Sozialversicherungsbeiträge 2019

  • Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2019 bleibt bei 0,06 Prozent. Der Bundesrat hat zugestimmt.
  • Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19.10.2018 die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung angenommen. Damit stehen die Sachbezugswerte für 2019 fest.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 26.10.2018).
  • Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde am 04.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    • Damit wird für 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt.
    • Das Gesetz enthält auch die Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro ab 1. Juli 2019.
  • Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
    Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V findet nun für alle freiwillig Versicherten Anwendung (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße).
  • Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Beitragssatzanpassung) wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Das Gesetz wurde am 20.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ergibt sich ein Beitragssatz von 3,05 Prozent (Kinderlose 3,3 Prozent).
  • Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 wurde am 04.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Mit dem Qualifizierungschancengesetz und der Beitragssatzverordnung 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent. Das Qualifizierungschancengesetz und die Beitragssatzverordnung wurden am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Qualifizierungschancengesetz beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch die Beitragssatzverordnung 2019 befristet bis 2022 reduziert.
  • Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2019 im Bundesanzeiger am 24. Dezember 2018 (39,65% und 0,7566).
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2019 Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt. Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November 2018 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Mehr ...).
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
3,05%
Arbeitnehmer: 1,525%
Arbeitgeber: 1,525%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,025%
Arbeitgeber: 1,025%
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525% + 0,25% = 1,775%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025% + 0,25% = 2,275%
0,25%
Rentenversicherung
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 01.01.2019 von 3 auf 2,5 Prozent gesenkt. Das Qualifizierungschancengesetz beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch Rechtsverordnung befristet bis 2022 reduziert.
2,50%
Arbeitnehmer: 1,25%
Arbeitgeber: 1,25%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2019 bleibt bei 0,06%.
0,06%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2019

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019) hat der Bundesrat am 23.11.2018 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2019 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 54.450,00 € 54.450,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.537,50 € 4.537,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 80.400,00 € 73.800,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.700,00 € 6.150,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 98.400,00 € 91.200,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 8.200,00 € 7.600,00 €
Bezugsgrößen 2019 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 37.380,00 € 37.380,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 3.115,00 € 3.115,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 37.380,00 € 34.440,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 3.115,00 € 2.870,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2019

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 60.750,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 54.450,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
4.537,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.115,00 / 90 * 30 = 1.038,33
Regelung für Härtefälle und Existenzgründer wird ab 2019 ersatzlos gestrichen. Ebenso wird die Regelung für hauptberuflich Selbständige gestrichen (Streichung der Sätze 2 bis 6 im § 240 Abs. 4 SGB V).
Die Streichung der Sätze 3 bis 6 entspricht dem Gesetzentwurf. Durch die Aufhebung des Satzes 2 werden die freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen mit den übrigen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf ihre Mindestbeiträge gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage nach Absatz 4 Satz 1 findet nun für alle freiwillig Versicherten Anwendung und entspricht für hauptberuflich Selbstständige dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (Quelle: Drucksache 19/5112 Deutscher Bundestag - 19. Wahlperiode).
1.038,33 €
Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) Erläuterung bei Private Krankenversicherung
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird ab 2019 die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
351,66 €
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 338,04 €
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 69,20 €
Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 46,51 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung  
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.115,00 € / 7)
445,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
450,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 850,00 € (bis Juni 2019)
1.300,00 € (ab Juli 2019)
Gleitzonenfaktor 0,7566
Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Sachbezugswerte
Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 251,00 €
Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,77 €
Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,30 €
Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,30 €
Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 231,00 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) 4,05 €
Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) 3,31 €

Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro gehen. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,65%. Der Faktor F beträgt 0,7566 (Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2019).

Gesetzlicher Mindestlohn 2019

Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Nach der ersten Anpassung zum 01.01.2017 ist der 01.01.2019 der nächste Termin.
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 26.06.2018 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20.11.2018 gilt die zweite Mindestlohnanpassungsverordnung.
9,19 €

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht eine Mindesthöhe für Ausbildungsvergütungen vor.
 

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