Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (ab dem 01.01.2020)
Grundsätzliches
Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt
Um den Bedürfnissen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 190 Abs. 4 SGB V gerecht zu werden und weiterhin
eine eindeutige Identifizierung berufsmäßig ausgeübter unständiger Beschäftigungen durch die Personengruppe 118 zu gewährleisten, werden nicht berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen ab 01.01.2020 separat
dargestellt. Hierfür ist die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" einzuführen und die Personengruppe 118 "Unständig Beschäftigte" klarstellend anzupassen
(Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 28.02.2019).
- 117 Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. - 118 Berufsmäßig unständig Beschäftigte
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Beschreibung der Personengruppe 117 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Es handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Wenn Arbeitnehmer, etwa als einmalige Aushilfe, weniger als eine Woche oder von vornherein durch den Arbeitsvertrag befristet, eine Tätigkeit neben ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung ausüben, gelten sie als nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte.
Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Diese Sonderregelung gilt nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).
Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten
Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen.
Keine unständigen Beschäftigungen sind:
- Beschäftigung von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche)
- Beschäftigung von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche)
- Beschäftigung von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche
Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 21. November 2018 ein gemeinsames
Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten herausgegeben.
Auszug:
Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.
Der § 27 Absatz 3 SGB III definiert die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und die unständige Beschäftigung im Allgemeinen:
Versicherungsfrei sind Personen in einer....
- unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
Für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht.
Für unständig Beschäftigte besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Damit gilt der gesetzlich vorgegebene ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Ab 01.08.2009 können unständig Beschäftigte den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld wählen. Die Erklärung muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen.
Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.
Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.
Unständig Beschäftigte haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
In der Krankenversicherung sind damit im Normalfall die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Wenn der unständig Beschäftigte bei der Krankenkasse den Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wählt, wechselt er vom ermäßigten zum allgemeinen Beitragssatz.
In der Pflegeversicherung wird der volle bzw. halbe Beitrag fällig.
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
Bei unständigen Beschäftigungen ist nach den §§ 232 Abs. 1 SGB V, 57 Abs. 1 SGB XI, 163 Abs. 1 SGB VI das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf,
an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen. Dies gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung
nur dann, wenn die Beschäftigung berufsmäßig unständig ausgeübt wird.
Private Krankenversicherung
Nach § 257 SGB V erhalten freiwillig GKV-Versicherte und PKV-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze hat, gilt der normale Höchstzuschuss nicht. Der verminderte Höchstzuschuss wird durch Multiplikation des Verdienstes mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt. Der Arbeitnehmer erhält aber höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
Bestanden in einem Kalendermonat bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse und überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Arbeitsentgelt für die Ermittlung des vom einzelnen Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses anteilig zu kürzen.
Umlageverfahren (U1 und U2)
Unständig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Ermittlung der Umlagepflicht im
U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) mitgerechnet.
Von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten sind aber keine Umlagen zum U1-Verfahren zu entrichten. Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen
Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens sechs Wochen. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers sind folglich ausgeschlossen.
Das Arbeitsentgelt eines unständig Beschäftigten ist aber umlagepflichtig zum U2-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft).
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 117
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
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0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 9 Firmenzahler |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 3 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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