Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte)

Aktuelles

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024.
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023


Zum 1. Januar 2023 verändern sich für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) erhöht sich von 0,9% auf 1,1%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt ab 1. Januar 2023 von 0,29% auf 0,24%.


Erhöhung der Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung durch das Jahressteuergesetz 2022
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Der Bundestag hatte am 2. Dezember 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Das Gesetz wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Dort sind auch Maßnahmen bei der kurzfristigen Beschäftigung enthalten. Diese sind als Folgeänderungen zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 zu verstehen.
Nach § 40a EStG kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden. Dazu gehören eine Stundenlohngrenze und eine Tageslohngrenze:

  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben.
  • Die Stundenlohngrenze wird ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2023 von 15 auf 19 Euro erhöht.

Grundsätzliches

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Die kurzfristige Beschäftigung sieht hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor.
Die kurzfristige Beschäftigung wurde vom Gesetzgeber für saisonale bzw. temporäre Arbeiten geschaffen. Pro Jahr darf ein Arbeitnehmer höchstens 70 Tage als kurzfristig Beschäftigter arbeiten. Diese Tätigkeit darf nicht berufsmäßig durchgeführt werden. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit wird weiter unten erläutert. Der Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung muss einen Befristungsgrund enthalten.

Regelung bis 31.12.2014
(sollte eigentlich ab 01.01.2019 wieder gelten)
Regelung ab 01.01.2015
(ursprünglich befristet vom 01.01.2015 bis 31.12.2018; ab 01.01.2019 aber dauerhaft)
Übergangsregelung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen auf fünf Monate oder 115 Tage)
Übergangsregelung vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen auf vier Monate oder 102 Tage)
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
  • Vom 01.01.2015 bis einschließlich 31.12.2018 nach § 115 SGB IV (befristete Sonderregelung).
  • Ab 01.01.2019 nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV (Gesetzesänderung).
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume (zwei Monaten oder 50 Arbeitstage) überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume (drei Monaten oder 70 Arbeitstage) überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Beide Grenzwerte gelten gleichwertig nebeneinander (nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze und der Monatszeitraum)

Bis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) lautete die Antwort: Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend.

In dem Urteil des Bundessozialgericht vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) ging es um die Beurteilung einer im Jahr 2010 ausgeübten Beschäftigung. Nach damals gültigem Recht betrugen die zeitlichen Grenzwerte zwei Monate oder 50 Arbeitstage.
Die vom Arbeitgeber angenommene Geringfügigkeit und damit Versicherungsfreiheit wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet, da die Beschäftigung der Mitarbeiterin, die fünf Tage in der Woche gearbeitet hatte, den maßgeblichen Zwei-Monats-Zeitraum überschritten hatte.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV stehen die beiden Alternativen der nach Monaten oder nach Arbeitstagen berechneten zeitlichen Begrenzung ohne weitere Einschränkung gleichwertig nebeneinander. Aufgrund der Verknüpfung durch das Wort "oder" liegt Zeitgeringfügigkeit immer dann vor, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist. Eine Abgrenzung durch zusätzliche Anknüpfung an die Verteilung der Arbeitstage im Kalenderjahr oder die Anzahl der Wochenarbeitstage sieht der Wortlaut nicht vor. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass bei einer betriebsüblichen Fünftagewoche allein die monatliche Begrenzung herangezogen werden dürfte.

Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020-57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiele 3b und 38).

Für das Erfüllen der Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung ist es ausreichend, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist.
Wenn der 3 Monatszeitraum eingehalten wird, können im Laufe der Beschäftigung die 70 Arbeitstage überschritten werden.
Wenn die Grenze von 70 Arbeitstagen eingehalten wird, kann der Zeitraum auch 4 Monate betragen.
Damit gelten beide Tatbestandsalternativen gleichwertig nebeneinander (nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze und der Monatszeitraum).

Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung
Auch kurzfristig Beschäftigte haben einen Urlaubsanspruch.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis durchgehend mindestens einen Monat besteht.
Wenn es keine feststehenden Arbeitstage gibt, müssten die tatsächlichen Arbeitstage ausgezählt und dann ins Verhältnis zu den möglichen Arbeitstagen gesetzt werden.

Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung (vgl. 2.2) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung (vgl. 2.3) hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich somit in erster Linie dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird. Eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Beschäftigung schließen sich somit nicht zwangsläufig gegenseitig aus.

Der § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Statistik zu kurzfristigen Beschäftigungen

Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum im Rahmen einer Prognose. Liegt das in diesem Gesamtzeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt im Kalendermonatsdurchschnitt über der Geringfügigkeitsgrenze, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen als nicht geringfügig anzusehen ist.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.10.1960, 3 RK 31/56).

Wenn ein Arbeitnehmer bei einem monatlichen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze berufsmäßig beschäftigt ist, ist er unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Er ist dann bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden,
  • kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden,
  • kurzfristigen Beschäftigungen, die während eines bezahlten Urlaubs bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bundesfreiwilligendienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem freiwilligen Wehrdienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule,
  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium,
  • kurzfristigen Beschäftigungen während des Studiums.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben,
  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes,
  • kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt),
  • Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind,
  • kurzfristigen Beschäftigungen während eines unbezahlten Urlaubs,
  • zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

Wenn die Beschäftigung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat befristet ist, gilt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: "Bei der Prüfung der Entgeltgrenze ist das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung vorzunehmen ist (BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R)."
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich der in der Praxis einfacher zu handhabenden Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts angeschlossen und die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet.
Auszug:

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. Urteil des BSG vom 5. Dezember 2017 - B 12 R 10/15 R -, USK 2017-102).

Die Minijob-Zentrale stellt eine Arbeitshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Fallgestaltungen zur Verfügung.

Abgrenzung einer gelegentlichen kurzfristigen von einer regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll.
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2014 brachte hier Klarheit.

Bundessozialgericht Urteil vom 7.5.2014, B 12 R 5/12 R
Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit - keine regelmäßige Beschäftigung - zeitlich unregelmäßige Arbeitseinsätze - keine Abrufbereitschaft - keine Vorhersehbarkeit - unterschiedliche Anlässe - kein erkennbarer Rhythmus - keine strukturelle Ausrichtung des Betriebs auf den Einsatz von Aushilfskräften - keine Bindungswirkung der Geringfügigkeitsrichtlinien für die Gerichte
Leitsätze:

An einer die Versicherungsfreiheit wegen Zeitgeringfügigkeit ausschließenden "regelmäßigen" Beschäftigung fehlt es, wenn Tätigkeiten in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar "immer wieder" ausgeübt werden, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist.

Das Gericht stellte fest, dass die immer wieder bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ohne Rahmenvereinbarung und ohne besonderen Rhythmus unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgten. Die Bedarfszeiten waren nicht von vornherein absehbar und die Dauer der Einsatzzeiten sehr unterschiedlich. Die Grenze von 50 Arbeitstagen je Kalenderjahr sollte eingehalten werden (bis 31.12.2014 galt die Grenze von 50 Arbeitstagen).

Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierzu gehören auch Beschäftigungen, die z. B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen (vgl. 2.3.2) befristet sind. Das BSG führt in seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 (B 12 KR 16/15 R -, USK 2017-101) zwar aus, dass auch eine auf nicht mehr als ein Jahr befristete Beschäftigung bereits regelmäßig sein kann. Dieser Auffassung wird jedoch in Bezug auf bis zu einem Jahr bestehende Rahmenvereinbarungen nicht gefolgt. Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist. In diesen Fällen sind die Arbeitseinsätze von vornherein nicht vorhersehbar und folgen keinem bestimmten Muster oder Rhythmus; das heißt, die Arbeitseinsätze erfolgen in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen sowie von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema und der Arbeitgeber muss zur Sicherstellung des Betriebsablaufs nicht regelmäßig auf Aushilfskräfte zurückgreifen (vgl. Urteile des BSG vom 23. Juni 1971 - 3 RK 24/71 -, USK 7195, vom 25. November 1976 -12/3 RJ 1/75, USK 76178, und vom 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, USK 2014-47); Beispiel 41.

Geringfügigkeits-Richtlinien Beispiel 41:

Ein Rentner erklärt gegenüber einem Gastronomiebetrieb unbefristet die grundsätzliche Bereitschaft, bei unerwarteten Personalausfällen und unerwartetem Personalbedarf als Aushilfskellner einzuspringen. Eine vertragliche Absprache über die Anzahl der Arbeitseinsätze oder eine Rufbereitschaft wird nicht getroffen. Der Gastronomiebetrieb verfügt über ausreichendes Stammpersonal und ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet.

Die Beschäftigung wird gelegentlich ausgeübt, weil die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufvereinbarung unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen. Der Rentner ist kurzfristig beschäftigt und somit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, solange die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird.

Personengruppenschlüssel: 110
Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0

In den vorgenannten Fällen ist aber zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Behandlung in der Sozialversicherung und der Lohnsteuer

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der gesetzlichen Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten umlagepflichtig.

Für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:

  • Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit: Ab dem 01.01.2023 1,1% (vorher 0,9%)
    (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen)
  • Umlage 2 (U2) Mutterschaft: Ab dem 01.01.2023 0,24% (vorher 0,29%)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (nur in Privathaushalten) 1,6%
    In Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
  • Insolvenzgeldumlage 2023: 0,06% (vorher 0,09%)
    (in Privathaushalten keine)

Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent erhoben werden.
Nach § 40a Abs.1 EStG kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn

  • der Arbeitslohn täglich 150 € nicht übersteigt (mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Arbeitslohngrenze von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben),
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Stundenlohn höchstens 19 € beträgt (§ 40a Abs. 4 EStG; mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Stundenlohngrenze von 15 auf 19 Euro erhöht).

Als Folge der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde über das Bürokratieentlastungsgesetz eine Anhebung der Tagesverdienstgrenze auf 68 Euro vorgenommen (8,50 Euro für acht Stunden). Diese Anpassung galt rückwirkend ab 01.01.2015 (§ 52 Abs. 1 EStG).
Ab 01.01.2017 galt eine Grenze von 72 €.

Im Bürokratieentlastungsgesetz III wurde die Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung festgelegt. Die Änderungen waren erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden.
Um die durchschnittliche Tageslohngrenze bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig anpassen zu müssen, wurde sie nun in einem größeren Schritt von 72 Euro auf 120 Euro.erhöht. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass für verschiedene Branchen höhere Mindestlöhne als der gesetzliche Mindestlohn gelten. Die erhöhte Tageslohngrenze ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen.
Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 Euro auf 15 Euro folgt der Anhebung der Tageslohngrenze.

Als Folgeänderung der Erhöhung des Mindestlohns mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro je Stunde wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Die Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 Euro auf 19 Euro folgt der Anhebung der Tageslohngrenze.

Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so muss er auch die anfallende Kirchensteuer pauschalieren und den Solidaritätszuschlag erheben.

Bei der Prüfung des 18-Tage-Zeitraum werden als Arbeitstage nur die Tage gezählt, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfskräfte) in der Land- und Forstwirtschaft

Nach § 40a Abs.3 EStG kann bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 5% erhoben werden, wenn

  • die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 13 Abs.1 EStG tätig ist,
  • die Aushilfskraft ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird,
  • die Aushilfskraft nicht mehr als 180 Tage für den Arbeitgeber tätig wird,
  • die Aushilfskraft nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
  • die Aushilfskraft nur für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt wird (eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet) und
  • der Stundenlohn höchstens 19 € beträgt (§ 40a Abs. 4 EStG).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde die Stundenlohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 15 auf 19 Euro erhöht.

Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung der Entgelte. Kurzfristige Beschäftigungen werden auch nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Beispiel:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 450 € (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)

Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.

Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.

Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel 110) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz entfällt ab dem 1. Januar 2017 für kurzfristig Beschäftigte die DEÜV-Jahresmeldung. Eine DEÜV-Jahresmeldung ist damit erstmals nicht mehr fällig, wenn Arbeitgeber Personen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus kurzfristig beschäftigt haben.

Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Eine Jahresmeldung hat nicht zu erfolgen (§ 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV). Allerdings ist seit dem 1. Januar 2016 für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung abzugeben (vgl. 5). Kurzfristige Beschäftigungen können entweder durch eine gesonderte An- und Abmeldung mit den Abgabegründen "10" und "30" oder mit einer gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 Euro anzugeben.

Bei Rahmenvereinbarungen bestehen keine Bedenken, wenn - auch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat zwischen den Beschäftigungen - eine Anmeldung mit Abgabegrund "10" zum Beginn der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit Abgabegrund "30" zum Ende der Rahmenvereinbarung erfolgt. Ab- und Anmeldungen mit den Abgabegründen "34" und "13" sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Abgabegründe "13" und "34" gelten nicht.

Rahmenvereinbarungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023:

Bei Rahmenvereinbarungen mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
....
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung.
....
Sofern eine zunächst auf ein Jahr oder weniger befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert oder unmittelbar im Anschluss eine neue Rahmenvereinbarung bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird, ist abhängig von der Ausgestaltung der Beschäftigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit sich wiederholenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg vorliegen (vgl. 2.3). In diesem Fall besteht die kurzfristige Beschäftigung fort. Anderenfalls liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an bzw. ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung vor. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine (erneute) kurzfristige Beschäftigung aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 70 Arbeitstagen bei demselben Arbeitgeber erfüllt, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monaten liegen.

Ab 01.01.2022 wird eine Meldepflicht für Arbeitgeber über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes ihrer kurzfristig Beschäftigten eingeführt.
Dazu wird dem § 28a SGB IV der Absatz 9a hinzugefügt.

Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

Wenn ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, dann wird als Kennzeichen im Datensatz die "1" angegeben. Das gilt unabhängig von der Art der gesetzlichen Versicherung (Versicherungspflicht, freiwillige Krankenversicherung oder Familienversicherung).
Besteht eine private Krankheitskostenversicherung oder eine anderweitige Krankheitsabsicherung dann ist das Kennzeichen "2" anzugeben.

Rückmeldung zu Vorbeschäftigungen ab 01.01.2022
Zudem soll der Arbeitgeber ab 01.01.2022 bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber. Dazu wird dem § 13 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung) der Absatz 2 angefügt.
Bei Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.
Auch dazu werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch abstimmen.
§ 13 Abs. 2 DEÜV (Fassung ab 01.01.2022):

Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Die Minijobzentrale meldet aber nur, ob eine Vorbeschäftigung besteht oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden hat. Wie viele Tage anzurechnen sind, ist deshalb weiterhin zu erfragen.

Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Historische Entwicklung der Versicherungsfreiheit für kurzfristige Beschäftigungen

01.01.1957 bis 30.06.1965
Seit der Rentenreform 1957 regelten die § 1228 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Reichsversicherungsordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz die Versicherungsfreiheit von Nebenbeschäftigungen.
Eine gelegentliche Beschäftigung lag vor, wenn die Beschäftigung insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage ausgeübt worden ist.

01.07.1965 bis 30.06.1977
Ab 1. Juli 1965 wurde die Höchstdauer mit dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 auf drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage erhöht.

01.07.1977 bis 31.12.1978
Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung ist für die Sozialversicherung zum 1. Juli 1977 einheitlich in § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingeführt worden. Dabei werden geringfügige Beschäftigungen weiterhin in geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen differenziert.
Eine kurzzeitige Beschäftigung lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.

01.01.1979 bis 31.12.2014
Eine kurzzeitige Beschäftigung lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate (60 Kalendertage) oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.

01.01.2015 bis 29.02.2020
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg (ursprünglich befristet vom 01.01.2015 bis 31.12.2018; ab 01.01.2019 aber dauerhaft).

01.03.2020 bis 31.10.2020 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen)
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.

01.11.2020 bis 28.02.2021 (Rückkehr zur Regelung vom 01.01.2015)
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) lag vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im Voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg.

01.03.2021 bis 31.10.2021 (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen)
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Übergangsregelung ist am 1. Juni 2021 (Tag nach Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten. Aufgrund einer Bestandsschutzregelung (§ 132 Satz 2 SGB IV) gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen, die aufgrund der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1. März 2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen.

ab 01.11.2021 (Rückkehr zur Regelung vom 01.01.2015)
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Bundestages; Sozialversicherungsfreiheit kurzzeitiger Beschäftigungen; Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 040/20; 19. Mai 2020

Hier finden Sie die historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung.


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