Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte (Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV)


 

Grundsätzliches

Den Personengruppenschlüssel 110 bekommen kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte).

Beschreibung der Personengruppe 110 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Geringfügigkeits-Richtlinien gelten anstelle der Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen die Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gleichzeitig die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind.

Die höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft gelten ab 2026. Damit will die Bundesregierung die Landwirtschaft entlasten. Die neuen Zeitgrenzen gelten daher nicht für die Gastronomie oder andere Branchen.

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB  IV vor:

  • wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Regelung ab 01.01.2015; ursprünglich befristet vom 01.01.2015 bis 31.12.2018; ab 01.01.2019 aber dauerhaft).
    Erhöhte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft ab 2026 (Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze). Ab dem Jahr 2026 können Saisonkräfte in der Landwirtschaft 90 Tage oder 15 Wochen statt bisher 70 Tage oder drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
  • wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020).
  • wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021)

Die Regelung bis 31.12.2014 sah zwei Monate oder 50 Arbeitstage als Grenzen vor. Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns ist es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung gekommen. Für die Dauer von vier Jahren wurde die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurden die Zeitgrenzen dauerhaft angehoben.

Für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Ausnahme der Jahresmeldung) zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen.

Als Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 110 ist nur 0 0 0 0 zulässig.

Kranken­versicherung Renten­versicherung Arbeitslosen­versicherung Pflege­versicherung
0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt der Personengruppenschlüssel 109. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.

Weitere Personengruppenschlüssel


 

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