass hinsichtlich der Erbringung der Praxisanteile vertragliche Regelungen (z. B. ein Ausbildungsvertrag, Praktikumsvertrag, Kooperationsvertrag und ähnliches zwischen Hochschule/Studierendem und Kooperationsbetrieb) bestehen.

Es werden 4 Modelle eines Dualen Studiums unterschieden:

  • Angebote für die berufliche Erstausbildung:
    • Ausbildungsintegrierender Studiengang
      Hier wird ein Hochschulstudium mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden.
    • Praxisintegrierender Studiengang
      Diese Studiengänge führen nur zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Ein Ausbildungsabschluss wird nicht erworben.
  • Angebote für die berufliche Weiterbildung (duale Studiengänge im weiteren Sinne):
    • Berufsintegrierender Studiengang
      Kombination einer beruflichen Teilzeittätigkeit mit einem Studium. Erwerb eines Bachelor- oder Masterabschlusses.
    • Berufsbegleitender Studiengang
      Studium neben einer Berufstätigkeit. Erwerb eines Bachelor- oder Masterabschlusses.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Aus diesem Grund werden sie mitunter nicht im engeren Sinne zu den dualen Studiengängen gerechnet.

Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium ist regelmäßig gegeben. Berufsintegrierte duale Studiengänge können in enger zeitlicher Verzahnung mit der weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit stehen (regelmäßiger Wechsel von Studium und Beschäftigung). Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben der bisherigen Berufstätigkeit absolviert. Sie können einem Fern- oder Abendstudium ähnlich sein oder in klassischer Form durchlaufen werden.

Anzuwendender Personengruppenschlüssel für Teilnehmer an dualen Studiengängen

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu melden. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 01.01.2012 begonnen haben und über den 31.12.2011 hinaus andauerten bzw. weiter bestehen, ist der Personengruppenschlüssel 102 gleichermaßen rückwirkend zum 01.01.2012 zu berücksichtigen.

Sonderregelung für Meldungen ab dem 01.01.2012

Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden.
Damit ergibt sich für Meldungen ab dem 01.01.2012 folgendes:

Arbeits­entgelt Hinweise Personen­gruppen­schlüssel Beitrags­gruppen­schlüssel
bis 325 Euro Der Arbeitgeber trägt die Beiträge alleine. 121 1111
über 325 Euro Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Student) tragen die Beiträge anteilig. 102 1111
ohne Arbeits­entgelt Beitrags­pflicht in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Die monatliche Bemessungs­grundlage ist 1% der monatlichen Bezugs­größe in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein (Übersicht über die Bemessungs­grundlage und die abzuführenden Beiträge in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung). 102 0110

Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel 102 zu verwenden. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 Euro wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.
Studienteilnehmer sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel 102 als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine Anwendung des Personengruppenschlüssels 121 scheidet für diese Zeiten aus.

Versicherungsschutz und Beiträge für Studium und Praktikum - praxisintegriertes duales Studium

In der Praxisphase besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes.

Während des Studiums an der Hochschule oder Fachhochschule besteht dagegen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII bei der Unfallkasse im jeweiligen Bundesland.

Eine andere Beurteilung des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit für die Praxisphasen in abweichend gestalteten Einzelfällen ist nach Ansicht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nicht ausgeschlossen.

Die Betriebe haben das Entgelt der Teilnehmenden an praxisintegrierten dualen Studiengängen nur soweit es auf die Praxisphasen entfällt, ihrem Unfallversicherungsträger zu melden. Wenn auch in der Studienphase ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses nicht zur Unfallversicherung zu melden.


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