Sozialversicherungsbeiträge 2014

Der Bundesrat hat in seiner 920. Sitzung am 14. März 2014 das Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) gebilligt. Damit wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,9% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1% festgelegt.
Der Bundesrat erteilte auf der 917. Sitzung am 29. November 2013 seine Zustimmung zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014. Damit stehen die Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgrößen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2014 fest.
Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 die sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2014 Werte
Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt wie in den Jahren 2011, 2012 und 2013 auch im Jahr 2014 Null Euro. Deshalb gibt es auch wie bisher keinen Sozialausgleich.
Allgemeiner Beitragssatz
15,50%

Arbeitnehmer: 8,20%
Arbeitgeber: 7,30%
Ermäßigter Beitragssatz
14,9%

Arbeitnehmer: 7,90%
Arbeitgeber: 7,00%
Pflegeversicherung
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
2,05%
Arbeitnehmer: 1,025%
Arbeitgeber: 1,025%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 1,525%
Arbeitgeber: 0,525%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,025% + 0,25% = 1,275%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,525% + 0,25% = 1,775%
0,25%
Rentenversicherung
Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören. Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
18,90%
Arbeitnehmer: 9,45%
Arbeitgeber: 9,45%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
25,10%
Arbeitnehmer: 9,45%
Arbeitgeber: 15,65%
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012, 2013 und 2014.
3,00%
Arbeitnehmer: 1,50%
Arbeitgeber: 1,50%
Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen.
Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten.
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber.
0,15%
Umlagen U1 und U2
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen.
Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
verschieden nach Satzung der Krankenkasse

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2014

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014) hat der Bundesrat am 29.11.2013 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2014 mit Beispielen

Beitragsbemessungsgrenzen 2014 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 48.600,00 € 48.600,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.050,00 € 4.050,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 71.400,00 € 60.000,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 5.950,00 € 5.000,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 87.600,00 € 73.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 7.300,00 € 6.150,00 €
Bezugsgrößen 2014 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 33.180,00 € 33.180,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 2.765,00 € 2.765,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 33.180,00 € 28.140,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 2.765,00 € 2.345,00 €

Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigte in der Gleitzone - Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31.12.2014 aus

Der Bundesrat hatte in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde auch die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone geht ab 2013 von 450,01 bis 850,00 Euro.
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, wurden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter.
Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab 2015 nicht höher als 450 Euro im Monat, muss die Beschäftigung zum Ende des Jahres 2014 abgemeldet und zum Jahresbeginn 2015 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung angemeldet werden.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Gleitzonenregelung wird nicht angewendet und die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Im Gesetzentwurf ist ein Ablauf dieser Regelung nicht enthalten. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Die Erklärung ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2014

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 53.550,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
4.050,00 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.765,00 / 90 * 30 = 921,67
921,67 €
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.765,00 / 60 * 30 = 1.382,50
1.382,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
2.765,00 / 40 * 30 = 2.073,75
2.073,75 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 295,65 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 283,50 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 41,51 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 21,26 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung  
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (2.765,00 € / 7)
395,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
450,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht.
Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich also auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
33,08 €
Gleitzone (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 €
Gleitzonenfaktor 0,7605
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich)  
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 229,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,63 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,00 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,00 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 221,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 3,88 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 3,17 €

Berechnungsbeispiele für die Sozialversicherungsbeiträge 2014

Sozialversicherungsbeiträge 2009
Sozialversicherungsbeiträge 2010
Sozialversicherungsbeiträge 2011
Sozialversicherungsbeiträge 2012
Sozialversicherungsbeiträge 2013
Sozialversicherungsbeiträge 2015
Sozialversicherungsbeiträge 2016
Sozialversicherungsbeiträge 2017
Sozialversicherungsbeiträge 2018
Sozialversicherungsbeiträge 2019
Sozialversicherungsbeiträge 2020
Sozialversicherungsbeiträge 2021
Sozialversicherungsbeiträge 2022
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Sozialversicherungsbeiträge 2025


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon