Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Abschlagszahlungen

Grundsätzliches

Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung auf bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Abschlagszahlungen können bei schwankenden Bezügen (besonders bei Leistungslohn) oder bei später Lohnabrechnung vereinbart werden. Der Anspruch ergibt sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in der Fassung vom 28. September 2018 enthält im § 5 Lohn unter Punkt 7 Lohnabrechnung folgendes:

7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

In einigen Tarifverträgen findet sich folgende Formulierung:

Zeit, Ort und Auszahlung der Entgelte, deren Bedingungen, die Entgeltabrechnungszeiträume und die Termine von Abschlagszahlungen werden betrieblich festgelegt. Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt beträgt einen Monat.

Eine konkretere Formulierung könnte so aus sehen:

Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90% des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.

Der Manteltarifvertrag i.d.F. vom 23.05.2017 im Elektrohandwerk enthält im § 11 Lohn- und Gehaltszahlung folgendes:

11.1 Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat.
Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden.
11.2 Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muss dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.

Der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) vom 27.02.2020 enthält im § 5 Lohn und Eingruppierung folgendes:

6.3 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 Prozent des Nettolohns betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.
....
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums eine Abrechnung entsprechend § 108 der Gewerbeordnung (GewO) über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und ­Abschlagszahlungen zu erteilen, sowie bei Zahlung von Kurzarbeitergeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Die Lohnabrechnung hat spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.

Im § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht unter Punkt 7:

Ist die Auszahlung des Restlohns bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90 Prozent des Nettolohns betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im Übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohns die Bestimmungen des § 5.

Ein Vorschuss ist eine Zahlung des Arbeitgebers auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt. Darauf besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Lohnsteuerliche Behandlung

Der § 39b Abs. 5 EStG enthält folgendes:

Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

Bei der heute üblichen monatlichen Lohnabrechnung halte ich die erste Grenze (Lohnabrechnungszeitraum max. fünf Wochen) automatisch ein. Wenn der Abschlag erfolgt, muss die Abrechnung bis zum 20. des Folgemonats erfolgen. Erfolgt die Abrechnung später, ist die Lohnsteuer bereits von der Abschlagszahlung einzubehalten, da die Abrechnung nicht mindestens drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums vorgenommen wird.

Entscheidend ist dabei nicht der Zufluss des Arbeitslohns, sondern wann die Zahlungsanweisung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Wenn der Arbeitgeber Abschlagszahlungen zahlt, sind auch Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten und am nächsten Fälligkeitstag abzuführen.

Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist also sowieso schon vor der Abrechnung fällig. Bei monatlicher Abrechnung ergeben sich durch Abschlagszahlungen keine Besonderheiten.


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