Sozialversicherungsbeiträge 2018

  • Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt zum 01.01.2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone notwendige durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde am 26. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Zusatzbeitragssatz wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt.
  • Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 stand auf der Tagesordnung der 961. Sitzung des Bundesrates am 03.11.2017. Der Bundesrat hat zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst (Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen).
  • Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24.11.2017 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2018 fest.
  • Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ebenfalls zum 1. Januar 2018 von 24,8 auf 24,7 Prozent.
    Die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 stand auf der Tagesordnung der 963. Sitzung des Bundesrates am 15.12.2017. Der Bundesrat hat zugestimmt.
  • Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft gewinnt immer mehr an Bedeutung
    Für alle ab 1961 Geborenen gibt es hohe Hürden, bei Berufsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Wer ernsthaft erkrankt, dem droht nicht selten der soziale Abstieg. Jeder vierte Berufstätige wird vor Rentenbeginn berufsunfähig. Burnout ist immer häufiger der Grund für das vorzeitige Ende der beruflichen Laufbahn (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und Deutsche Rentenversicherung Bund).
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2018 Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze (Mehr ...).
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X
Arbeitgeber: 7,30%
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X
Arbeitgeber: 7,00%
Pflegeversicherung
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ist ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen bis 2022 stabil bleiben (Sechster Pflegebericht der Bundesregierung).
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
2,55%
Arbeitnehmer: 1,275%
Arbeitgeber: 1,275%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 1,775%
Arbeitgeber: 0,775%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,275% + 0,25% = 1,525%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,775% + 0,25% = 2,025%
0,25%
Rentenversicherung
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz zum 1. Januar 2018 von 24,8 auf 24,7 Prozent.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum 01.01.2011 auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2018.
3,00%
Arbeitnehmer: 1,50%
Arbeitgeber: 1,50%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt zum 01.01.2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.
0,06%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2018

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018) hat der Bundesrat am 03.11.2017 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2018 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 53.100,00 € 53.100,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.425,00 € 4.425,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 78.000,00 € 69.600,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.500,00 € 5.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 96.000,00 € 85.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 8.000,00 € 7.150,00 €
Bezugsgrößen 2018 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 36.540,00 € 36.540,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.045,00 € 3.045,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 36.540,00 € 32.340,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 3.045,00 € 2.695,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2018

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 59.400,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 53.100,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
4.425,00 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.045,00 / 90 * 30 = 1.015,00
1.015,00 €
Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit oder Einstiegsgeld erhalten, oder einen Antrag auf Härtefall gestellt haben
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.045,00 / 60 * 30 = 1.522,50
1.522,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.045,00 / 40 * 30 = 2.283,75
2.283,75 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich)
Rechner Beitragszuschuss
Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 323,03 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 309,75 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 56,42 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 34,29 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung  
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.045,00 € / 7)
435,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
450,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 €
Gleitzonenfaktor 0,7547
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Sachbezugswerte
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 246,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,73 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,23 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,23 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 226,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 3,97 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 3,24 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2018

Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2016 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit gilt ab dem 1. Januar 2017 in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro je Zeitstunde.
Das Gesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor.
Der durch die Mindestlohnkommission festgelegte Mindestlohn von 8,84 Euro je Zeitstunde gilt ab 01.01.2018 ohne Ausnahmen.
Die nächste Anhebung steht zum 1. Januar 2019 an.
8,84 €

Sozialversicherungsbeiträge 2009
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