Private Krankenversicherung - Beitragszuschuss des Arbeitgebers

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Aktuelles

Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Diese Werte werden zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung und die Bestimmung der Krankenversicherungsfreiheit benötigt:

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.300 €
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 €
    monatlich 5.175,00 € (gleichzeitig Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung)

Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2023).

Damit ergibt sich für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten ein Arbeitgeberanteil von 8,15% (7,3% + 0,85%; halber allgemeiner Beitragssatz + Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes).
Damit ergibt sich für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten ein Arbeitgeberanteil von 7,85% (7,0% + 0,85%; halber ermäßigter Beitragssatz + Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes).
Damit ergeben sich folgende monatliche Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Jahr 2024:
421,76 € (Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten; 5.175,00 € * 8,15%)
406,24 € (Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten; 5.175,00 € * 7,85%)
  87,98 (Pflegeversicherung; bundeseinheitlich außer Sachsen; 5.175,00 € * 1,70%)
  62,10 (Pflegeversicherung; Bundesland Sachsen; 5.175,00 € * 1,20%)

Berechnung Beitragszuschuss für 2024
Rechner Beitragszuschuss


Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz tritt wie geplant in Kraft
Das Gesetz sieht ab 1. Juli 2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor.
Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Das führt ab 1. Juli 2023 zu neuen Höchstzuschüssen des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.
  84,79 (Pflegeversicherung; bundeseinheitlich außer Sachsen; 4.987,50 € * 1,70%)
  59,85 (Pflegeversicherung; Bundesland Sachsen; 4.987,50 € * 1,20%)

Berechnung Beitragszuschuss für 2023
Rechner Beitragszuschuss

Grundsätzliches zur Lohnabrechnung von privat versicherten Arbeitnehmern

Arbeitnehmer die versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV). Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach in der GKV vorgesehen sind.

Die Voraussetzung für die Krankenversicherungsfreiheit sind auf der Seite Jahresarbeitsentgeltgrenze erläutert.

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist die letzte gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert war, die zuständige Einzugsstelle.
War der Beschäftigte bei keiner Krankenkasse versichert oder lässt sich diese nicht ermitteln, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse als Einzugsstelle bestimmen.

Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V). Wenn ein Arbeitnehmer dann einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der unten in einer Tabelle aufgeführte Höchstzuschuss nicht.

Übersicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsbescheinigung für die Berechnung der Vorsorgepauschale

Ab dem 01.01.2010 gilt eine völlig neue Berechnungsformel für die Vorsorgepauschale. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus einzelnen Teilbeträgen zusammen (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist der steuerpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer ist eine prozentuale Ermittlung der Vorsorgepauschale wegen der unterschiedlichen Höhe der Beiträge nicht möglich. Der § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3d EStG legt fest, dass in den Steuerklassen I bis V als Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Kranken- und Pflegeversicherung die tatsächlich vom Arbeitnehmer aufgewendeten Beiträge anzusetzen sind. Diese hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wenn der Arbeitnehmer keine Beitragsbescheinigung abgibt, muss der Arbeitgeber die Mindestvorsorgepauschale für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ansetzen (gilt auch für die Steuerklasse VI).

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem Schreiben vom 26.11.2013 (IV C 5 - S 2367/13/10001; DOK 2013/1078676) zur Vorsorgepauschale Stellung:

Der Arbeitgeber hat folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen:
  • eine bis zum 31. März des Kalenderjahres vorgelegte Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Vorjahres,
  • eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des laufenden Kalenderjahres oder
  • eine Beitragsbescheinigung über die nach § 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 2 EStG übermittelten Daten für das Vorjahr.
Eine dem Arbeitgeber vorliegende Beitragsbescheinigung ist auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs der Folgejahre (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt wird.
....
Im Rahmen des ELStAM-Verfahrens (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wird das Mitteilungsverfahren (Tz. 6.1) abgelöst durch eine elektronische Bereitstellung der privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG). Der Verfahrenseinsatz wird durch BMF-Schreiben mitgeteilt (§ 52 Absatz 50g EStG).

Damit sollen die Beiträge des Arbeitnehmers für die private Basiskranken- und Pflegeversicherung aus der lohnsteuerlichen Datenbank (ELSTAM) abgerufen werden können.

Übersicht zum Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Nach § 257 SGB V erhalten freiwillig GKV-Versicherte und PKV-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag.

Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Damit wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch beim maximalen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt.

Beitrags­zuschuss
des
Arbeit­gebers
in der Krankenversicherung (alle Bundesländer) monatlich in der Pflege­ver­sicherung
(außer Sachsen)
monatlich
in der Pflege­ver­sicherung
(nur Sachsen)
monatlich
Für PKV-versicherte Arbeit­nehmer, die in der GKV Anspruch auf Kranken­geld hätten (Grundlage: allgemeiner Beitrags­satz; ab 2019 auch die Hälfte des durch­schnitt­lichen Zusatz­beitrags­satzes) Für PKV-versicherte Arbeit­nehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Kranken­geld hätten (z.B. weiter beschäftigte Alters­rentner; Grundlage: ermäßigter Beitrags­satz; ab 2019 auch die Hälfte des durch­schnitt­lichen Zusatz­beitrags­satzes)
2009 (1. Halbjahr) 268,28 € 257,25 € 35,83 € 17,46 €
2009 (2. Halbjahr) 257,25 € 246,23 € 35,83 € 17,46 €
2010 262,50 € 251,25 € 36,56 € 17,81 €
2011 271,01 € 259,88 € 36,20 € 17,63 €
2012 279,23 € 267,75 € 37,29 € 18,17 €
2013 287,44 € 275,63 € 40,36 € 20,67 €
2014 295,65 € 283,50 € 41,51 € 21,26 €
2015 301,13 € 288,75 € 48,47 € 27,84 €
2016 309,34 € 296,63 € 49,79 € 28,60 €
2017 317,55 € 304,50 € 55,46 € 33,71 €
2018 323,03 € 309,75 € 56,42 € 34,29 €
2019 351,66 € 338,04 € 69,20 € 46,51 €
2020 367,97 € 353,91 € 71,48 € 48,05 €
2021 384,58 € 370,07 € 73,77 € 49,58 €
2022 384,58 € 370,07 € 73,77 € 49,58 €
2023 (1. Halbjahr) 403,99 € 389,03 € 76,06 € 51,12 €
2023 (2. Halbjahr) 403,99 € 389,03 € 84,79 € 59,85 €
2024 421,76 € 406,24 € 87,98 € 62,10 €

Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, erhalten Privatversicherte, deren monatliches Gehalt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ihren Beitragszuschuss nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur aus dem gezahlten Arbeitsentgelt.
Wenn also ein Arbeitnehmer einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Der Arbeitnehmer erhält aber höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Der § 257 Abs. 2 SGB 5 enthält folgendes:

.... Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. ....

Sinngemäß wird für die Pflegeversicherung verfahren. Der § 61 Abs. 2 SGB XI enthält folgendes:

.... Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. ....

Der dem Arbeitgeber vorzulegende Nachweis über den Versicherungsschutz muss Angaben über die Art der Vertragsleistungen sowie über die berechtigten Personen enthalten. Alle Änderungen zum Vertrag müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 SGB V zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist. Der Arbeitgeber darf die Beitragszuschüsse nur dann steuerfrei lassen, wenn der Mitarbeiter die verlangten Bescheinigungen vorgelegt hat.

Der Beitragszuschuss muss nicht neu berechnet werden, wenn das private Versicherungsunternehmen nach Ablauf des Versicherungsjahres wegen der Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen Beiträge erstattet. Die Beitragsrückerstattung kommt also nur dem Versicherten zugute.

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers - 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Der Höchstzuschuss für 2024 beträgt: 421,76 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 8,15% von 5.175,00 €.
5.175,00 € ist die für 2024 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes (14,6%).
Ab 2019 wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent.
Die Hälfte sind 0,85 Prozent.
Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
Die 14,6 Prozent sind nur eine verbindliche Beitragsuntergrenze. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge vom Arbeitnehmer erheben. Damit verändern sich der Arbeitgeberanteil und die Berechnung des Zuschuss aber nicht.
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Beispiele zur Berechnung finden Sie unter dem Link für das jeweilige Jahr:

Berechnung Beitragszuschuss für 2009
Berechnung Beitragszuschuss für 2010
Berechnung Beitragszuschuss für 2011
Berechnung Beitragszuschuss für 2012
Berechnung Beitragszuschuss für 2013
Berechnung Beitragszuschuss für 2014
Berechnung Beitragszuschuss für 2015
Berechnung Beitragszuschuss für 2016
Berechnung Beitragszuschuss für 2017
Berechnung Beitragszuschuss für 2018
Berechnung Beitragszuschuss für 2019
Berechnung Beitragszuschuss für 2020
Berechnung Beitragszuschuss für 2021
Berechnung Beitragszuschuss für 2022
Berechnung Beitragszuschuss für 2023
Berechnung Beitragszuschuss für 2024

Rechner Beitragszuschuss für die Jahre 2010 bis 2014
Rechner Beitragszuschuss für die Jahre 2015 bis 2018
Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers - 2024

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.

Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Für 2024 also 1,70% bzw. in Sachsen 1,20% von 5.175,00 € (Beitragsbemessungsgrenze 2024).
Das wären maximal 87,98 € (außer Sachsen) bzw. 62,10 € (in Sachsen).
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.

Beispiele zur Berechnung finden Sie unter dem Link für das jeweilige Jahr:

Berechnung Beitragszuschuss für 2009
Berechnung Beitragszuschuss für 2010
Berechnung Beitragszuschuss für 2011
Berechnung Beitragszuschuss für 2012
Berechnung Beitragszuschuss für 2013
Berechnung Beitragszuschuss für 2014
Berechnung Beitragszuschuss für 2015
Berechnung Beitragszuschuss für 2016
Berechnung Beitragszuschuss für 2017
Berechnung Beitragszuschuss für 2018
Berechnung Beitragszuschuss für 2019
Berechnung Beitragszuschuss für 2020
Berechnung Beitragszuschuss für 2021
Berechnung Beitragszuschuss für 2022
Berechnung Beitragszuschuss für 2023
Berechnung Beitragszuschuss für 2024

Rechner Beitragszuschuss für die Jahre 2010 bis 2014
Rechner Beitragszuschuss für die Jahre 2015 bis 2018
Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Beitragszuschuss für Angehörige

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben zwar Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, der Zuschuss muss allerdings nicht für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehepartner gezahlt werden (Bundessozialgericht Urteil vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R).

Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung wird auch für Angehörige gewährt, wenn sie bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht aber nur, wenn der Angehörige ebenfalls privat versichert ist (§ 257 SGB V).
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R:

Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen höheren Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen seiner Ehefrau für ihre freiwillige Krankenversicherung in der GKV kommt nur § 257 Abs 2 S 1 SGB V in Betracht (dazu a). Die Voraussetzungen dafür sind indessen nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob dies schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Beigeladene in der GKV nicht familienversichert wäre (dazu b). Jedenfalls scheitert der Anspruch des Klägers, weil § 257 Abs 2 S 1 SGB V voraussetzt, dass sowohl der Beschäftigte als auch der zu berücksichtigende Familienangehörige in der PKV versichert sind (dazu c). Der begehrte höhere Beitragszuschuss steht dem Kläger auch weder im Wege einer Analogie noch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu (dazu d).

Besonderheiten bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld

Die Berechnung des Höchstzuschuss unterliegt Besonderheiten. Der Beitragszuschuss ist nicht auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages begrenzt. Die Grenze liegt während der Kurzarbeit beim tatsächlich zu zahlenden Beitrag. Ein Beispiel finden sie auf der Seite Private Krankenversicherung und Kurzarbeit.

Die Regelungen für die Zuschussberechnung in der Krankenversicherung gelten analog für die Pflegeversicherung.

Überblick zur Privaten Krankenversicherung - Basistarif

Seit 01.01.2009 besteht für alle Deutschen die Krankenversicherungspflicht. Für die gesetzliche Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht schon seit April 2007. Ab 2009 müssen nun auch alle ehemals privat Versicherten eine Krankenversicherung abschließen. Alle privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, Nicht-Versicherte aufzunehmen, die nicht in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.

Für diesen Personenkreis wurde vom Gesetzgeber der Basistarif geschaffen. Dieser enthält Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenkassen ähnlich sind. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 12 Abs. 1c VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen; Fassung bis 31.12.2014):

Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen Höhe ist hinzuzurechnen. ....

Ab 01.01.2015 lautet der § 12 Abs. 1c VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen; Fassung bis 31.12.2015):

Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. ....

Ab 01.01.2016 erfolgt die Festlegung im § 152 Abs. 3 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen):

Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. ....
Zeitraum Beitrags­bemessungs­grenze in der Kranken­versicherung allgemeiner Beitragssatz in der Kranken­versicherung durch­schnittlicher Zusatz­beitrag (Bundes­ministerium für Gesundheit) Höchst­beitrag im Basistarif
2009 (1. Halbjahr) 3.675,00 € 15,5% --- 569,63 €
2009 (2. Halbjahr) 3.675,00 € 14,9% --- 547,58 €
2010 3.750,00 € 14,9% --- 558,75 €
2011 3.712,50 € 15,5% 0,00 € 575,44 €
2012 3.825,00 € 15,5% 0,00 € 592,88 €
2013 3.937,50 € 15,5% 0,00 € 610,31 €
2014 4.050,00 € 15,5% 0,00 € 627,75 €
2015 4.125,00 € 14,6% 0,9% 639,38 €
2016 4.237,50 € 14,6% 1,1% 665,29 €
2017 4.350,00 € 14,6% 1,1% 682,95 €
2018 4.425,00 € 14,6% 1,0% 690,30 €
2019 4.537,50 € 14,6% 0,9% 703,31 €
2020 4.687,50 € 14,6% 1,1% 735,94 €
2021 4.837,50 € 14,6% 1,3% 769,16 €
2022 4.837,50 € 14,6% 1,3% 769,16 €
2023 4.987,50 € 14,6% 1,6% 807,98 €
2024 5.175,00 € 14,6% 1,7% 843,53 €

Für den Basistarif gibt es zwar auch eine Gesundheitsprüfung. Vorerkrankungen führen aber nicht zu Beitragszuschlägen. Der ermittelte fiktive Risikozuschlag wird beim Wechsel in einen Volltarif verwendet.

Als Alternative zu einer privaten Vollversicherung ist der Basistarif nicht zu empfehlen (außer bei extremer Beitragsbelastung in der Vollversicherung).

Der Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung in den Basistarif ist ebenfalls nicht zu empfehlen. Im Basistarif gibt es keine Familienversicherung (Partner und Kinder müssen extra versichert werden).

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gesundheitsreform für rechtens erklärt. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von fünf Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten Beschwerdeführern hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht - Urteil des Ersten Senats vom 10. Juni 2009
1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08
Leitsätze:

  1. Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß.
  2. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen.
  3. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden.
  4. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten.

Wer kann in den Basistarif der privaten Krankenversicherung?

Personenkreis Aufnahmefrist Versicherungsunternehmen
Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren. Bis 30.06.2009 Freie Wahl
Versicherte:
- die 55 Jahre oder älter sind,
- die die Versicherungsprämie nachweislich nicht mehr aufbringen können oder
- die Rente beziehen.
Unbefristet Bis 30.06.2009 freie Wahl, danach nur noch innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens.
Personen die ab dem 01.01.2009 einen PKV-Neuvertrag abschließen. Unbefristet Freie Wahl
Personen die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte sind. Bis 30.06.2009 bzw. innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung der Versicherungspflicht. Freie Wahl
Personen die noch ohne Versicherungsschutz sind und sich nicht gesetzlich versichern können. Unbefristet Freie Wahl

Sterbetafel in der PKV

2022 hat der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wie in den Vorjahren eine neue Sterbetafel entwickelt (Sterbetafel PKV-2023). Die Sterbewahrscheinlichkeiten unterscheiden sich geringfügig von den bisher gültigen Werten der Sterbetafel PKV-2022. (Quelle: Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 09.06.2022).

Die Sterbetafeln werden bei der Einführung neuer Tarife oder der Anpassung von Prämien benötigt.

Obwohl in der PKV nur noch sog. Unisex-Tarife neu auf den Markt kommen dürfen, unterscheidet die Sterbetafel nach wie vor nach Männern und Frauen. Diese Werte dürfen aber bei der Kalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Die Geschlechterverteilung spielt aber als Faktor in einem Tarif eine Rolle (Quelle: PKV-Verband).

Kündigung des Vertrags durch private Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2009 gilt in der privaten Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Der § 206 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt die Kündigungsmöglichkeiten eines privaten Krankenversicherers unter Berücksichtigung der neu eingeführten Versicherungspflicht:

(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (23.01.2009, 10 U 213/08) ist es einem privaten Krankenversicherer gestattet, einen Vertrag zu kündigen, wenn er von dem Versicherungsnehmer betrogen wurde. Das gilt auch für die Teile des Vertrages, die durch den Betrug nicht berührt werden. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB lagen vor. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen.
§ 314 BGB:

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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