Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2019 - Übergangsbereich ab Juli 2019

Mit der Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung durch das Qualifizierungschancengesetz stehen alle Beitragssätze für 2019 fest. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,65%. Der Faktor F beträgt 0,7566.
Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2019 erfolgte im Bundesanzeiger am 24. Dezember 2018.


Der Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung am 8. November 2018 den Weg für zahlreiche Änderungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung frei gemacht und angenommen. Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht aufgerufen. Das Gesetz wurde am 04.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Gesetzentwurf sieht die Ausweitung der Gleitzone bis auf 1.300 Euro vor. Die Gleitzone geht ab Juli 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen.
In § 70 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 Viertes Buch) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Durch eine Änderung des § 28a SGB IV (Meldepflicht) wird für die richtige Meldung gesorgt.
Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

Zusätzlich sind anzugeben
....
2. bei allen Entgeltmeldungen
....
c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 Sechstes Buch bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,

Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Absatz 10 zu verzichten, nicht mehr notwendig.
Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Juli 2019 gültigen Fassung finden deshalb auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen verlieren damit für Zeiten ab dem 1. Juli 2019 ihre Wirkung.

Berechnung des Faktor F im Jahr 2019

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 26. Oktober 2018 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,5% auf 2,5%.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt um 0,5% auf 3,05%.
Damit würde der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,65% betragen. Der Faktor F wäre 0,7566.

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Das spielt für die Berechnung des Faktor F keine Rolle.

Berechnung 2019
Rentenversicherung 18,60%
Arbeitslosenversicherung 2,50%
Pflegeversicherung 3,05%
Krankenversicherung 15,50%
(14,60% + 0,9%)
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (Summe) 39,65%
Faktor F
(30% geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz;
gerundet auf vier Dezimalstellen)
0,7566
(30%/39,65%)

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme. Wegen der Ausweitung der Gleitzone ab Juli 2019 gibt es hier Unterschiede zwischen erstem und zweitem Halbjahr. Der Faktor F in Höhe von 0,7566 ist aber für das gesamte Jahr 2019 maßgebend.
     
    Erstes Halbjahr 2019 Zweites Halbjahr 2019
    Die Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt auch im ersten Halbjahr 2019 nach der Formel:
    F * 450 + ([850/(850-450)] - [450/(850-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:

    F * 450 + ([850/400] - [450/400] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:
    F * 450 + (2,125 - 1,125 * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    Bei einem Faktor F von 0,7566:
    0,7566 * 450 + (2,125 - 1,125 * 0,7566) * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt zusammengefasst:
    340,47 + 1,273825 * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt ausmultipliziert:
    340,47 + 1,273825 * Arbeitsentgelt - 573,22125
    ergibt zusammengefasst:
    1,273825 * Arbeitsentgelt - 232,75125
    Die Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab Juli 2019 nach einer neuen Formel:
    F * 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:

    F * 450 + ([1300/850] - [450/850] * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    vereinfacht:
    F * 450 + (1,529411764705882 - 0,5294117647058824 * F) * (Arbeitsentgelt - 450)
    Bei einem Faktor F von 0,7566:
    0,7566 * 450 + (1,529411764705882 - 0,5294117647058824 * 0,7566) * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt zusammengefasst:
    340,47 + 1,12885882352941 * (Arbeitsentgelt - 450)
    ergibt ausmultipliziert:
    340,47 + 1,12885882352941 * Arbeitsentgelt - 507,986470588235
    ergibt zusammengefasst und gerundet:
    1,128858824 * Arbeitsentgelt - 167,516470588
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 1,025%).
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.
     

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich ein gemeinsames Rundschreiben am 21.03.2019 herausgegeben (gilt ab dem 01.07.2019).

Gleitzonenrechner 1. Halbjahr 2019
Gleitzonenrechner ab Juli 2019

Wegen der Änderung der Berechnung im laufenden Jahr, folgen jetzt zwei Beispiele.
Das erste Beispiel gilt für das erste Halbjahr. Es wird die alte Formel zur Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme verwendet.
Das zweite Beispiel gilt für das zweite Halbjahr. Es wird die neue Formel zur Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme verwendet.
Der Faktor F (0,7566) gilt für das gesamte Jahr 2019.
Die paritätische Tragung des Zusatzbeitragssatzes gilt ebenfalls für das gesamte Jahr 2019.


Beispiel für das erste Halbjahr 2019 (es gilt noch die alte Formel)

  • Abrechnungsmonat ist der Januar 2019
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen vier Schritte:

  1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ergibt: 531,54 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
  4. Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
531,54 €
(Schritt 2)
AG-Anteil
Bemessungs­grundlage
600,00 €
(Schritt 3)
AN-Anteil
Gesamtbeitrag minus AG-Anteil
(Schritt 4)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,1%)
AG-Anteil: 7,85% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
83,46 € 47,10 € 36,36 €
Pflegeversicherung
3,05%
AG-Anteil: 1,525%
16,22 € 9,15 € 7,07 €
Rentenversicherung
18,6%
AG-Anteil: 9,30%
98,86 € 55,80 € 43,06 €
Arbeitslosen­versicherung
2,5%
AG-Anteil: 1,25%
13,28 € 7,50 € 5,78 €
Summen 211,82 € 119,55 € 92,27 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25%, der vom Arbeitnehmer alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

Drei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 16,22 €.
    Der AG-Anteil wäre aber nur 6,15 € (1,025% AG-Anteil * 600 €).
    Der AN-Anteil wäre dann aber 10,07 € (16,22 - 6,15).
  • Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde, schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 17,55 € (16,22  € + 1,33 €).
    Der AG-Anteil wäre immer noch 9,15 €.
    Der AN-Anteil wäre dann aber 8,40 € (7,07 € + 1,33 €).
  • Der AN kann in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen AN-Anteil zahlen (§ 163 Abs. 10 SGB VI).
    Der Wegfall des Wahlrechts auf RV-Beitrag aus tatsächlichem Entgelt erfolgt erst ab 01.07.2019
    Der AN muss das schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Sie ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
    Hintergrund: Verminderte Rentenversicherungsbeiträge führen auch zu einer verminderten Rente.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung dann 111,60 €.
    Der AG-Anteil wäre immer noch 55,80 €.
    Der AN-Anteil wäre dann auch 55,80 €.

Beispiel für das zweite Halbjahr 2019 (Anwendung der neuen Formel)

  • Abrechnungsmonat ist der Juli 2019
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 600,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,1% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen vier Schritte:

  1. Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ergibt: 509,80 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Berechnung der AG-Anteile (siehe Tabelle)
  4. Berechnung der AN-Anteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
509,80 €
(Schritt 2)
AG-Anteil
Bemessungs­grundlage
600,00 €
(Schritt 3)
AN-Anteil
Gesamtbeitrag minus AG-Anteil
(Schritt 4)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,1%)
AG-Anteil: 7,85% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
80,04 € 47,10 € 32,94 €
Pflegeversicherung
3,05%
AG-Anteil: 1,525%
15,54 € 9,15 € 6,39 €
Rentenversicherung
18,6%
AG-Anteil: 9,30%
94,82 € 55,80 € 39,02 €
Arbeitslosen­versicherung
2,5%
AG-Anteil: 1,25%
12,74 € 7,50 € 5,24 €
Summen 203,14 € 119,55 € 83,59 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25%, der vom Arbeitnehmer alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 15,54 €.
    Der AG-Anteil wäre aber nur 6,15 € (1,025% AG-Anteil * 600 €).
    Der AN-Anteil wäre dann aber 9,39 € (15,54 - 6,15).
  • Würde der AN keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,25% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Da der AG-Anteil gleich berechnet würde, schlägt die Erhöhung voll beim AN durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 16,81 € (15,54  € + 1,27 €).
    Der AG-Anteil wäre immer noch 9,15 €.
    Der AN-Anteil wäre dann aber 7,66 € (6,39 € + 1,27 €).

Die dritte Besonderheit entfällt ab Juli 2019. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen. Daher ist die bisher gegebene Möglichkeit, zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung zu verzichten, nicht mehr notwendig.

Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone vom 30.08.2018

Der Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone (Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen) stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Gesetzentwurf wurde nicht beim Deutschen Bundestag eingebracht.
Der Gesetzentwurf sah die Abschaffung der starren Entgeltgrenzen vor. Stattdessen sollten die Entgeltgrenzen an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt werden.
Die Angabe "450 Euro" sollte durch die Wörter "das 53fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt werden.
Die Angabe "850 Euro" sollte durch die Wörter "das 148fache des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" ersetzt werden.

Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung soll für die Beschäftigten in der Gleitzone zukünftig das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden.

Die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme hätte ab Januar 2019 nach folgender Formel erfolgen sollen:
F * (53 * Mindestlohn) + ([(148 * Mindestlohn)/((148 * Mindestlohn)-(53 * Mindestlohn))] - [(53 * Mindestlohn)/((148 * Mindestlohn)-(53 * Mindestlohn))] * F) * (Arbeitsentgelt - (53 * Mindestlohn))


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