Sozialversicherungsbeiträge 2013

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) vom 26.11.2012 ist am 30.11.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit gelten die dort festgelegten Werte ab dem 01.01.2013. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung erfolgt die jährliche Aktualisierung von Rechengrößen der Sozialversicherung.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2013 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2011 betrug in den alten Bundesländern 3,07 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,95 Prozent.
Die 5. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverodnung (Sachbezugswerte für das Jahr 2013) wurde auf der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 angenommen.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2013 Werte
Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in den Jahren 2011, 2012 und 2013 beträgt Null Euro. Deshalb gibt es bisher keinen Sozialausgleich.
Allgemeiner Beitragssatz
15,50%

Arbeitnehmer: 8,20%
Arbeitgeber: 7,30%
Ermäßigter Beitragssatz
14,9%

Arbeitnehmer: 7,90%
Arbeitgeber: 7,00%
Pflegeversicherung
Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21.09.2012 den Weg für die Pflegereform frei gemacht. Der Beitragssatz ist zum 1. Januar 2013 von 1,95 Prozent auf 2,05 Prozent gestiegen.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
2,05%
Arbeitnehmer: 1,025%
Arbeitgeber: 1,025%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 1,525%
Arbeitgeber: 0,525%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,025% + 0,25% = 1,275%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,525% + 0,25% = 1,775%
0,25%
Rentenversicherung
Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören. Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
18,90%
Arbeitnehmer: 9,45%
Arbeitgeber: 9,45%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
25,10%
Arbeitnehmer: 9,45%
Arbeitgeber: 15,65%
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012 und 2013.
3,00%
Arbeitnehmer: 1,50%
Arbeitgeber: 1,50%
Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen.
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten.
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber.
Die unionsgeführte Koalition hatte am 25.10.2012 eine Änderung des bisherigen Verfahrens der Insolvenzgeldumlage beschlossen, die im Zuge des 2. Gesetzes zur Änderung des SGB VII (Moratorium Unfallversicherung) umgesetzt wurde. Es handelt sich um eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15%. Der Bundesrat hat das Gesetz auf der 903. Sitzung am 23. November 2012 gebilligt.
Betriebe sollen durch die Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15% zielsicher in den Phasen entlastet werden, in denen es ihnen aufgrund einer ungünstigen konjunkturellen Entwicklung am Schwersten fällt, die Insolvenzgeldumlage aufzubringen.
Um einen stetigen Verlauf des Umlagesatzes zu erreichen, ist eine gesonderte zweckgebundene Rücklage zu bilden. Nach der zuletzt üblichen Praxis ging ein Überschuss im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auf.
0,15%
Umlagen U1 und U2
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen.
Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
verschieden nach Satzung der Krankenkasse

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2013

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013) hat der Bundesrat am 23.11.2012 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2013 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 47.250,00 € 47.250,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.937,50 € 3.937,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 69.600,00 € 58.800,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 5.800,00 € 4.900,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 85.200,00 € 72.600,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 7.100,00 € 6.050,00 €
Bezugsgrößen 2013 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 32.340,00 € 32.340,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 2.695,00 € 2.695,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 32.340,00 € 27.300,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 2.695,00 € 2.275,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen für 2013 mit Beispielen

Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigte in der Gleitzone

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Den Empfehlungen der Ausschüsse, den Vermittlungsausschuss anzurufen, wurde nicht gefolgt. Damit werden die geplanten Änderungen umgesetzt.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 400-Euro-Jobs) gibt es eine neue Grenze von 450 Euro.
Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) steigt die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2013

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 52.200,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.250,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
3.937,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.695,00 / 90 * 30 = 898,33
898,33 €
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.695,00 / 60 * 30 = 1.347,50
1.347,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.695,00 / 40 * 30 = 2.021,25
2.021,25 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Rechner Beitragszuschuss
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 287,44 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 275,63 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 40,36 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 20,67 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung  
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (2.695,00 € / 7)
385,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
450,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht
Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
33,08 €
Gleitzone (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenrechner ab 2013
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 €
Gleitzonenfaktor
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 22.11.2012 für das Jahr 2013 den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz mit 39,45% und den Faktor F zur Gleitzonenberechnung mit 0,7605 bekannt gegeben.
0,7605
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich)  
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 224,00  €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 216,00  €

Berechnungsbeispiele für die Sozialversicherungsbeiträge 2013

Sozialversicherungsbeiträge 2009
Sozialversicherungsbeiträge 2010
Sozialversicherungsbeiträge 2011
Sozialversicherungsbeiträge 2012
Sozialversicherungsbeiträge 2014
Sozialversicherungsbeiträge 2015
Sozialversicherungsbeiträge 2016
Sozialversicherungsbeiträge 2017
Sozialversicherungsbeiträge 2018
Sozialversicherungsbeiträge 2019
Sozialversicherungsbeiträge 2020
Sozialversicherungsbeiträge 2021
Sozialversicherungsbeiträge 2022
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Sozialversicherungsbeiträge 2025


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