Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2013
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der Höchstzuschuss für 2013 beträgt: 287,44 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in
der Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2013 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2013 bei 3.937,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2013 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes.
- Der Beitragssatz für 2013 in der Pflegeversicherung liegt bei 2,05% (mit Elterneigenschaft)
und 2,30% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 2013 1,025% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 0,525% in Sachsen
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2013) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 400,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 60,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
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Höchstzuschuss (7,30% von 3.937,50 €) |
287,44 € |
Hälfte des Beitrags von 400,00 € | 200,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
200,00 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
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Höchstzuschuss (0,525% bzw. 1,025% von 3.937,50 €) |
20,67 € | 40,36 € |
Hälfte des Beitrags von 60,00 € | 30,00 € | 30,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
20,67 € | 30,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2013 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2013 bei 3.937,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2013 festgelegten allgemeinen einheitlichen Beitragssatzes.
- Der Beitragssatz für 2013 in der Pflegeversicherung liegt bei 2,05% (mit Elterneigenschaft)
und 2,30% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 2013 1,025% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 0,525% in Sachsen - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 600,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 90,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
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Höchstzuschuss (7,30% von 3.937,50 €) |
287,44 € |
Hälfte des Beitrags von 600,00 € | 300,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
287,44 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (0,525% bzw. 1,025% von 3.937,50 €) |
20,67 € | 40,36 € |
Hälfte des Beitrags von 90,00 € | 45,00 € | 45,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
20,67 € | 40,36 € |
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