Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Übt ein Rentenbezieher eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, sind Besonderheiten im Versicherungs- und Beitragsrecht und damit auch im Meldeverfahren zu beachten.
Neu eingeführter Personengruppenschlüssel - Notwendig durch das Flexirentengesetz
Das Flexirentengesetz stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Gesetz macht Anpassungen im Meldeverfahren notwendig. Es wird die Beschreibung der Personengruppe 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst sowie
die Personengruppe 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.
Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 08.03.2017 kam es zur Ergänzung der Personengruppen 120 und 150 um Bezieher einer Versorgung einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Beschreibung der Personengruppe 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters in der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Es handelt sich um Personen, die
- vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder
- vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer vor dem 01.01.2017 aufgenommenen Beschäftigung auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 9 Satz 2 SGB VI (Bestandsschutzregelung) verzichten.
Regelaltersgrenze
Die Grenze ist der Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich vorgesehene Rentenalter erreicht.
Die Zeitspanne bis zum Ablauf dieses Monats ist "vor Erreichen der Regelaltersgrenze".
Die Zeit nach dem Ablauf dieses Monats ist "nach Erreichen der Regelaltersgrenze".
Da die rentenversicherungsrechtlichen Änderungen zum 01.01.2017 in Kraft treten, die systemseitige Umsetzung der neuen Personengruppe 120 jedoch erst zum 01.07.2017 möglich ist, gibt es Übergangsregeln.
Auszug aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 19.10.2016:
Aufnahme der Beschäftigung vor dem 01.01.2017
Sofern eine vor dem 01.01.2017 aufgenommene Beschäftigung eines Altersvollrentners mit PGR 119 über den 31.12.2016 hinaus fortgeführt wird, greift die Bestandsschutzregelung nach § 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI-E (Fortgeltung der Rentenversicherungsfreiheit); es sind bezogen auf die PGR keine melderechtlichen Veränderungen vorzunehmen.
Verzichtet der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit nach der Bestandsschutzregelung, tritt Rentenversicherungspflicht ein und es ist mit dem Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) - hilfsweise für die PGR 120 - und eine Anmeldung mit PGR 101 vorzunehmen. In diesen Fällen ist die PGR 101 bis zum 30.06.2017 auch für nachfolgende Entgeltmeldungen (z. B. Abmeldung) zu verwenden; dies gilt nicht für die Jahresmeldung 2016. Erreicht dieser Beschäftigte in der Zeit bis zum 30.06.2017 die Regelaltersgrenze, findet aufgrund der fortwährenden Wirkung der Verzichtserklärung die PGR 101 - hilfsweise für die PGR 120 - weiterhin Anwendung.
Sofern eine vor dem 01.01.2017 aufgenommene Beschäftigung eines Altersvollrentners mit PGR 119 über den 31.12.2016 hinaus fortgeführt wird, der Beschäftigte die Regelaltersgrenze bereits vor dem 01.01.2017 erreicht hat und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI-E verzichtet, ist mit dem Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) und - hilfsweise für die PGR 120 - eine Anmeldung mit PGR 101 vorzunehmen.
Aufnahme der Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.2017 - 30.06.2017
Bezieht der Beschäftigte eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ist in der Anmeldung und den ggf. folgenden Entgeltmeldungen bis zum 30.06.2017 die PGR 101 - hilfsweise für die PGR 120 - zu verwenden. Erreicht dieser Beschäftigte in der Zeit bis zum 30.06.2017 in dieser Beschäftigung die Regelaltersgrenze, ist eine Abmeldung (PGR 101) und eine Anmeldung (PGR 119) vorzunehmen. Verzichtet der Beschäftigte auf die eintretende Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI-E, findet die PGR 101 - hilfsweise für die PGR 120 - bei Entgeltmeldungen bis zum 30.06.2017 weiterhin Anwendung. Sofern der Altersvollrentner bereits zu Beginn der Beschäftigung die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Anmeldung und in den folgenden Entgeltmeldungen - wie bislang - die PGR 119 anzugeben. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI-E, ist in der Anmeldung und in den folgenden Entgeltmeldungen - hilfsweise für die PGR 120 - die PGR 101 anzugeben. Wird die Verzichtserklärung erst nach Beschäftigungsbeginn abgegeben, sind zum Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) und eine Anmeldung (PGR 101) vorzunehmen.
Nach dem 30.06.2017 sind alle Meldungen mit der hilfsweise verwendeten PGR 101 zu stornieren und mit der PGR 120 abzugeben. Bei allen vorgenannten Ab- und Anmeldungen finden grundsätzlich die Abgabegründe 32 und 12 Anwendung. Die Übergangsregelungen gelten für das Meldeverfahren für Seeleute (PGR 150) mit der Maßgabe, dass hilfsweise die PGR 140 zu verwenden ist.
Grundsätzliches
Der Personengruppenschlüssel 120 ist erst für Meldezeiträume ab 01.01.2017 zulässig.
Dieser Personengruppenschlüssel wurde schon einmal anders verwendet.
Beitragszeiten für Personen, bei denen eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB IV vermutet wurde, waren mit dem Personengruppenschlüssel 120 zu melden. Aufgrund der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV ist
der Personengruppenschlüssel 120 für Meldezeiträume ab 01.01.2003 weggefallen. Zum 01.01.2003 wurde die Vermutungsregelung (Scheinselbstständigkeitsparagraph) aus dem Gesetz gestrichen.
Analog zur neuen Personengruppe 120 wird für das Meldeverfahren für Seeleute die neue Personengruppe 150 eingeführt.
In der Broschüre "Auf den Punkt gebracht: Meldungen Ausgabe 2024" der Deutschen Rentenversicherung steht im Kapitel "4.1.7.1 Bezieher einer Rente" folgendes:
Um eine korrekte Beurteilung der Beschäftigung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Rente bzw. zur individuellen Regelaltersgrenze vom Beschäftigten erfragt und sich diese auch in Form eines Rentenbescheides nachweisen lässt. Die individuelle Regelaltersgrenze kann alternativ auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden.
Auswirkungen auf das Meldeverfahren können haben:
- die Art der Rente (Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung).
- der Umfang der Rente (Vollrente oder Teilrente).
- der Zeitpunkt des Rentenbezugs (vor oder nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze).
Im Meldeverfahren sind für Bezieher einer Rente in Abhängigkeit der individuellen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung anhand der vorliegenden Merkmale folgende Personengruppenschlüssel zu nutzen:
- 119 = Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- 120 = Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- 101 = Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
Bezieht der Beschäftigte neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente, ist diese mit der PGR 120 zu melden.
Bezieht der Beschäftigte neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung dagegen eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente, ist diese mit der PGR 119 zu melden. Macht der Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI zu verzichten, sind die Meldungen mit der PGR 120 abzugeben.
Der Bezug einer Teilrente wegen Alters hat keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung, sodass Meldungen in der Regel mit der PGR 101 abzugeben sind.
Auch der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung, sodass Meldungen in der Regel mit der PGR 101 abzugeben sind.
Bezieht ein Beschäftigter neben einer mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist diese mit der PGR 101 zu melden. Zu beachten ist jedoch, dass der Beitragsgruppenschlüssel in der Krankenversicherung aufgrund des fehlenden Krankengeldanspruchs mit der 3 und in der Arbeitslosenversicherung aufgrund bestehender Versicherungsfreiheit mit der 0 zu melden ist.
Übt ein Rentenbezieher eine geringfügige Beschäftigung aus, ist diese unabhängig von den dargestellten Aspekten grundsätzlich nach den allgemeingültigen Grundsätzen zu beurteilen und zu melden. In diesem Zusammenhang wird auf den Abschnitt Meldungen für geringfügig Beschäftigte verwiesen.
Führt eine Veränderung der Verhältnisse (z. B. Hinzutritt Rentenbezug, Erreichen der Regelaltersrente, Änderung des Umfangs) zu einem Wechsel der Personengruppe, ist dieser mit einer Abmeldung mit Abgabegrund 33 und anschließender Anmeldung mit Abgabegrund 13 anzuzeigen.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 120
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 kein Beitrag
3 ermäßigter Beitrag 9 Firmenzahler |
1 voller Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 120
Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
---|---|---|
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung; Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung) |
3 1 2 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungsfreiheit in der
Arbeitslosenversicherung. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. Beitragsgruppenschlüssel bis 31.12.2021: 3 1 0 1 |
Vollrente wegen Alters vor Vollendung der Regelaltersgrenze (Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung) |
3 1 1 1 | Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld (ermäßigter Beitragssatz). Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gibt es ab 01.01.2017 die Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Bis Ende 2016 waren Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Der Arbeitgeber hatte aber seinen Beitragsanteil leisten. |
Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze (Private Krankenversicherung; Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung) |
0 1 2 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist nur vom Alter und nicht vom Rentenbezug abhängig. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag). Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz entfällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021. Beitragsgruppenschlüssel bis 31.12.2021: 0 1 0 0 |
Vollrente wegen Alters vor Vollendung der Regelaltersgrenze (Private Krankenversicherung) |
0 1 1 0 | Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gibt es ab 01.01.2017 die Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Bis Ende 2016 waren Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Der Arbeitgeber hatte aber seinen Beitragsanteil leisten. |
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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