Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten im Übergangsbereich (früher Gleitzone)

Aktuelles

Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €. Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (Informationen zum 538-Euro-Job).
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Dieser geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro


Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 € - Zum 1. Januar 2023 wird die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.
Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs zugestimmt. Das Gesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.


Der Übergangsbereich geht ab 01.10.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro ab Juli 2019
Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.


Seit dem 01.01.2012 hatten Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Ab 2015 entfällt diese Meldung der Arbeitgeber und die Rückmeldung der Krankenkasse über die Höhe des Gesamtarbeitsentgelts.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone vom 9. Dezember 2014:

Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2015 haben die Arbeitgeber bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern - wie vor dem 01.01.2012 - grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gleitzone liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Gleitzonenregelungen eigenständig das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Die Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nach § 28o Abs. 1 SGB IV dazu verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs der Gleitzonenregelung nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, zählen nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung.

Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.

Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Beispiel 1:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 200 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Aufgrund der Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 600 Euro in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.

Beispiel 2:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 500 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 500 Euro

  • Rechtslage vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 - Die Gleitzone geht von 450,01 € bis 850 Euro
    Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden Beschäftigungen liegen jeweils in der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Da der Betrag von 1.000 Euro über der Gleitzonengrenze liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung.
  • Rechtslage vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 - Die Gleitzone geht von 450,01 bis 1.300 Euro
    Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden Beschäftigungen liegen jeweils in der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Da der Betrag von 1.000 Euro unter der Gleitzonengrenze liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.
  • Rechtslage ab 01.10.2022 - Die Gleitzone geht von 520,01 € bis 1.600 Euro
    Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Aufgrund der Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 1.000 Euro in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.

Beispiel 3 (Rechtslage ab Juli 2019):
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 1.000 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Bei Beschäftigung A handelt es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Darum handelt es sich bei Beschäftigung B. Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen ist ausgeschlossen. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden daher auf die Beschäftigung A Anwendung.

Beispiel 4:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 1.100 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 300 Euro
Beschäftigung C: monatliches Arbeitsentgelt 350 Euro

  • Rechtslage vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 - Die Gleitzone geht von 450,01 bis 1.300 Euro
    Bei Beschäftigung A handelt es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Darum handelt es sich bei Beschäftigung B.
    Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Die Beschäftigung C wurde als letztes aufgenommen. Dieser Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Da die Summe der Arbeitsentgelte (A und C: 1.450 Euro) die obere Gleitzonengrenze von 1.300 Euro übersteigt, finden für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung.
    In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Damit bleibt Beschäftigung A in der Arbeitslosenversicherung ein Gleitzonenfall.
    Diese Besonderheit konnte auch schon vor der Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro auftreten (Beispiel: Beschäftigung A mit 600 Euro, Beschäftigung B mit 300 Euro, Beschäftigung C mit 350 Euro).
  • Rechtslage ab 01.10.2022 - Die Gleitzone geht von 520,01 € bis 1.600 Euro
    Bei Beschäftigung A handelt es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Darum handelt es sich bei Beschäftigung B.
    Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Die Beschäftigung C wurde als letztes aufgenommen. Dieser Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Da die Summe der Arbeitsentgelte (A und C: 1.450 Euro) in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.

Grundlagen der Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

Wenn mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden, deren Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb der Gleitzone liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der allgemeinen Gleitzonenformel zu ermitteln. Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme wird in diesen Fällen auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.

Mit der Änderung der Grenzen der Gleitzone ab 2013 gibt es ab diesem Zeitraum eine neue Gleitzonenformel.
Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 bis 1.300,00 Euro. Es gibt wieder eine neue Gleitzonenformel.
Der Übergangsbereich umfasst ab Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro. Damit muss die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach einer neuen Formel berechnet werden. Zusätzlich wird eine Formel für die beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag eingeführt.

Seit dem 01.01.2012 hatten Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Ab 2015 entfällt diese Meldung der Arbeitgeber und die Rückmeldung der Krankenkasse über die Höhe des Gesamtarbeitsentgelts.
Die Einzugsstelle prüft ab 2015 bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.

Beitragsberechnung mit Gleitzonenformel

Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb der Gleitzone (ab Juli 2019 Übergangsbereich) liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der allgemeinen Berechnungsformel auf die jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln. In diesen Fällen wird die reduzierte beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.
Wegen der Ausweitung der Gleitzone ab Juli 2019 muss die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach einer neuen Formel berechnet werden. Es folgen zwei Beispiele.

Ein Beispiel für den Zeitraum ab Oktober 2022 ist in Vorbereitung.

Beispiel zur Abrechnung für zweites Halbjahr 2019

Gleitzonenformel:
[F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Gesamtarbeitsentgelt - 450)] * Einzelarbeitsentgelt
Gesamtarbeitsentgelt

Die weitere Berechnung erfolgt entsprechend der Gleitzonenregelung für jede Beschäftigung separat.

  • Von der fiktiven Einnahme berechnet man die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Dann bestimmt man die Beitragsanteile des Arbeitgebers und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
  • Von den Gesamt-Beiträgen zieht man die Beitragsanteile des Arbeitgebers ab und ermittelt so die Beitragsanteile des Arbeitnehmers.

Der Faktor F beträgt 0,7566 im Jahr 2019. Der Faktor gilt für das gesamte Jahr 2019.

Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 200 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Aufgrund der Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 600 Euro in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.

Berechnung für Beschäftigung A
beitragspflichtige Einnahme A = [0,7566 * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * 0,7566) * (600 - 450)] * 400
600
= 339,87 Euro
Berechnung für Beschäftigung B
beitragspflichtige Einnahme B = [0,7566 * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * 0,7566) * (600 - 450)] * 200
600
= 169,93 Euro

Beide Beträge zusammen ergeben einen Betrag von 509,80 Euro. Die allgemeine Gleitzonenformel lautet:
F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
Wenn wir zur Probe das Gesamtarbeitsentgelt von 600 Euro einsetzen ergibt sich:
0,7566 * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * 0,7566) * (600 - 450)
Das Ergebnis beträgt 509,80 Euro.

Beispiel zur Abrechnung für 2018

Gleitzonenformel:
[F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Gesamtarbeitsentgelt - 450)] * Einzelarbeitsentgelt
Gesamtarbeitsentgelt

Die weitere Berechnung erfolgt entsprechend der Gleitzonenregelung für jede Beschäftigung separat.

  • Von der fiktiven Einnahme berechnet man die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Dann bestimmt man die Beitragsanteile des Arbeitgebers und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
  • Von den Gesamt-Beiträgen zieht man die Beitragsanteile des Arbeitgebers ab und ermittelt so die Beitragsanteile des Arbeitnehmers.

Der Faktor F beträgt 0,7547 im Jahr 2018.

Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 200 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb der Gleitzone. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Aufgrund der Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 600 Euro in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung.

Berechnung für Beschäftigung A
beitragspflichtige Einnahme A = [0,7547 * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * 0,7547) * (600 - 450)] * 400
600
= 354,01 Euro
Berechnung für Beschäftigung B
beitragspflichtige Einnahme B = [0,7547 * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * 0,7547) * (600 - 450)] * 200
600
= 177,00 Euro

Beide Beträge zusammen ergeben einen Betrag von 531,01 Euro. Die allgemeine Gleitzonenformel lautet:
F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
Wenn wir zur Probe das Gesamtarbeitsentgelt von 600 Euro einsetzen ergibt sich:
0,7547 * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * 0,7547) * (600 - 450)
Das Ergebnis beträgt 531,01 Euro.

Weitere Informationen

Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Übergangsbereich (Gleitzone)

  • Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV am 21. März 2019 ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben (gültig ab 01.07.2019 bis 30.09.2022).
  • Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das bisherige Rundschreiben vom 21.03.2019 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.10.2022 bis 31.12.2022 durch das Rundschreiben vom 16. August 2022 ersetzt.
  • Aufgrund der gesetzlichen Anhebung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ist das bisherige Rundschreiben vom 16.08.2022 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.01.2023 durch das Rundschreiben vom 20. Dezember 2022 ersetzt.

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