Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz tritt wie geplant in Kraft
Das Gesetz sieht ab 1. Juli 2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor.
Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Das führt ab 1. Juli 2023 zu neuen Höchstzuschüssen des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.
  84,79 (Pflegeversicherung; bundeseinheitlich außer Sachsen; 4.987,50 € * 1,70%)
  59,85 (Pflegeversicherung; Bundesland Sachsen; 4.987,50 € * 1,20%)

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.

Der Höchstzuschuss für 2023 beträgt: 403,99 € monatlich (alle Bundesländer).
Das sind 8,10% von 4.987,50 €.
4.987,50 € ist die für 2023 gültige Beitragsbemessungsgrenze.
7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2023 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes (14,6%).
Ab 2019 wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 31.10.2022 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Die Hälfte sind 0,80 Prozent.
Damit ergeben sich 8,10% (7,3% + 0,80%)
Die 14,6 Prozent sind nur eine verbindliche Beitragsuntergrenze. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge vom Arbeitnehmer erheben. Damit verändern sich der Arbeitgeberanteil und die Berechnung des Zuschuss aber nicht.
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten.

Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers (es wird zwischen 1. und 2. Halbjahr unterschieden)

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.

Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 also 1,525% bzw. in Sachsen 1,025% von 4.987,50 € (Beitragsbemessungsgrenze 2023).
Das wären maximal 76,06 € (außer Sachsen) bzw. 51,12 € (in Sachsen).
Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 also 1,70% bzw. in Sachsen 1,20% von 4.987,50 € (Beitragsbemessungsgrenze 2023).
Das wären maximal 84,79 € (außer Sachsen) bzw. 59,85 € (in Sachsen).
Bei einem Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.

Rechner Beitragszuschuss ab 2019

Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):

  • Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2023 ein Gehalt von 6.000,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2023 bei 4.987,50 €
  • 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2023 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,80%). Damit ergeben sich 8,10% (7,3% + 0,80%)
  • Der Beitragssatz für das 1. Halbjahr 2023 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,05% (mit Elterneigenschaft) und 3,40% (ohne Elterneigenschaft)
    Der AG-Anteil beträgt 1,525% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 1,025% in Sachsen
    (Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023)
  • Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 600,00 € betragen
  • Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 80,00 € betragen
Private Krankenversicherung Alle Bundesländer
Höchstzuschuss
(8,10% von 4.987,50 €)
403,99 €
Hälfte des Beitrags von 600,00 € 300,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
300,00 €

 

Private Pflegeversicherung Bundesland Sachsen Restliche Bundesländer
Höchstzuschuss
(1,025% bzw. 1,525% von 4.987,50 €)
51,12 € 76,06 €
Hälfte des Beitrags von 80,00 € 40,00 € 40,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
40,00 € 40,00 €

Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):

  • Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2023 ein Gehalt von 6.000,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2023 bei 4.987,50 €
  • 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2023 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,80%). Damit ergeben sich 8,10% (7,3% + 0,80%)
  • Der Beitragssatz für das 1. Halbjahr 2023 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,05% (mit Elterneigenschaft) und 3,40% (ohne Elterneigenschaft)
    Der AG-Anteil beträgt 1,525% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 1,025% in Sachsen
  • Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 900,00 € betragen
  • Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 180,00 € betragen
Private Krankenversicherung Alle Bundesländer
Höchstzuschuss
(8,10% von 4.987,50 €)
403,99 €
Hälfte des Beitrags von 900,00 € 450,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
403,99 €

 

Private Pflegeversicherung Bundesland Sachsen Restliche Bundesländer
Höchstzuschuss
(1,025% bzw. 1,525% von 4.987,50 €)
51,12 € 76,06 €
Hälfte des Beitrags von 180,00 € 90,00 € 90,00 €
zu zahlender AG-Zuschuss
(immer der niedrigere Wert von beiden)
51,12 € 76,06 €

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