Geplante Sozialversicherungsbeiträge 2026 - Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen


 

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 09. September 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen.
Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.
Die Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen sowie die weiteren Werte in der Sozialversicherung 2026 folgen weiter unten.

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2026 Geplante Werte
Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (X) der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent gestiegen. Dieser Wert wird wohl weiter steigen.
Auszug aus der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 30.12.2024: Aber schon heute ist klar, dass es 2026 weitere Erhöhungen geben muss. Nehmen wir den Krankenhaus-Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhausstrukturen: Obwohl der Umbau der Krankenhausstrukturen eine staatliche Aufgabe ist, sollen die gesetzlichen Krankenkassen dafür ab 2026 pro Jahr 2,5 Milliarden Euro zahlen. Allein dafür wird es neue Beitragserhöhungen geben müssen.
Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2
Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent gestiegen. Das könnte für 2026 nicht reichen.
Auszug aus der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 27.01.2025: Die Situation der Pflegeversicherung ist sehr ernst, denn mit der Beitragserhöhung zum Jahreswechsel wurde das Finanzierungsproblem nicht gelöst, sondern lediglich aufgeschoben. Der höhere Beitrag wird bestenfalls ausreichen, um die Ausgabensteigerungen in diesem Jahr auszugleichen.

In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
?
Arbeitnehmer: ?
Arbeitgeber: ?
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: ?
Arbeitgeber: ?
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ist zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent gestiegen.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,80% + 0,60% = 2,40%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,30% + 0,60% = 2,90%
0,60%
Rentenversicherung
Das Bundeskabinett hat am 13. November 2024 den Rentenversicherungsbericht 2024 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2026 stabil bei 18,6 Prozent und steigt bis 2030 auf 20,4 Prozent.
18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%
Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%
Arbeitslosenversicherung
Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent (festgelegt in § 341 Abs. 2 SGB III).
2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%
Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für die Jahre 2023 und 2024 lagen vor. Der Umlagesatz lag bei 0,06%.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt wieder der in § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage.
0,15%

Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2026 (geplante Werte)

Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) 69.750,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 5.812,50 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) 101.400,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 8.450,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) 124.800,00 €
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 10.400,00 €
Bezugsgrößen 2026 alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Bezugsgröße (jährlich) 47.460,00 €
Bezugsgröße (monatlich) 3.955,00 €

Weitere Werte in der Sozialversicherung 2026 (geplante Werte)

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.750,00 €
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich)  
Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige
identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze
5.812,50 €
Mindestbemessungsgrundlage - allgemein
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V).
3.955,00 / 90 * 30 = 1.318,33
1.318,33 €
Geringverdiener (bundeseinheitlich) Geringverdiener
Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 €
Familienversicherung Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich)
ein Siebtel der Bezugsgröße (3.955,00 € / 7)
565,00 €
Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich)
Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro.
556,00 €
Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)
Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt ab 01.10.2022 eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 01.01.2026 gültigen Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (603-Euro-Job).
603,00 €
Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) 175,00 €
Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 € * 18,6%). 32,55 €
Gleitzone / Übergangsbereich (bundeseinheitlich) Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Gleitzonenbeginn (monatlich)
Die Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro.
603,01 €
Gleitzonenende (monatlich) 2.000,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 - Keine Erhöhung auf 15 Euro
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 den Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

  • Zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro
  • Zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro

Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss noch formell vom Bundesarbeitsministerium umgesetzt werden.

Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro würde sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro ergeben.
13,90 Euro * 130 / 3 = 602,33 Euro
auf volle Euro aufgerundet: 603 Euro
Der Übergangsbereich würde von 603,01 Euro bis 2.000 Euro gehen.


 

Sozialversicherungswerte (Beitragssätze, Rechengrößen und Grenzwerte) gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025


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