Mehrfachbeschäftigung - Besonderheiten in der Sozialversicherung

Aktuelles

Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Bei der Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung wichtige Werte sind die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen.


Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stehen fest
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 stand auf der Tagesordnung der 1028. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.


Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht die Abschaffung des Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung" zum 1. Januar 2021 vor. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:

Im Rahmen der Auswertungen für das Bestandsprüfungsverfahren haben die Einzugsstellen im Einvernehmen mit den Rentenversicherungsträgern festgestellt, dass die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung im Meldeverfahren nicht zur einer Qualitätsverbesserung der Meldungen führt. Die Tatbestände können auch ohne diese Kennzeichnung eindeutig festgestellt werden. Deshalb kann auf die besondere Kennzeichnung der Meldungen verzichtet werden.

Dazu wird im § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung der Absatz 9 aufgehoben.

Das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist.


Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Sozialausgleich zum 01.01.2015 abgeschafft. Damit werden auch die Meldetatbestände für Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Feststellung des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung abgeschafft.
Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

Grundsätzliches

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangte bis Ende 2020 vom Meldepflichtigen eine Mehrfachbeschäftigung zu melden (§ 5 Abs. 9 DEÜV).
Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wird ab dem 01.01.2021 gestrichen (Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"), da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt. In der Vorschrift (§ 5 DEÜV) wird der Absatz 9 erst ab 1. Januar 2022 aufgehoben (7. SGB IV-ÄndG).

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 28o Abs. 1 SGB IV:

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen (Erläuterung weiter unten).

Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.

Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit entfällt stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze.

Ausführliche Informationen zur Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung

Eine Mehrfachbeschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (EU-Recht) wird auf einer extra Seite erläutert.

GKV-Monatsmeldung - Regelung bis 2014 und Regelung ab 2015

Regelung von 2012 bis Ende 2014
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt, hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2012 bis Ende 2014

Mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme ist für Meldezeiträume ab 01.01.2012 eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse.

Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen.

Auszug aus dem Punkt 7 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011:

Nach § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), sind die Krankenkassen vom 01.01.2012 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen den Arbeitgebern das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt mitzuteilen. Die entsprechenden Mitteilungen sollen für das Jahr 2012 einmal jährlich zum 30.04.2013 abgegeben werden. Ab dem 01.01.2013 hat die Mitteilung monatlich zu erfolgen. Mit dieser Regelung wird den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen die Aufgabe übertragen, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die Berechnungsparameter zu benennen, die es ihnen ermöglichen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze konkret zu berechnen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass in der Summe keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden bzw. - soweit sie erhoben worden sind - entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse korrigiert werden.

Regelung ab 2015
Der Sozialausgleich wird zum 01.01.2015 abgeschafft. Damit werden auch die Meldetatbestände für Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Feststellung des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung abgeschafft.
Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2015

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigungen

Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ausüben.

Beispiel 1:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €

Beschäftigung B bleibt versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.

Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat.

Beispiel 2:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)

Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.

Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.

Beurteilung der Krankenversicherungspflicht

Beispiel 3:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.600 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 2.400 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber A: 31.200 € (12 x 2.600)
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber B: 28.800 € (12 x 2.400)

Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 60.000 €.
Be­rechnung für 2017
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2017
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2017 in Höhe von 57.600 € wird über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2017: 52.200 €).
Be­rechnung für 2018
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2018
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2018 in Höhe von 59.400 € wird über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2018: 53.100 €).
Be­rechnung für 2019
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2019
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2019 in Höhe von 60.750 € wird nicht über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2019: 54.450 €).
Be­rechnung für 2020
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2020
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2020 in Höhe von 62.550 € wird nicht über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2020: 56.250 €).
Be­rechnung für 2021
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2021
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2021 in Höhe von 64.350 € wird nicht über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2021: 58.050 €).
Be­rechnung für 2022
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2022 (keine Veränderung zu 2021)
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2022 in Höhe von 64.350 € wird nicht über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2022: 58.050 €).
Be­rechnung für 2023
An­wendung der Jahres­arbeits­entgelt­grenzen von 2023
Die Allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze für das Kalender­jahr 2023 in Höhe von 66.600 € wird nicht über­schritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat kranken­versichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze 2023: 59.850 €).

Die Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Entgelt des Beschäftigten im aktuellen Kalenderjahr die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschreiten wird.

Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten

Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig.

Die Beiträge werden insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten.

Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV:

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. ....

Der fett hervorgehobene Satz gilt erst ab 01.01.2012.

Damit ergibt sich folgende Formel zur Aufteilung:

Formel zur Aufteilung der beitragspflichtigen Entgelte bei Mehrfachbeschäftigung

Beispiel 4a - Abrechnungsjahre 2021 bis 2023:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €

Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Berechnung für 2021
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2021
Berechnung für 2022
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2022
Berechnung für 2023
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2023
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich)

Arbeitgeber A: 4.837,50 € x 4.837,50 € / 6.337,50 € = 3.692,53 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.837,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 6.337,50 €
Arbeitgeber B: 4.837,50 € x 1.500 € / 6.337,50 € = 1.144,97 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € pro Monat für 2021.

Arbeitgeber A: 4.837,50 € x 4.837,50 € / 6.337,50 € = 3.692,53 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.837,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 6.337,50 €
Arbeitgeber B: 4.837,50 € x 1.500 € / 6.337,50 € = 1.144,97 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € pro Monat für 2022 (keine Veränderung zu 2021).

Arbeitgeber A: 4.987,50 € x 4.987,50 € / 6.487,50 € = 3.834,32 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.987,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 6.487,50 €
Arbeitgeber B: 4.987,50 € x 1.500 € / 6.487,50 € = 1.153,18 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 € pro Monat für 2023.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer)

Arbeitgeber A: 7.100 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.680 €
Arbeitgeber B: 7.100 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.420 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € pro Monat für 2021.

Arbeitgeber A: 7.050 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.640 €
Arbeitgeber B: 7.050 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.410 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.050 € pro Monat für 2022.

Arbeitgeber A: 7.300 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.840 €
Arbeitgeber B: 7.300 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.460 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 € pro Monat für 2023.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer)

Arbeitgeber A: 6.700 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.360 €
Arbeitgeber B: 6.700 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.340 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.700 € pro Monat für 2021.

Arbeitgeber A: 6.750 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.400 €
Arbeitgeber B: 6.750 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.350 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.750 € pro Monat für 2022.

Arbeitgeber A: 7.100 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.680 €
Arbeitgeber B: 7.100 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.420 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € pro Monat für 2023.

Sozialversicherungsbeiträge 2021 Sozialversicherungsbeiträge 2022 Sozialversicherungsbeiträge 2023

Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei.

Die genannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage.

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt in jedem Unternehmen bis zum jeweils maßgebenden Höchstjahresarbeitsverdienst nachzuweisen.

Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone


Beispiel 4b - Abrechnungsjahre 2019 und 2020:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.000 €

Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Berechnung für 2019
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2019
Berechnung für 2020
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2020
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich)

Arbeitgeber A: 4.537,50 € x 4.537,50 € / 5.537,50 € = 3.718,09 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.537,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.537,50 €
Arbeitgeber B: 4.537,50 € x 1.000 € / 5.537,50 € = 819,41 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 € pro Monat für 2019.

Arbeitgeber A: 4.687,50 € x 4.687,50 € / 5.687,50 € = 3.863,32 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.687,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.687,50 €
Arbeitgeber B: 4.687,50 € x 1.000 € / 5.687,50 € = 824,18 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 € pro Monat für 2020.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer)

Arbeitgeber A: 6.700 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.742,86 €
Arbeitgeber B: 6.700 € x 1.000 € / 7.000 € = 957,14 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.700 € pro Monat für 2019.

Arbeitgeber A: 6.900 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.914,29 €
Arbeitgeber B: 6.900 € x 1.000 € / 7.000 € = 985,71 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 € pro Monat für 2020.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer)

Arbeitgeber A: 6.150 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.271,43 €
Arbeitgeber B: 6.150 € x 1.000 € / 7.000 € = 878,57 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.150 € pro Monat für 2019.

Arbeitgeber A: 6.450 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.528,57 €
Arbeitgeber B: 6.450 € x 1.000 € / 7.000 € = 921,43 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.450 € pro Monat für 2020.

Sozial­versicherungs­beiträge 2019 Sozial­versicherungs­beiträge 2020

Beispiel 4c - Abrechnungsjahre 2016 bis 2018:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 5.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €

Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Berechnung für 2016
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2016
Berechnung für 2017
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2017
Berechnung für 2018
Anwendung der Beitrags­bemessungs­grenzen von 2018
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich)

Arbeitgeber A: 4.237,50 € x 4.237,50 € / 5.737,50 € = 3.129,66 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.237,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.737,50 €
Arbeitgeber B: 4.237,50 € x 1.500 € / 5.737,50 € = 1.107,84 €

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 4.237,50 € pro Monat für 2016.

Arbeitgeber A: 4.350,00 € x 4.350,00 € / 5.850,00 € = 3.234,62 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.350,00 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.850,00 €
Arbeitgeber B: 4.350,00 € x 1.500 € / 5.850,00 € = 1.115,38 €

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 4.350,00 € pro Monat für 2017.

Arbeitgeber A: 4.425,00 € x 4.425,00 € / 5.925,00 € = 3.304,75 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 4.425,00 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 5.925,00 €
Arbeitgeber B: 4.425,00 € x 1.500 € / 5.925,00 € = 1.120,25 €

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 4.425,00 € pro Monat für 2018.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer)

Arbeitgeber A: 6.200 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.769,23 €
Arbeitgeber B: 6.200 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.430,77 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 6.200 € pro Monat für 2016.

Arbeitgeber A: 6.350 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.884,62 €
Arbeitgeber B: 6.350 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.465,38 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 6.350 € pro Monat für 2017.

Arbeitgeber A: 6.500 € x 5.000 € / 6.500 € = 5.000,00 €
Arbeitgeber B: 6.500 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.500,00 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 6.500 € pro Monat für 2018.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer)

Arbeitgeber A: 5.400 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.153,85 €
Arbeitgeber B: 5.400 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.246,15 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 5.400 € pro Monat für 2016.

Arbeitgeber A: 5.700 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.384,62 €
Arbeitgeber B: 5.700 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.315,38 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 5.700 € pro Monat für 2017.

Arbeitgeber A: 5.800 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.461,54 €
Arbeitgeber B: 5.800 € x 1.500 € / 6.500 € = 1.338,46 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitrags­bemessungs­grenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitrags­bemessungs­grenze von 5.800 € pro Monat für 2018.

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